Ruhestand

„Daher bleiben viele Renten steuerfrei“: Pflicht zur Steuererklärung 2023

Rentner müssen im Jahr 2024 einiges beachten, möglicherweise ist sogar eine Steuererklärung für 2023 fällig. Aber nicht immer müssen dann auch direkt Steuern gezahlt werden.

Hamm – Wer gefühlt sein ganzes Leben lang gearbeitet hat, will nur noch eines: In Ruhe seine Rente genießen. Doch auch im Ruhestand muss man einigen lästigen Pflichten nachkommen. Eine davon könnte zum Beispiel die Steuererklärung für das Jahr 2023 sein. Rentner sollten im Jahr 2024 daher einiges beachten.

Rente und Steuern: Grundfreibetrag spielt wichtige Rolle

Grundsätzlich ist jeder Rentner zur Abgabe einer Steuererklärung für das Jahr 2023 verpflichtet, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ruheständlers den jährlichen Grundfreibetrag übersteigt. Der beträgt für das zu versteuernde Jahr 2023 (also die Steuererklärung, die man 2024 anfertigt) 10.908 Euro für Ledige. Für Verheiratete gilt der doppelte Wert, also 21.816 Euro. Dieser Betrag verändert sich – wobei eine Änderung 2024 für manche Rentner teuer werden könnte.

Steuererklärung ist Pflicht, wenn das Finanzamt den Rentner dazu auffordert

Der Lohnsteuerhilfeverein erklärt allerdings: „Jeder Rentner bzw. jede Rentnerin muss eine Steuererklärung abgeben, wenn das Finanzamt ihn oder sie dazu auffordert. Erhalten Sie eine entsprechende Aufforderung vom Finanzamt, sollten Sie zügig reagieren. Das Amt wird sonst Ihre steuerliche Situation schätzen – und das kann zu empfindlichen Steuernachzahlungen führen.“

Steuererklärung für Rentner

Auf die Frage, was Rentner bei der Steuererklärung alles beachten müssen, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein: „Neben dem Mantelbogen bzw. Hauptvordruck müssen Rentner/innen zwingend die Anlage R für ‚Renten und andere Leistungen aus dem Inland‘ ausfüllen.“

Zudem heißt es: „Hinzu kommen unter Umständen Anlage R-AV / bAV für Leistungen aus inländischen Altersvorsorgeverträgen und aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung, Anlage R-AUS für Renten und andere Leistungen aus ausländischen Versicherungen, ausländischen Rentenverträgen und ausländischen betrieblichen Versorgungseinrichtungen sowie Anlage KAP für Kapitalerträge oder Anlage V bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.“

Rentner können aber durchatmen – die meisten müssen keine Steuern zahlen. Auch dann nicht, wenn sie eine Steuererklärung einreichen. Bei vielen liegt der steuerpflichtige Teil der jeweiligen Rente nämlich nach den relevanten Abzügen unterhalb des eingangs erwähnten Grundfreibetrags. „Daher bleiben viele Renten steuerfrei, wenn keine weiteren Einkünfte vorliegen“, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein. Wer also weitere Einkünfte hat, sollte sich genau erkundigen.

Rentner sollten auch den Rentenfreibetrag kennen

Eine wichtige Kennziffer, die Rentner bei der Berechnung ihrer Steuern kennen sollte, ist der sogenannte Rentenfreibetrag. Das ist der Teil, der nicht versteuert wird – ausschlaggebend ist dafür das Jahr des Rentenbeginns:

Rentenbeginn (Jahr)Besteuerungsanteil in ProzentRentenfreibetrag (nicht zu versteuernder Teil in Prozent)
20248416
20258515
20268614
20278713
20288812
20298911
20309010

Der Lohnsteuerhilfeverein stellt dazu aber auch klar: „Der steuerfreie Teil der Rente wird in den kommenden Jahren für jeden Rentenjahrgang immer kleiner, bis 2040 alle Neurentner/innen ihre Renten zu 100 Prozent versteuern müssen.“ Dabei verändert sich der Rentenfreibetrag für Bestandsrentner nicht mehr, sobald der Eurobetrag einmal festgelegt wurde. Rentenerhöhungen – die nächste ist im Jahr 2024 angedacht – sind davon ausgenommen.

Rubriklistenbild: © Zacharie Scheurer/dpa-tmn

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