Es drohen Bußgelder

Neue Regeln für Holzheizungen ab 2025 – wer von den Verboten betroffen ist

Ab 1. Januar 2025 werden die Regeln für Holzheizungen verschärft. Bestimmte Kaminöfen sind dann nicht mehr erlaubt. Bei Verstößen drohen hohe Bußgelder.

Hamm – Das Umweltbundesamt hat Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen und klimatischen Auswirkungen von Holzheizungen geäußert. Seit 2010 gibt es daher die Bundesimmissionsschutz-Verordnung, die im Grunde strengere Abgasnormen für neu errichtete Holzheizungen festlegt. Bestehende Anlagen erhielten immerhin eine Übergangsfrist, während der sie modernisiert, durch moderne Festbrennstoffgeräte ersetzt oder sogar stillgelegt werden mussten.

Zum 1. Januar 2025 werden bestimmte Holzheizungen verboten

Ab dem 1. Januar 2025 tritt eine wichtige Änderung in Kraft, die in der 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) festgelegt ist. Diese betrifft deutsche Heizungsbesitzer und wurde bereits 2010 in einem Hintergrundpapier zur Novellierung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen angekündigt. Die Bundesregierung hat die betroffenen Heizkessel gestaffelt. Die Übergangsfrist für Geräte, die bis zum 22. März 2010 installiert wurden, endet also zum Jahresbeginn 2025.

Zeitpunkt der Errichtung der HeizkesselAblauf der Übergangsfrist
vor dem 31.12.19941.1.2015
1.1.1995 bis 31.12.20041.1.2019
1.1.2005 bis 22.3.20101.1.2025

Ab dem 1. Januar 2025 dürfen nur noch Einzelraumfeuerungsanlagen (etwa Holzkamine für Holzscheite, Pellets, Hackschnitzel oder Kohle sowie Kachelöfen, Kamine und Kaminöfen) und Festbrennstoffkessel (Heizkessel zur zentralen Wärme- und Warmwasserversorgung) in Betrieb sein, die entweder nach März 2010 gebaut wurden oder, wenn sie älter sind, die geltenden Abgaswerte einhalten. Diese Grenzwerte betragen 0,15 Gramm Feinstaub pro Kubikmeter und vier Gramm Kohlenmonoxid pro Kubikmeter.

Neue Regeln für Holzheizungen ab 2025: Wer vom Verbot betroffen ist

Anlagen, die vor diesem Datum errichtet wurden, müssen überprüft werden. Ein Nachweis kann gemäß 1. BImSchV entweder durch die Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder durch eine Messung „unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Anlage 4 Nummer 3 durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger“ erbracht werden. Ofenbetreiber, die die Frist verstreichen lassen und ab dem 1. Januar 2025 gegen das Gesetz verstoßen, müssen mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro rechnen.

Ausnahmen für Holzheizungen – Einige Anlagen dürfen weiter laufen

Ob ein Kamin von den neuen Vorschriften betroffen ist, kann in der Datenbank des Industrieverbands Haus-, Heiz- und Küchentechnik (HKI) nachgeschlagen werden. Alternativ kann das Typenschild des Ofens Aufschluss über das Alter geben. Es gibt jedoch Ausnahmen für einige ältere Öfen:

  • historische Grundöfen, Kachelöfen, Badeöfen, Backöfen, offene Kamine und Öfen, die vor dem 1. Januar 1950 installiert wurden
  • offene Kamine, die laut Verordnung ohnehin nur sporadisch in Betrieb sein dürfen, außerdem Grundöfen, Herde und Backöfen unter 15 Kilowatt Nennwärmeleistung

Wenn die Holzheizung verboten ist: Neu kaufen oder nachrüsten?

Immobilien, die ausschließlich durch eine Einzelraumfeuerungsanlage beheizt werden, sind von der Regelung ausgenommen. Der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks empfiehlt in diesem Zusammenhang eine frühzeitige Beratung.

Für diejenigen, die von dieser Regelung betroffen sind, stellt sich die Frage, ob sie ihre alte Holzheizung nachrüsten oder eine neue kaufen sollten. Eine Nachrüstung kann teurer sein als der Kauf einer neuen Anlage. Der Einbau eines neuen Heizeinsatzes in der Brennkammer kann bis zu 4.000 Euro kosten, während der Einbau eines Feinstaubabschneiders im Schornstein zwischen 2.500 Euro und 3.500 Euro kosten kann. Experten zufolge kann die Nachrüstung, kombiniert mit einer anschließenden Messung, teurer sein als der Kauf und Einbau einer neuen, effizienten Anlage.

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Rubriklistenbild: © Göran Isleib

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