Ruhestand
Rentner müssen 2024 einiges beachten: Rentenerhöhung und Änderungen
Auf Rentner kommen 2024 zahlreiche Änderungen zu: Hinzuverdienstgrenze, Steuer, Altersgrenze und mehr. Einige Neuerungen haben es in sich.
Hamm – Beginnen wir mit der guten Nachricht: Für Rentner gibt es auch im Jahr 2024 noch einmal eine Rentenerhöhung. Die schlechte: Sie fällt neuen Schätzungen zufolge niedriger aus als im Juli 2023. Doch Rentner sollten 2024 noch viel mehr beachten – und die Änderungen im neuen Jahr auf dem Schirm haben.
Mehrere Änderungen bei der Rente im Jahr 2024
Generell müssen sich die Menschen in Deutschland ab Jahresbeginn auf ein paar Änderungen einstellen. So steigt unter anderem der Mindestlohn für Millionen Beschäftigte. Doch auch in der Rentenversicherung kommen ab 2024 verschiedene Änderungen auf die Deutschen zu, wie die Deutsche Rentenversicherung mitteilt:
- Reguläre Altersgrenze steigt auf 66 Jahre
- Altersgrenze für „Rente ab 63“ steigt
- Abschlag bei neuen „Renten für langjährig Versicherte“ steigt weiter
- Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Erwerbsminderung steigen
- Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung
- Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen steigen
- Freiwillige Versicherung: Mindest- und Höchstbeitrag steigen
- Minijob-Grenze steigt von 520 Euro auf 538 Euro
- Midijob: Untergrenze für Beschäftigungen im Übergangsbereich steigt
- Höherer Steueranteil für Neurentner
- Mit Wohn-Riester die Heizung sanieren
Der Beitragssatz bleibt stabil
Zunächst einmal aber etwas beim Thema Rente, das sich nicht ändert: Der Beitragssatz bleibt stabil. „Keine Änderung gibt es beim Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser bleibt auch im kommenden Jahr stabil und beträgt weiterhin 18,6 Prozent“, erklärt die Deutsche Rentenversicherung. Eine weitere Änderung dürfte zudem wenig überraschend sein: Die reguläre Altersgrenze steigt auf 66 Jahre. Das liegt an der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters. Im Jahr 2024 ist ein bestimmter Jahrgang davon betroffen.
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„Auf 66 Jahre steigt zu Beginn des nächsten Jahres die reguläre Altersgrenze. Dies gilt für Versicherte, die 1958 geboren wurden“, erklärt die Deutsche Rentenversicherung dazu. Menschen, die später geboren wurden, müssen zudem noch länger arbeiten in Zukunft: Für sie erhöht sich das Eintrittsalter in Zwei-Monats-Schritten weiter. 2031 ist dann die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht. Die soll zunächst einmal als Obergrenze beibehalten werden. „Danach, finde ich, ist auch mal gut“, hatte Bundeskanzler Olaf Scholz noch unlängst bekräftigt. Wer mit 17 die Schule verlasse und eine Lehre beginne, habe 50 Jahre Arbeit vor sich vor der Rente. „50 Jahre ist eine ganz schön lange Zeit“, sagte er.
Altersgrenze für „Rente ab 63“ steigt
Da könnte es für viele noch attraktiver sein, die sogenannte „Rente ab 63“, die auf dem Prüfstand steht, in Anspruch zu nehmen. Doch auch für diese Altersrente für besonders langjährig Versicherte (mindestens 45 Jahre) steigt die Altersgrenze für 1960 Geborene auf 64 Jahre und 4 Monate. „Für später Geborene erhöht sich das Eintrittsalter weiter, bis 2029 die dann gültige Altersgrenze von 65 Jahren erreicht sein wird“, erklärt die Deutsche Rentenversicherung.
