Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Rente nach 45 Beitragsjahren: Darum sind Abschläge oft unvermeidbar

Trotz 45 Beitragsjahren können Rentner oft nicht abschlagsfrei in den Ruhestand gehen. Ein Sozialrechtsexperte erklärt, was Sie tun können.

Frankfurt - Es ist eine gängige Annahme, dass man nach 45 Beitragsjahren abschlagsfrei in den Ruhestand treten kann. Die Wirklichkeit sieht jedoch anders aus. Die sogenannte Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist an die Regelaltersgrenze gebunden, die im Jahr 2024 bei 66 Jahren und einem Monat liegt. Dies bedeutet, dass Rentner, die 45 Jahre Beiträge geleistet haben, erst mit 64 Jahren und einem Monat ohne Abschläge in Rente gehen können.

Rente nach 45 Beitragsjahren: Warum Abschläge oft unvermeidbar sind

Utz Anhalt, ein Experte für Sozialrecht, erläutert auf dem Verbraucherportal gegen-hartz.de ein Beispiel: „Nehmen wir jetzt an, Sie sind 63 Jahre alt und zahlen seit ihrem 18. Lebensjahr durchgehend in die gesetzliche Rentenkasse ein. Dann haben Sie mit 63 Jahren die 45 Jahre Wartezeit erfüllt.“ Dennoch können Versicherte nicht vorzeitig ohne Abschläge in den Ruhestand treten, da ihre Frührente erst zwei Jahre nach dem Regelalter beginnt. Sie müssen also noch ein Jahr und einen Monat arbeiten.

Für Rentner, die vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand gehen möchten, bleibt nur die Altersrente für langjährig Versicherte, die mindestens 35 Jahre bei der Rentenkasse angerechnet bekommen. In diesem Fall werden ihnen für jeden Monat, den sie vorzeitig in den Ruhestand gehen, dauerhaft 0,3 Prozent Abschläge abgezogen. Dies kann sich auf bis zu 14,4 Prozent summieren. Ein Wechsel zur Altersrente für besonders langjährige Versicherte ist dann nicht mehr möglich.

Was ist die Altersrente für besonders langjährige Versicherte?

Durch die Altersrente für besonders langjährig Versicherte konnten alle vor 1953 Geborenen nach einer Versicherungszeit von 45 Jahren ohne Abschläge mit 63 Jahren in Rente gehen – daher die Bezeichnung „Rente mit 63“. Durch die schrittweise Anhebung des Renteneintrittsalters ist es mittlerweile nicht mehr möglich, mit 63 Jahren in den abschlagsfreien, vorzeitigen Ruhestand zu gehen. Die „Rente mit 63“ gibt es also faktisch nicht mehr.

Quelle: Bundesregierung

Die Berechnung der 35 Jahre erfolgt durch die Zusammenfassung aller Monate, in denen Privatpersonen in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) fasst dafür folgende Punkte zusammen:

  • Beiträge aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit
  • Freiwillige Beiträge
  • Kindererziehungszeiten für die ersten 2,5 beziehungsweise drei Lebensjahre
  • Monate der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege
  • Monate aus einem Versorgungsausgleich bei Scheidung
  • Beiträge für Minijobs, zusammen mit dem Arbeitgeber gezahlt wurden
  • Monate aus einem Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern
  • Ersatzzeiten (zum Beispiel Monate der politischen Verfolgung in der DDR)
  • Anrechnungszeiten (Zeiten, in denen keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden konnte)
  • Berücksichtigungszeiten (zum Beispiel Zeiten der Erziehung eines Kindes, das noch keine zehn Jahre alt ist)

„Reif für die Rente“: Was passiert, wenn Rentner sich kurz vor dem Ruhestand arbeitslos melden?

Für viele Menschen, die aus gesundheitlichen oder arbeitsbedingten Gründen nicht bis zur Regelaltersgrenze arbeiten können, stellt dies ein Problem dar. „Sie haben sich mit Anfang 60 die Rente nicht nur redlich verdient, sondern oft zeigen sich auch gesundheitliche Beschwerden“, so Experte Anhalt. „Wer seit seiner Jugend bis wenige Jahre vor der Regelaltersgrenze Dächer deckt oder Hauswände mauert, ist oft genau dann ‚reif für die Rente‘, wenn rechtlich noch einige Jahre fehlen.“

Manche Rentnerinnen und Rentner zahlen 45 Jahre in die Rentenkasse ein und müssen trotzdem Abschläge in Kauf nehmen. (Symbolbild)

Anhalt zufolge verlieren einige sogar ihren Job, „weil sie nicht mehr so ranklotzen können“ wie in ihren Zwanzigern. Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden jedoch nur unter bestimmten Bedingungen für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte angerechnet, beispielsweise bei Insolvenz oder vollständiger Betriebsaufgabe. In solchen Fällen empfiehlt der Experte einen versicherten Minijob oder eine Teilzeitarbeit. (cln)

Rubriklistenbild: © Fernando Gutierrez-Juarez/dpa

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