Steuererklärung 2023
Rente richtig versteuern: Nützliche Steuer-Tipps für Rentner
Rentner müssen ihre Rente mitunter versteuern. Doch Angst davor muss niemand im Ruhestand haben. Es gibt nützliche Tipps für die Steuererklärung.
Hamm – Steuern sind für viele Menschen ein leidiges Thema. Wenn sie dann auch noch in der Rente anstehen, sind einige schnell überfordert. Wann werden die Steuern fällig? Welche Dokumente werden benötigt? Welche Fristen gilt es zu beachten? Und welche Steuerformulare müssen ausgefüllt werden? Wer im Ruhestand ist, muss sich aber keine Sorgen machen – es gibt nützliche Tipps.
Rente richtig versteuern: Nützliche Steuer-Tipps für Rentner
Der steuerpflichtige Rentenanteil stieg ab Januar 2024 von 83 auf 84 Prozent. Somit bleiben 16 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. In den nächsten Jahren steigt er immer weiter an. Der Rentenfreibetrag ist also der Teil, der nicht versteuert wird – ausschlaggebend ist dafür das Jahr des Rentenbeginns:
| Rentenbeginn (Jahr) | Besteuerungsanteil in Prozent | Rentenfreibetrag (nicht zu versteuernder Teil in Prozent) |
|---|---|---|
| 2024 | 84 | 16 |
| 2025 | 85 | 15 |
| 2026 | 86 | 14 |
| 2027 | 87 | 13 |
| 2028 | 88 | 12 |
| 2029 | 89 | 11 |
| 2030 | 90 | 10 |
Wie der Bund der Steuerzahler (BdSt) mitteilt, müssen fast fünf Millionen Rentner, die im Juli 2024 noch eine Rentenerhöhung erhalten, inzwischen Jahr für Jahr eine Steuererklärung einreichen. Weil immer mehr Menschen in Rente gehen – und viele aus der Boomer-Generation auch schön möglichst früh ihren Ruhestand genießen möchten –, wächst auch die Zahl derer, die eine Steuererklärung einreichen sollten bzw. müssen. „Zudem werten die Finanzämter die Rentenbezugsmitteilungen aus und fordern immer mehr Rentner auf, eine Steuererklärung abzugeben“, so der BdSt.
Bund der Steuerzahler führt Rentner durchs Anlagen-Dickicht
Damit sich die Rentner nicht im Steuer-Dickicht verirren, hat der Bund der Steuerzahler eine kostenlose Broschüre mit nützlichen Tipps zur Steuererklärung 2023 für Senioren zusammengestellt. Darin geht es unter anderem um die Vielzahl von Steuerformularen. Ein wichtiger Hinweis des BdSt: „Dunkelgrün unterlegte Felder müssen nicht ausgefüllt werden, weil die Finanzverwaltung an diesen Stellen bereits über die notwendigen Daten verfügt.“ Es gibt aber eine Einschränkung.
Zwar würden die Renten automatisch von jedem Rentenversicherungsträger übermittelt und auch auf die Betriebsrenten, Privatrenten und die Krankenversicherungs- sowie die Pflegeversicherungsbeiträge treffe dies zu. Aber: „Der Bund der Steuerzahler empfiehlt trotzdem diese Felder auszufüllen, da rechtlich ungeklärt ist, wer welche Nachweispflichten im Rahmen der Steuererklärung hat.“
Für die Steuererklärung gibt es viele Anlagen
Im Zweifel sollten Rentner also lieber zu viele Angaben machen als zu wenig. Für die Einkommenssteuererklärung benötigt der Steuerzahler laut BdSt folgende Vordrucke:
- ESt 1 A (zwei Erklärungsbogen)
- Anlage N (nichtselbständige Arbeit), bei Werksrenten oder Versorgungsbezügen. Für jeden Ehepartner muss eine eigene Anlage N ausgefüllt werden, sofern jeder Ehegatte eine Werksrente oder Versorgungszüge bekommen hat.
- Anlage R (gesetzliche Rente/private Renten)
- Anlage R-AV/b-AV (Altersvorsorgeverträge/betriebliche Altersversorgung)
- Anlage R-AUS (ausländische Renten)
- Anlage Kind (sofern Kinder im Haushalt leben)
- Anlage Vorsorgeaufwand (Versicherungsbeiträge)
- Anlage Sonderausgaben (Spenden und Kirchensteuer)
- Anlage außergewöhnliche Belastung (Behinderung, Krankheitskosten)
- Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen (Handwerker, Nebenkosten)
- Anlage Energetische Maßnahmen
- Anlage Sonstiges (Energiepreispauschale bei Mini-Job)
Wer jetzt schon denkt, das seien schon viele zu viele Anlagen, der kann froh sein, wenn er bei ihm nicht noch weitere steuerpflichtige Einkünfte vorliegen. In dem Fall sind laut BdSt nämlich noch diese Formulare zusätzlich auszufüllen:
- Anlage G (Gewerbebetrieb)
- Anlage KAP (Kapitaleinkünfte)
- Anlage Kap-INV (Investmenterträge)
- Anlage V (Vermietung und Verpachtung)
- Anlage V (sonstige Beteiligungen)
- Anlage AUS (Ausländische Einkünfte)
- Anlage S (selbständige Arbeit)
- Anlage SO (sonstige Einkünfte)
- Anlage Sonstiges
Rentner sollten Frist zur Steuererklärung einhalten
Neben den richtigen Anlagen sollten Rentner auch die Frist zur Abgabe der Steuererklärung im Auge haben. Bei zu spät oder nicht abgegebener Steuererklärung droht ein Verspätungszuschlag. Die allgemeine Frist für die Abgabe der Einkommenssteuererklärung 2023 endet am 2. September 2024 (Montag). „Beauftragt der Steuerzahler einen Steuerberater mit der Erstellung der Steuererklärung, endet die Frist am 2. Juni 2025“, teilt der BdSt mit.
Nicht jeder, der eine Steuererklärung einreicht, muss aber auch direkt Steuern nachzahlen. Außerdem ist es möglich, die Steuer zu mindern. „Bei der Steuererklärung kann der Steuerzahler Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen angeben“, erklärt der BdSt. Diese Aufwendungen würden demnach ganz oder bis zu bestimmten Höchstbeträgen von den Einkünften abgezogen und „verringern dadurch die Steuerschuld“.
Wer nun verwirrter ist als vorher und weitere Tipps zur Steuererklärung benötigt, dem hilft der Bund der Steuerzahler weiter. Mitglieder erhalten den Ratgeber mit vielen tiefgreifenden Erklärungen oder einer wichtigen Grenze bzgl. Steuern sogar jährlich unaufgefordert zugesendet, alle anderen können ihn kostenlos bestellen. Auch die Lohnsteuerhilfe und andere Stellen bieten Unterstützung bei der Steuererklärung für Rentner an – damit auch wirklich jeder sich zurechtfindet und in Ruhe seinen Ruhestand genießen kann.
Rubriklistenbild: © Christin Klose/dpa-tmn