Es gibt Ausnahmen
Steuererklärung für Rentner: Wer nach der Rentenerhöhung davon betroffen ist
Die Rentenerhöhung ab Juli 2024 hat einen Haken. Manche Rentner müssen zum ersten Mal eine Steuererklärung abgeben. Aber es gibt Ausnahmen.
Hamm - Ab dem 1. Juli können sich etwa 21 Millionen Rentner auf eine Erhöhung ihrer Rente um 4,57 Prozent freuen. Dies bedeutet, dass eine Rente von 1000 Euro um 45,70 Euro ansteigt. Doch diese Erhöhung bringt auch eine Herausforderung mit sich: Einige Rentner müssen nun erstmals eine Steuererklärung einreichen und möglicherweise Teile ihrer Rente versteuern.
Steuererklärung für Rentner: Wer ist nach der Rentenerhöhung betroffen?
Nach Berechnungen des Verbraucherportals Finanztip sind Rentner, die 2024 in den Ruhestand treten und eine Bruttojahresrente von mehr als 16.434 Euro erhalten, betroffen. Wenn man die üblichen Sonderausgaben für Kranken- und Pflegeversicherung, die geltenden Pauschbeträge und ihren Rentenfreibetrag abzieht, liegt ihre Rente dann über dem derzeitigen Grundfreibetrag von 11.604 Euro.
Rentner, die früher in den Ruhestand getreten sind, können aufgrund des dann noch geltenden höheren Rentenfreibetrags mehr erhalten, ohne steuerpflichtig zu werden. Laut Finanztip dürfen Rentner, die 2010 in den Ruhestand getreten sind, beispielsweise noch etwa 19.573 Euro Rente erhalten, ohne eine Steuererklärung einreichen zu müssen. Bei zusätzlichen Einkünften oder hohen abzugsfähigen Ausgaben können diese Zahlen variieren.
Dies ist auf eine Reform im Jahr 2004 zurückzuführen, die die Besteuerung der Renten umgestellt hat. Seitdem wird ein immer größerer Teil der Rente besteuert, während die Beiträge während der Berufsphase steuerfrei gestellt werden. Je später der Rentenbeginn, desto höher ist der besteuerte Anteil der Renteneinkünfte.
So können Rentner die Pflicht zur Steuererklärung umgehen
Es gibt jedoch bestimmte Umstände, unter denen Rentner die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung umgehen können, wie der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) mitteilt. Dies ist möglich, wenn sie weitere steuermindernde Sachverhalte geltend machen können. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sie eine Beeinträchtigung haben und daher einen Grad der Behinderung (GdB) bewilligt bekommen.
Bereits mit einem GdB von 20 können Steuerzahler von einem zusätzlichen Freibetrag in Höhe von 384 Euro pro Jahr profitieren. Bei einem GdB von 50 sind es 1140 Euro, und für Menschen, die als „hilflos“ gelten (Merkzeichen „H“), steigt der zusätzliche Freibetrag sogar auf 7400 Euro. In Verbindung mit dem Merkzeichen „aG“ für eine außergewöhnliche Gehbehinderung oder „TBI“ für Taubblindheit, wird die Steuerlast ab einem GdB von 80 um weitere 4500 Euro reduziert. Auch hilflose Personen erhalten diese Erleichterung. Laut BVL könnte der maximale Freibetrag durch den GdB auf 11.900 Euro pro Jahr steigen.
Erich Nöll, Geschäftsführer des BVL, gibt einen wichtigen Hinweis: „Wenn ein Pflegegrad beantragt wird, sollte zeitgleich immer ein Antrag auf Feststellung eines Grades der Behinderung und der entsprechenden Merkzeichen gestellt werden.“ Nur so können Steuerzahler den Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Der entsprechende Antrag kann beim örtlichen Versorgungsamt gestellt werden.
Die Grundrente wiederum sollte ärmere Rentner unterstützen, doch die Realität sieht anders aus. Millionen Rentner erhalten den Zuschlag nicht. (lma mit dpa)
Rubriklistenbild: © Jens Kalaene / dpa