Ruhestand
Mütterrente beantragen und mehr Geld bekommen – Kniff bessert Rente auf
Kinder können Eltern Nerven und Zeit rauben. Damit das keine negativen Auswirkungen auf die Rente hat, sollte man einen „Kniff“ kennen – nicht nur Mütter.
Hamm – Rentner erhalten monatlich Geld, weil sie ihr Leben lang gearbeitet haben – im besten Fall. Nicht immer hat aber jeder die Zeit dafür. Viele Mütter beispielsweise investieren einen Großteil ihrer Zeit in die Erziehung der Kinder. Im Ruhestand gehen sie trotzdem nicht leer aus. Es gibt etwas, dass diese Zeit auffängt: die sogenannte Mütterrente.
Mütterrente beantragen und mehr Geld bekommen – Kniff bessert Rente auf
„Ihre Kindeserziehung kann sich auf viele Arten positiv auf Ihr Rentenkonto auswirken. Wir honorieren Ihre Kindererziehung deutlich“, verspricht die Deutsche Rentenversicherung. „Honorieren“ bedeutet in diesem Fall, dass es für diese Erziehungszeit Rentenpunkte gibt. Sie spielen eine wichtige Rolle bei der Höhe der Rente. Die Rentenpunkte lassen sich auch kaufen – das kann aber ziemlich ins Geld gehen.
„Mütterrente“
Die Deutsche Rentenversicherung erklärt zur sogenannten Mütterrente: „Mit dem Begriff Mütterrente ist eine bessere rentenrechtliche Anerkennung von Erziehungszeiten für Kinder gemeint, die vor 1992 geboren wurden. Für sie konnte bis 30. Juni 2014 ein Jahr Kindererziehungszeit berücksichtigt werden. Seit 1. Juli 2014 kann für alle Mütter oder Väter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, ein weiteres Jahr mit Kindererziehungszeiten angerechnet werden.“
Mütterrente soll größere Einbußen verhindern
Die Mütterrente soll dafür sorgen, dass der erziehende Elternteil keine größeren Einbußen bei der späteren Rente zu verbüßen hat. „Kindererziehung kostet Zeit – auch Ihre Arbeitszeit. Daher sorgen wir für einen Ausgleich und rechnen Ihnen bestimmte Zeiten während der Kindererziehung so an, als hätten Sie eigene Beiträge eingezahlt“, teilt die Deutsche Rentenversicherung mit. Dabei müssen aber ein paar Dinge beachtet werden:
- Ist das Kind bzw. sind die Kinder vor 1992 geboren, werden pro Kind zu zwei Jahre und sechs Monate an Kindererziehungszeiten gutgeschrieben.
- Für Kinder, die 1992 oder später geboren sind, beträgt die Gutschrift bis zu drei Jahre pro Kind.
- „Zusätzlich erhalten Sie, unabhängig vom Geburtsjahr Ihres Kindes, maximal zehn Jahre Kinderberücksichtigungszeiten angerechnet“, erklärt die Deutsche Rentenversicherung.
Antrag auf Mütterrente kann sich lohnen
Das kann sich dann sogar richtig lohnen. „Kindererziehungszeiten sind Pflichtbeiträge, die sich direkt auf Ihre Rentenhöhe auswirken. Für die Zeit der Kindererziehung werden Sie in etwa so gestellt, als hätten Sie Beiträge aufgrund des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten gezahlt“, heißt es von der Deutschen Rentenversicherung. Umgerechnet bringt ein Jahr Kindererziehungszeit ungefähr 34 Euro Rente pro Monat. Eine Expertin forderte zuletzt aber gar eine Kürzung der Mütterrente.
Ganz wichtig: Erziehungszeiten müssen selbst beantragt werden, sonst zählen sie nicht zur Rente. Automatisch bekommt man sie nicht „gutgeschrieben“. Nur, wenn Mütter bzw. Väter diesen „Kniff“ kennen, erhalten sie also auch mehr Geld im Rentenalter. Und, das stellt die Deutsche Rentenversicherung klar: „Es kann immer nur ein Elternteil zur selben Zeit von der Erziehung profitieren.“ Eltern sollte daher eine Entscheidung treffen.
Da nur einem Elternteil diese Zeiten angerechnet werden, sollten sich Eltern schon früh Gedanken machen, wer sie bekommen soll. „Unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Erziehung können gemeinsam erziehende Eltern durch Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung bestimmen, welchem Elternteil die Erziehungszeit zugeordnet werden soll“, erklärt die Deutsche Rentenversicherung und ergänzt: „Wurde eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, ist die Erziehungszeit grundsätzlich dem Elternteil zuzuordnen, der das Kind – nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet – überwiegend erzogen hat.“
Nicht nur leibliche Eltern haben Anspruch
Das gelte nicht nur für die leiblichen Eltern, sondern auch für „Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern, Großeltern oder Verwandte, wenn das Kind dort dauerhaft in häuslicher Gemeinschaft als Pflegekind wohnt“. Ein Obhuts- und Erziehungsverhältnis zwischen den leiblichen Eltern und dem Kind dürfe in diesem Fall laut Deutscher Rentenversicherung allerdings nicht mehr bestehen.
Bei gleichgeschlechtlichen Eltern gelten ein paar Sonderregeln. „Vorrangig erhält der leibliche Elternteil die Erziehungszeit. Ist keiner der beiden der leibliche Elternteil, werden sie dem Elternteil zugeordnet, der die Elternstellung zuerst erlangt hat“, heißt es. Das gelte auch bei Pflegeeltern: „Sind bei einem gleichgeschlechtlichen Paar weder ein leiblicher Elternteil noch ein Elternteil vorhanden, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat, erfolgt die Zuordnung der Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im monatlichen Wechsel.“
Rubriklistenbild: © Patrick Pleul