Es kann teuer werden

Schneeräumpflicht: Bis wann muss ich den Gehweg gestreut haben?

Wer nicht streut, riskiert hohe Kosten. Die Schneeräumpflicht ist in NRW eindeutig geregelt. Abweichungen bei der Uhrzeit gelten in einzelnen Kommunen.

Hamm – Winter in Nordrhein-Westfalen bedeutet für Millionen von Bürgern: Schneeräumpflicht. Doch wann genau muss der Gehweg geräumt sein? Die Antwort ist eindeutig geregelt und kann bei Nichteinhaltung teuer werden.

Selbst machen oder Dienstleister beauftragen? Wer sich beim Schneeschieben für letzteres entscheidet, kann nicht nur Zeit, sondern auch Steuern sparen.

Die Regelungen sind klar: An Werktagen müssen Gehwege zwischen 7 und 20 Uhr schnee- und eisfrei gehalten werden. An Sonn- und Feiertagen beginnt die Räumpflicht erst um 9 Uhr morgens. Diese Zeiten gelten bei Schneefall landesweit in NRW, sofern die jeweilige Kommune keine abweichenden Bestimmungen in ihrer Straßenreinigungssatzung festgelegt hat. Einige Städte haben eigene Regelungen. Grundstückseigentümer und Mieter sollten daher die örtlichen Satzungen ihrer Kommune prüfen.

Schneeräumpflicht im Winter: Bis zu welcher Uhrzeit muss ich den Gehweg freiräumen?

Die Schneeräumpflicht umfasst konkrete Vorgaben zur Räumbreite: Gehwege vor dem Grundstück sowie Zugänge zum Haus müssen in einer Breite von 1,20 bis 1,50 Meter freigeschaufelt werden. Wege zu Parkplätzen oder Mülltonnen reichen in halber Breite .

Beim Streumaterial gibt es klare Verbote: „Sand, Granulat oder Splitt wirken optimal gegen Glätte und sollten verwendet werden“, erklärt die Landesverkehrswacht NRW. „Einsatz von Streusalz ist grundsätzlich nicht erlaubt“. Das Salz schädigt Bäume und darf nicht auf Baumscheiben oder Grünflächen gelangen.

Wer seiner Räum- und Streupflicht nicht nachkommt, riskiert hohe Kosten. Stürzt jemand auf einem nicht geräumten Gehweg, greifen zunächst die Kranken- oder Unfallversicherung. Diese können jedoch Regressansprüche gegen den Verantwortlichen geltend machen. „Das wäre die Person, die die Streupflicht hatte“, erklärte Versicherungsexpertin Elke Weidenbach von der Verbraucherzentrale NRW bereits im vergangenen Jahr gegenüber wa.de. Diese Regelungen haben selbstredend auch in diesem Jahr Bestand. Eine Haftpflichtversicherung kann in solchen Fällen vor finanziellen Folgen schützen. Wer keine besitzt, muss mögliche Schadensersatzansprüche aus eigenen Mitteln begleichen – „das kann je nach Verletzung teuer werden“, warnt Weidenbach.

Rubriklistenbild: © Kristin Schmidt/dpa-Zentralbild/dpa-tmn

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