„Rente ab 63“
Die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann in Anspruch nehmen, wer mindestens 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war. „Eine vorzeitige Inanspruchnahme, auch mit Abschlägen, ist für diese Rentenart nicht möglich“, stellt die Deutsche Rentenversicherung klar.
Abschlag bei der „Rente für langjährig Versicherte“ steigt
Wer weniger Jahre erst gearbeitet hat, kann außerdem ab einem Alter von 63 Jahren die „Rente für langjährig Versicherte“ beantragen. Die kann jeder in Anspruch nehmen, der mindestens 35 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war. Die Altersrente ist mit einem Abschlag verbunden, wie die Deutsche Rentenversicherung schreibt:
- Dieser beträgt 0,3 Prozent je Monat, den die Rente vor Erreichen des regulären Rentenalters in Anspruch genommen wird.
- Da das reguläre Rentenalter bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre steigt, steigt auch der Abschlag bei frühestmöglicher Inanspruchnahme dieser Rente.
- Für Versicherte des Jahrgangs 1961, die im kommenden Jahr 63 werden, liegt das reguläre Rentenalter bei 66 Jahren und 6 Monaten; bei einem frühstmöglichen Rentenbeginn mit 63 Jahren beträgt der Abschlag 12,6 Prozent.
- Für Versicherte des Jahrgangs 1960 lag der Abschlag noch bei maximal 12,0 Prozent.
Besser Absicherung für erwerbsgeminderte Menschen
Erwerbsgeminderte Menschen werden oft von Zukunftsängsten geplant. Ab 2024 sollen sie daher besser abgesichert werden. „Die Höhe einer Erwerbsminderungsrente berechnet sich aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten. Zusätzlich werden erwerbsgeminderte Menschen durch die sogenannte Zurechnungszeit so gestellt, als hätten sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen weitergearbeitet und Beiträge gezahlt“, erklärt die Deutsche Rentenversicherung. Dadurch würden sie eine höhere Rente erhalten.
Die Hinzuverdienstgrenzen wurden eigentlich abgeschafft und gelten nur noch in Ausnahmefällen – zum Beispiel bei der eben genannten Erwerbsminderungsrenten. Dort steigen die Hinzuverdienstgrenzen im Jahr 2024 dafür aber. Konkret ergeben sich zwei Änderungen:
- Beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gilt ab Januar 2024 eine jährliche Mindesthinzuverdienstgrenze von 37.117,50 Euro.
- Bei Renten wegen voller Erwerbsminderung gilt eine Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 18.558,75 Euro.
Änderungen bei Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen ab Januar 2024
Eine weitere Änderung 2024 wird zudem gleichzeitig auch die letzte dieser Art sein. „2024 wird das letzte Jahr mit unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen für die alten und die neuen Bundesländer sein. Ab 2025 gelten eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze und eine einheitliche Bezugsgröße in West- und Ostdeutschland“, erklärt die Deutsche Rentenversicherung. Ab Januar 2024 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen und die Bezugsgrößen:
| Beitragsbemessungsgrenze | Bezugsgröße |
|---|---|
| Bestimmt den Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags berücksichtigt wird. | Von Bedeutung für u. a. die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der Rentenversicherung. |
| Für darüberhinausgehendes Einkommen werden keine Beiträge gezahlt. | – |
| Steigt in den alten Bundesländern (Westen) von monatlich 7.300 Euro auf 7.550 Euro. | Steigt in den alten Bundesländern (Westen) von 3.395 Euro auf 3.535 Euro im Monat. |
| Steigt in den neuen Bundesländern (Osten) von monatlich 7.100 Euro auf 7.450 Euro. | Steigt in den neuen Bundesländern (Osten) von 3.290 Euro auf 3.465 Euro im Monat. |
Mindestbeitrag für freiwillige Versicherung in gesetzlicher Rentenversicherung steigt
Ab Januar 2024 steigt außerdem der monatliche Mindestbeitrag für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Gilt bis Jahresende noch ein Betrag von 96,72 Euro, sind es ab Neujahr 100,07 Euro. Der Höchstbetrag steigt dabei von 1.357,80 Euro auf 1.404,30 Euro im Monat. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt dazu: „Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können alle Menschen zahlen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, mindestens 16 Jahre alt sind und in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht pflichtversichert sind.“
Unter den genannten Voraussetzungen sei die Zahlung freiwilliger Beiträge außerdem für Deutsche mit Wohnsitz im Ausland ebenfalls möglich. „Ausgeschlossen von der freiwilligen Versicherung sind Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und eine volle Altersrente beziehen. Für die freiwillige Versicherung gelten in den alten und neuen Bundesländern keine Unterschiede“, heißt es.
