Ruhestand

Keine Witwenrente nach 25 Jahren Ehe – Gericht gibt wegweisendes Urteil

Ein Fall von Witwenrente sorgt für Aufsehen: Eine Witwe zieht vor Gericht, da der Arbeitgeber ihres verstorbenen Mannes die Zahlung verweigert. Ist das gesetzlich korrekt?

Hamburg - Die Witwenrente dient dazu, den finanziellen Bedarf der Hinterbliebenen nach dem Ableben des Ehepartners oder Lebenspartners zu decken. Allerdings hat die Deutsche Rentenversicherung in den letzten Jahren immer weniger Witwenrenten ausgezahlt. Die Anzahl der Frauen, die diese Leistung erhalten, ist von über fünf Millionen im Jahr 1992 auf etwa 4,5 Millionen im Jahr 2022 gesunken. Einige Betroffene haben sich daher an das Gericht gewandt, um ihre Ansprüche durchzusetzen.

Witwenrente: Gerichtsurteil mit weitreichenden Folgen

Ein solcher Fall wurde kürzlich vom Arbeitsgericht Hamburg verhandelt (Aktenzeichen: 4 Ca 313/22). Eine Witwe hatte geklagt, weil sie nach dem Tod ihres Ehemannes keine Witwenrente erhalten hatte, obwohl sie und ihr Mann 25 Jahre lang verheiratet waren. Der ehemalige Arbeitgeber des Verstorbenen hatte die Zahlung verweigert.

Grundsätzlich hat der überlebende Ehepartner Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er zum Zeitpunkt des Todes mit dem Verstorbenen verheiratet war oder eine Lebenspartnerschaft bestand, und diese Beziehung mindestens ein Jahr lang bestand. Bei einem Unfalltod des Ehepartners kann auch bei kürzerer Ehedauer ein Rentenanspruch bestehen. Laut der Deutschen Rentenversicherung (DRV) gibt es weitere Voraussetzungen, wie zum Beispiel, dass der überlebende Ehepartner nicht wieder geheiratet hat und der verstorbene Ehepartner die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt hat.

In diesem Fall waren alle Voraussetzungen erfüllt. Die Ehepartner hatten 1996 geheiratet und der Ehemann war 1998 in den Ruhestand gegangen. Allerdings gab es eine Betriebsvereinbarung zur Witwenrente, in der der Arbeitgeber festgelegt hatte, dass er die Witwenrente nur dann gewähren würde, wenn die Ehe mindestens fünf Jahre vor dem Ruhestand geschlossen wurde. Dies sollte den Arbeitgeber vor sogenannten „Versorgungsehen“ schützen.

Arbeitgeber schützt sich bei der Witwenrente vor Versorgungsehen

„Versorgungsehen“ sind Ehen, die kurz vor dem Ruhestand aus rein finanziellen Gründen geschlossen werden. Je nach Unternehmen können Versorgungsanordnungen, Tarifverträge, Vertragsbedingungen oder Betriebsvereinbarungen dazu führen, dass sich der tatsächliche Rentenanspruch von den Regeln des Sozialgesetzbuches Nummer 6 unterscheidet. Mehrere Medien, darunter Rentenbescheid24, hatten über den Fall berichtet.

Ein Vierteljahrhundert Ehe – dennoch kein Recht auf Witwenrente. Ist das gesetzlich korrekt? Darüber hat das Arbeitsgericht Hamburg entschieden. (Symbolfoto)

Die Witwe, die vor das Arbeitsgericht gezogen war, hatte Pech. Der Arbeitgeber hatte die Rentenzahlung verweigert und sich auf die Regelung berufen, dass die Ehe zum Zeitpunkt der „Pensionierung“ noch keine fünf Jahre bestanden hatte. Der Ehemann war etwa 25 Jahre nach seinem Ruhestandseintritt im Jahr 1998 gestorben; zuvor hatte er Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung erhalten.

Die Witwe hatte geklagt, sobald der Arbeitgeber die Rentenzahlung verweigert hatte. Sie argumentierte, dass die Regelung Frauen benachteilige und dass sie aufgrund ihres Alters diskriminiert worden sei. Sie berief sich dabei auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und das Diskriminierungsverbot der EU.

Das Arbeitsgericht Hamburg sah das jedoch anders. Es wies den Vorwurf einer Altersdiskriminierung zurück, da die Regel der fünfjährigen Eheklausel eher der finanziellen Absicherung und Planbarkeit für den Arbeitgeber dienen soll. Eine Geschlechterdiskriminierung liege ebenfalls nicht vor, da die Regel, fünf Jahre lang verheiratet sein zu müssen, für Männer und Frauen gleichermaßen gelte. Das Gericht entschied zugunsten des Arbeitgebers und stellte fest, dass es legitim sei, eine Hinterbliebenenrente mit klaren Vorgaben zu begrenzen, da es sich hier um langfristige Zahlungsverpflichtungen handelt.

Rubriklistenbild: © Mohssen Assanimoghaddam/dpa

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