Zwei bis zu fünf Jahre

Vorzeitige Rente durch Schwerbehindertenausweis: Wie der Ausstieg deutlich früher gelingt

Schwerbehinderte können vor der allgemeinen Regelaltersgrenze in Rente gehen. Es gibt aber einige wichtige Voraussetzungen, die man beachten muss.

Hamm - In Deutschland leben etwa acht Millionen schwerbehinderte Menschen, von denen rund 1,12 Millionen erwerbstätig sind, wie aus einem Bericht der Bundesagentur für Arbeit (Stand 2023) hervorgeht. Die meisten dieser Menschen sind im verarbeitenden Gewerbe (23,2 Prozent), im öffentlichen Dienst (19,7 Prozent) oder im Gesundheits- und Pflegesektor (14,8 Prozent) tätig. Stiftung Warentest weist in einem aktuellen Bericht darauf hin, dass all diese Menschen die Möglichkeit haben, eine spezielle Rente zu beziehen und sich somit vor Erreichen der allgemeinen Regelaltersgrenze in den Ruhestand zu verabschieden.

Vorzeitige Rente durch Schwerbehindertenausweis: Wie der Ausstieg deutlich früher gelingt

Es gibt jedoch bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Aber welche Kriterien sind das und wie wirkt sich der vorzeitige Rentenbezug finanziell auf die betroffenen schwerbehinderten Menschen aus? Diese chronischen Krankheiten werden jedenfalls anerkannt, um einen Schwerbehindertenausweis zu erhalten.

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) liefert Antworten auf diese wichtigen Fragen. Demnach müssen betroffene Antragsteller folgende Voraussetzungen erfüllen, um einen Antrag stellen zu können:

  • Sie haben die entsprechende Altersgrenze erreicht
  • Ihr Grad der Behinderung beträgt mindestens 50
  • Sie haben die Mindestversicherungszeit von 35 Jahren erfüllt

Quelle: DRV „Altersrente für schwerbehinderte Menschen“

Zahlen und Fakten

Als schwerbehindert gelten Menschen, denen die Versorgungsämter hierzulande einen Behinderungsgrad von mindestens 50 zuerkannt sowie einen gültigen Ausweis ausgehändigt haben. Bezogen auf die Gesamtbevölkerung waren 9,3 Prozent Personen nach Angaben des Statistischen Bundesamtes zum Jahresende 2023 schwerbehindert.

50,1 Prozent der Schwerbehinderten waren Männer, 49,9 Prozent waren Frauen. In absoluten Zahlen waren das 7,9 Millionen Menschen mit schwerer Behinderung. Etwa ein Drittel – 34 Prozent bzw. 2,7 Millionen – der schwerbehinderten Menschen waren im Alter ab 75 Jahren. Etwas weniger als die Hälfte (45 Prozent bzw. 3,6 Millionen) der Schwerbehinderten gehörte der Altersgruppe von 55 bis 74 Jahren an. Etwa drei Prozent (214.000) waren Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. 

Bei mehr als einem Fünftel der Menschen mit schwerer Behinderung (rund 22 Prozent) stellten die Versorgungsämter einen Grad der Behinderung von 100 fest. Über ein Drittel (35 Prozent) der Schwerbehinderten wiesen einen Behinderungsgrad von 50 auf. (Quelle: Statistisches Bundesamt)

Schwerbehindertenausweis: Zwei bis fünf Jahre vor der Regelaltersgrenze in Rente gehen

Schwerbehinderte können bis zu zwei Jahre früher abschlagsfrei in den Ruhestand gehen. Laut Stiftung Warentest können schwerbehinderte Menschen, die bereit sind, Abschläge hinzunehmen, sogar bis zu fünf Jahre vor der allgemeinen Regelaltersgrenze in den Ruhestand gehen. Zum Beispiel liegt die allgemeine Regelaltersgrenze für schwerbehinderte Menschen, die 1964 geboren wurden, bei 65 Jahren. Wer früher in den Ruhestand geht, muss also Abschläge in Kauf nehmen.

Beratung durch die DRV

Wer seine Rente optimal gestalten möchte, sollte bereits einige Jahre vor dem gewünschten Renten­beginn Kontakt zu seinem Renten­versicherungs­träger aufnehmen. Unter der Telefonnummer 0 800 - 10 00 48 00 berät die Deutsche Renten­versicherung zum Thema.

Die Verbraucherschützer warnen jedoch, dass diese Abschläge erheblich sein können. Sie können von 3,6 Prozent (ein Jahr früher in Rente) über 7,2 Prozent (zwei Jahre früher) bis zu 10,8 Prozent (drei Jahre früher) reichen.

Fast acht Millionen Menschen haben der Stiftung Warentest zufolge einen Schwerbehinderten­ausweis, also etwa jeder Zehnte in Deutsch­land. (Archivbild)

Früher in Rente durch Schwerbehindertenausweis: Diese Zeiten zählen als Versicherungsjahre

Neben dem Grad der Behinderung und der Altersgrenze müssen jedoch auch mindestens 35 Versicherungsjahre nachgewiesen werden. Dies mag für viele Betroffene recht lang erscheinen. Die DRV informiert jedoch, dass neben den sozialversicherungspflichtigen Zeiten einer Beschäftigung auch weitere Jahre anerkannt werden:

  • Beiträge aus einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit. Regelmäßig zählen auch Monate, in denen Betroffene Krankengeld, Arbeitslosengeld, im Zeitraum von Januar 2005 bis Dezember 2010 Arbeitslosengeld II oder Übergangsgeld bezogen haben
  • Freiwillige Beiträge, die Betroffene allein an die Rentenkasse gezahlt haben
  • Kindererziehungszeiten für die ersten 2,5 beziehungsweise drei Lebensjahre
  • Berücksichtigungszeiten: beispielsweise Zeiten der Erziehung eines Kindes, das noch keine 10 Jahre alt ist
  • Angehörige gepflegt wurden
  • In der DDR politisch verfolgt ­wurden
  • Zeiten, die ihnen nach einer Scheidung aus Versorgungs­ausgleichs aufs Konto über­tragen wurden
  • Beiträge für Minijobs, die Betroffene gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber gezahlt haben. Beiträge für Minijobs, welche der Arbeitgeber allein gezahlt hat, werden nur anteilig berücksichtigt
  • Monate aus einem Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern
  • Anrechnungszeiten: Zeiten, in denen Betroffene aus persönlichen Gründen keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen können, zum Beispiel wegen Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Schulausbildung und Studium

Rubriklistenbild: © Becker&Bredel/Imago

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