Monatliche Verdienstgrenze im Minijob steigt für Rentner
Darüber hinaus steigt auch die monatliche Verdienstgrenze im Minijob. Sie ist auch als Minijob-Grenze bekannt und erhöht sich 2024 von 520 Euro auf 538 Euro. Das hat einen simplen Grund: Sie orientiert sich am Mindestlohn. „Da sich der Mindestlohn im kommenden Jahr von 12 Euro auf 12,41 Euro erhöht, steigt auch die Minijob-Grenze“, erklärt die Deutsche Rentenversicherung. Dadurch wird auch die Untergrenze für Beschäftigungen im Übergangsbereich – Stichwort: Midijob – angepasst:
- Die Untergrenze für Verdienste aus Beschäftigungen im sogenannten Übergangsbereich steigt im kommenden Jahr von monatlich 520,01 Euro auf 538,01 Euro.
- Die Obergrenze bleibt unverändert bei 2.000 Euro im Monat. Beschäftigte, die regelmäßig zwischen 538 Euro und 2.000 Euro verdienen, gelten als Midijobber.
„Bei einem Verdienst innerhalb dieses Übergangsbereichs zahlen sie einen reduzierten Beitragsanteil zur Sozialversicherung, der bis zum Erreichen der Obergrenze von 2.000 Euro steigt und erst dann der vollen Beitragshöhe entspricht“, erklärt die Deutsche Rentenversicherung dazu. Die Rentenansprüche würden sich durch den reduzierten Beitragsanteil nicht vermindern. „Sie werden auf Basis des vollen Verdienstes berechnet“, heißt es.
Rentner müssen mehr Steuern zahlen ab Januar 2024
Neues Jahr, neue Steuerregeln – auch für Rentner: Wer 2024 neu in den Ruhestand geht, muss einen höheren Anteil seiner Rente versteuern. „Ab Januar 2024 steigt der steuerpflichtige Rentenanteil von 83 auf 84 Prozent. Somit bleiben 16 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei‘“, teilt die Deutsche Rentenversicherung mit und stellt klar: „Bestandsrenten sind hiervon nicht betroffen.“ Rentner sollen zudem beachten: „Der Gesetzgeber beabsichtigt, den steuerpflichtigen Rentenanteil rückwirkend ab 2023 nur noch in Schritten von jeweils einem halben Prozentpunkt zu erhöhen. Das entsprechende Gesetzgebungsverfahren ist derzeit allerdings noch nicht abgeschlossen.“
Die letzte Änderung bei der Rente ab Januar 2024 betrifft Rentner, die gleichzeitig Besitzer einer selbst genutzten Wohnimmobilie sind. Sie haben mit Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes („Heizungsgesetz“) am 1. Januar 2024 die Möglichkeit, Guthaben aus Riester-Verträgen („Wohn-Riester“) für den Einbau einer Wärmepumpe zu nutzen. „Anträge auf Nutzung eines Riester-Guthabens können ab dem 1. Januar 2024 bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt werden“, erklärt die Deutsche Rentenversicherung.
Wer demnächst in den Ruhestand geht oder bereits Rente bezieht, sollte diese Änderungen kennen. Gut zu wissen aber auch: Es gibt Tipps und Tricks, um teure Abschläge bei der Rente zu vermeiden.
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