Deutsche Rentenversicherung

Voraussetzungen zur Erwerbsminderungsrente sowie Hinzuverdienstgrenze und Nachteile

Arbeitnehmer können Erwerbsminderungsrente beantragen, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr arbeiten können. Aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Hamm - Wer Rente beziehen möchte, muss verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Das gilt auch für die Erwerbsminderungsrente. Wenn Verbraucher aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeitsfähig sind, soll diese nämlich helfen und das Einkommen ersetzen bzw. ergänzen. Das geht sowohl vollständig oder - wenn Arbeitnehmer noch ein paar Stunden arbeiten können - teilweise, neben dem Einkommen, das erzielt wird.

Erwerbsminderungsrente: Das sind die Voraussetzungen

Wenn das Alter für die Rente noch nicht erreicht ist, wird zunächst geprüft, ob geholfen werden kann, den Lebensunterhalt wieder selbst zu bestreiten. Die Deutsche Rentenversicherung stellt klar: „Reha vor Rente“. Somit wird zunächst geschaut, ob durch eine medizinische Rehabilitation die Erwerbsfähigkeit verbessert werden kann. Auch die Möglichkeit einer beruflichen Rehabilitation wird vorab geprüft.

Ist beides nicht möglich, beurteilt die Deutsche Rentenversicherung, wie viel der Arbeitnehmer noch arbeiten kann. Davon hängt letztlich ab, ob eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung in Frage kommt. Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine Erwerbsminderungsrente in Anspruch nehmen zu können:

  • Arbeitnehmer müssen mindestens fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung in der Deutschen Rentenversicherung versichert sein (die sogenannte allgemeine Wartezeit)
  • Arbeitnehmer müssen grundsätzlich in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge an die Rentenversicherung gezahlt haben, zum Beispiel während einer versicherten Beschäftigung

Rente wegen voller Erwerbsminderung

Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten Arbeitnehmer, wenn sie aufgrund einer Krankheit oder Behinderung weniger als drei Stunden täglich arbeiten können – und das nicht nur in ihrer jetzigen Tätigkeit, sondern in allen Bereichen. Die Deutsche Rentenversicherung prüft dies mit ärztlichen Unterlagen. In einigen Fällen werden zusätzliche Gutachten angefordert.

Voll erwerbsgemindert sind Arbeitnehmer zum Beispiel auch, wenn:

  • sie in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten
  • sie in einer anderen beschützenden Einrichtung beschäftigt sind 
  • sie wegen der Art und Schwere Ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten Arbeitnehmer, wenn sie wegen einer Krankheit oder Behinderung noch mindestens drei, aber nicht mehr sechs Stunden täglich arbeiten können. Auch hier gilt dies in allen Tätigkeiten. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist halb so hoch wie die Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sie ergänzt die Einkünfte aus einer Teilzeitbeschäftigung.

Die Top 10 der besten Länder für die Rente im Ausland

Der Sandstrand in San Andres (Kolumbien).
Blick auf die Insel Kho Mak in Thailand
Der Hafen von Portofino, Genua in Italien
Étretat in der Normandie (Frankreich)
Die Top 10 der besten Länder für die Rente im Ausland

Haben Arbeitnehmer neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung weiteres Einkommen, beispielsweise wegen eines Teilzeitarbeitsplatzes, kann sich dies auf die Rentenhöhe auswirken. Denn: Die Hinzuverdienstgrenze wird individuell ermittelt. Wird diese überschritten, erhalten Betroffene die Rente nicht mehr in voller Höhe, sondern gekürzt – in einigen Umständen sogar gar nicht.

Hinzuverdienstgrenze bei der Erwerbsminderungsrente

Bei der Rentenform wurde die Hinzuverdienstrente abgeschafft. Erwerbsminderungsrenten können seit dem 1. Januar 2023 aber nur unter Beachtung dynamischer Hinzuverdienstgrenzen weiterhin bezogen werden. Zuvor galt eine Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 6300 Euro jährlich. Seit 2023 ergibt sich eine Hinzuverdienstgrenze von 35.647,50 Euro. Bei Renten wegen voller Erwerbsminderung liegt die Grenze bei 17.823,75 Euro.

„Für Erwerbsminderungsrenten gilt allerdings, dass eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens ausgeübt werden darf, welches Grundlage für die Erwerbsminderungsrente ist“, schreibt die Deutsche Rentenversicherung. Aufgepasst: Anderenfalls kann der Renten-Anspruch nämlich trotz Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen entfallen. Daher wird empfohlen, sich vor Beginn des Nebenjobs ausreichend zu informieren.

Mögliche Nachteile einer Erwerbsminderungsrente

Viele Arbeitnehmer sorgen sich vor möglichen Nachteilen einer Erwerbsminderungsrente. Diese könnten wie folgt aussehen:

  • Abschläge mindern die Rente
  • Eine Wartezeit wird vorausgesetzt
  • Die Rente wird nur ermöglicht, wenn vorab in die Rentenversicherung eingezahlt wird

Was gehört zu den Wartezeiten einer Erwerbsminderungsrente?

Zur Wartezeit zählen zum Beispiel Beitragszeiten, freiwillige Beiträge, die allein gezahlt wurden oder Kindererziehungszeiten für die ersten zweieinhalb beziehungsweise drei Lebensjahre. Hinzu kommen:

  • Zeiten der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege
  • Zeiten aus einem Versorgungsausgleich bei Scheidung
  • Zeiten aus Minijobs (ohne eigene Beitragsaufstockung allerdings nur anteilig)
  • Zeiten aus einem Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern
  • Ersatzzeiten (zum Beispiel Zeiten der politischen Verfolgung in der DDR)

Unter bestimmten Voraussetzungen zählen auch Zeiten, in denen Arbeitnehmer Krankengeld oder Arbeitslosengeld bezogen haben.

Wann man in Rente gehen kann, möchten viele Arbeitnehmer in Deutschland wissen. Wer Jahrgang 1964 oder jünger ist, muss länger arbeiten. Allerdings gibt es Ausnahmen.

Rubriklistenbild: © Monika Skolimowska/dpa

Kommentare

Unsere Kommentarfunktion wird über den Anbieter DISQUS gesteuert.

Hinweise zum Kommentieren: Auf wa.de können Sie Ihre Meinung zu einem Artikel äußern. Im Interesse aller Nutzer behält sich die Redaktion vor, Beiträge zu prüfen und gegebenenfalls abzulehnen. Halten Sie sich beim Kommentieren bitte an unsere Richtlinien: Bleiben Sie fair und sachlich - keine Beleidigungen, keine rassistischen, rufschädigenden und gegen die guten Sitten verstoßenden Beiträge. Kommentare, die gegen diese Regeln verstoßen, werden von der Redaktion kommentarlos gelöscht. Bitte halten Sie sich bei Ihren Beiträgen an das Thema des Artikels. Lesen Sie hier unsere kompletten Nutzungsbedingungen.


Bitte beachten Sie: Die Kommentarfunktion unter einem Artikel wird automatisch nach drei Tagen geschlossen.

Netiquette
Hinweis: Kommentieren Sie fair und sachlich! Rassistische, pornografische, menschenverachtende, beleidigende oder gegen die guten Sitten verstoßende Äußerungen sind verboten und werden gelöscht.

Kommentare