Geld für Bestatter und Co.
Beerdigungskosten von der Steuer absetzen: Wenn das Erbe nicht ausreicht
Eine Beerdigung ist ziemlich teuer. Die Bestattungskosten müssen in der Regel die Hinterbliebenen tragen. Sie können sie aber von der Steuer absetzen.
Hamm – Wenn ein geliebter Mensch stirbt, dann ist das an sich schon traurig genug und oft nur schwer zu verkraften. Die Bestattung sorgt dann aber meistens auch noch für eine zusätzliche finanzielle Belastung der Hinterbliebenen. Gut zu wissen: Beerdigungskosten lassen sich von der Steuer absetzen. Es gibt allerdings Regeln und Grenzen, die beachtet werden müssen.
Bestattungskosten lassen sich von der Steuer absetzen
Die Bestattungskosten, für die eine Sterbegeldversicherung häufig nicht sinnvoll ist, setzen sich in der Regel aus der Höhe der Friedhofsgebühr, den Kosten für den Bestatter sowie Kosten rund um die Trauerfeier zusammen. Die Spanne reicht von einem niedrigen vierstelligen bis hin zu einem mittleren fünfstelligen Betrag. Es kommt immer darauf an, welche Art der Bestattung man wählt, wie groß das Grab ausfällt, welcher Grabschmuck gewählt wird und so weiter. Diese Kosten lassen sich in der Regel steuerlich geltend machen.
Beerdigungskosten in unbegrenzter Höhe sind aber nicht von der Steuer, bei der Rentner übrigens nützliche Tipps beachten sollten, abzusetzen. „Seit 2003 gilt die Angemessenheitsgrenze von 7.500 Euro“, wie die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) erklärt. Doch Hinterbliebene müssen nicht nur diese Grenze im Auge behalten, sondern noch weitere Regeln beachten.
Bestattungskosten von der Steuer absetzen, wenn Erbe nicht ausreicht
In der Regel lassen sich Bestattungskosten dann von der Steuer absetzen, wenn der Nachlass, also das Erbe, des Verstorbenen nicht ausreicht. „Beerdigungskosten können Sie als außergewöhnliche Belastung absetzen, wenn Sie die Kosten aus rechtlichen Gründen übernehmen müssen oder aus sittlichen Gründen freiwillig gezahlt haben und der Nachlass nicht ausreicht“, erklärt die VLH.
Grundsätzlich sind Erben immer rechtlich verpflichtet, die Kosten für die Beerdigung zu übernehmen. Wohl dem, dessen verstorbenen Verwandten bzw. Erblasser vorgesorgt haben – beispielsweise in Form von Sterbegeldversicherungen, Hinterbliebenenversicherungen oder ähnlichen Kapitalanlagen. Ein Beispiel veranschaulicht dies vielleicht ganz gut:
- Peters Vater verstirbt und hinterlässt ihm 15.000 Euro.
- Die Beerdigung von Peters Vater kostet insgesamt 8.000 Euro.
- Da das Erbe die kompletten Bestattungskosten deckt, kann Peter nichts mehr von der Steuer absetzen.
Zum Nachlass gehört das gesamte Vermögen
Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe merkt dazu an: „Zum Nachlass gehört übrigens das gesamte Vermögen des Verstorbenen – neben Bargeld also beispielsweise auch Immobilien.“ Nur wenn dieser gesamte Nachlass die Bestattungskosten nicht deckt, ist alles darüber hinaus erst von der Steuer absetzbar.
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Zudem gibt es noch die sogenannte Verpflichtung aus sittlichen Gründen. Zivilrechtlich sei laut VLH ein Verwandter, der nichts erbt, nicht dazu verpflichtet, die Beerdigungskosten zu übernehmen. „Es entsteht aber eine sittliche Pflicht, wenn die nähere Umgebung – wie Verwandte, Nachbarn oder Freunde – die Kostenübernahme erwartet. Der Nichterbe oder die Nichterbin könnte zwar Kostenersatz von den Erben verlangen, häufig ist das allerdings nicht möglich“, erklären die Experten und ergänzen: „Das Finanzamt entscheidet bei einer Verpflichtung aus sittlichen Gründen immer nur ‚nach den näheren Umständen des Einzelfalls‘, also individuell.“
Was zählt zu den Beerdigungskosten?
Was letztendlich genau zu den Beerdigungskosten zählt, ist natürlich auch genau geregelt. Zur besseren Übersicht hat die Vereinigte Lohnsteuerhilfe eine Liste bereitgestellt, die alles haargenau auflistet:
| Kosten durch Tod | Beerdigungsinstitut, Arztkosten, Totenschein, Sterbeurkunde, Überführung, Todesanzeige, Totenwäsche, Sarg, Urne, Kreuz, Leichenschau, Einäscherung, Seebestattung, Danksagung, Porto, Fahrtkosten |
|---|---|
| Kosten für Trauerfeier | Blumenschmuck für Sarg, Trauerhalle und Kirche, Gebühren für die Trauerhalle und Kirche, Kränze, Gestecke, Pfarrer/in, Küster/in, Organist/in, musikalische Darbietung, Trauerredner/in, Sargträger/innen, Fahrtkosten |
| Kosten für Grabstätte | Grabstätte, Gebühren für Nutzung der Grabstätte, Vorbereitung des Grabs, Grabstein, Grabdenkmal, Inschrift, Grabgestaltung, Erstbepflanzung, Grabpflege |
| Sonstiges | Darlehenszinsen zur Finanzierung der Bestattungskosten, Zahlungsrückstände des Verstorbenen (Miete, Strom, usw.), Reinigung der Wohnung |
Die Grabpflege hingegen ist nicht steuerlich absetzbar. „Anders läge die steuerliche Absetzbarkeit, wenn sich das Grab auf dem Grundstück des Haushalts und nicht auf dem Friedhof befände“, erklärt die VLH.
Das dürfte allerdings in den allerwenigsten Fällen zutreffen, da in Deutschland grundsätzlich Beisetzungspflicht und Friedhofszwang gelten. Anders als zum Beispiel bei Tieren darf ich verstorbene Verwandte daher nicht einfach im heimischen Garten beerdigen.
Rubriklistenbild: © Michael Bihlmayer/imago