Regeln
Wer darf seine alte Heizung behalten? Ausnahmen im Heizungsgesetz
Das Gebäudeenergiegesetz fordert Heizungen, die zum Großteil mit erneuerbaren Energien heizen. Jedoch müssen nicht alle Hausbesitzer sofort umrüsten. Manche Ausnahmen überraschen.
München – Mit Beginn des Jahres 2024 trat das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft, das häufig auch als Heizungsgesetz bezeichnet wird. Seitdem müssen alle neuen Wohngebäude in Deutschland Heizsysteme nutzen, die mindestens zu 65 Prozent auf erneuerbare Energien setzen. Für bestehende Gebäude gibt es längere Übergangsfristen. Eigentümer müssen erst nach Abschluss der kommunalen Wärmeplanung, die für große Städte bis 2026 und für kleinere bis 2028 vorgesehen ist, eine Entscheidung treffen. Bis zum Jahr 2045 sollen alle Heizsysteme in Deutschland ohne fossile Brennstoffe auskommen.
Ausnahmen im Heizungsgesetz: Wer seine alte Heizung behalten darf
Viele Hausbesitzer werden in den kommenden Jahren ihre Heizsysteme erneuern müssen. Es gibt jedoch auch Möglichkeiten, den Anforderungen des GEG zu entgehen oder von diesen befreit zu werden. Das Gesetz enthält in §73 Ausnahmen vom Betriebsverbot für Öl- und Gasheizungen und in §102 Optionen zur Befreiung von allen Vorschriften.
Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern, die selbst eine der Wohnungen bewohnen und dort am 1. Februar 2002 gelebt haben, sind vom Betriebsverbot für Öl- und Gasheizungen ausgenommen. Erst bei einem Eigentümerwechsel müssen Heizsysteme, die älter als 30 Jahre sind, ersetzt werden. Nach dem Wechsel haben die neuen Eigentümer zwei Jahre Zeit, den Austausch der Heizung zu organisieren.
Beispiel
Sieglinde und Manfred leben in ihrem Einfamilienhaus seit 1997, im Jahr 1998 haben sie eine neue Öl-Heizung installiert. Diese dürfte laut GEG eigentlich nur noch bis 2028 in Betrieb bleiben. Da Sieglinde und Manfred aber zum Stichtag im Februar 2002 in ihrem Haus gelebt haben, sind sie von der Austauschpflicht befreit. Solange die Anlage läuft, können sie ihre alte Öl-Heizung weiternutzen.
Die Tochter von Sieglinde und Manfred, Luise, möchte im Sommer 2027 in das Haus der Eltern einziehen, da die Eltern in ein betreutes Wohnen wechseln. Das Haus gehört dann Luise, damit wird ein Eigentümerwechsel stattfinden. Luise hat dann zwei Jahre Zeit, also bis Sommer 2029, um die alte Öl-Heizung auszutauschen und durch eine neue Heizung, die zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben wird, zu ersetzen.
Heizungsaustausch: Ausnahmen bei Eigentümerwechsel
Sollte sich im Gebäude ein Niedertemperaturheizkessel oder eine Brennwerttherme befinden, ist ein Austausch trotz Eigentümerwechsel zunächst nicht erforderlich. In all diesen Ausnahmefällen bleibt jedoch die Vorgabe bestehen, dass ab 2045 keine fossilen Heizsysteme mehr betrieben werden dürfen. Die Grundsätze sind:
- Eine Befreiung muss per Antrag an die nach Landesrecht zuständigen Behörden gesendet werden.
- Befreit werden kann, wer die Ziele des Gesetzes (fossilfreies Heizen bis 2045) auf anderem Wege erreicht, als im GEG gelistet (z.B. durch noch nicht bekannte/entwickelte Technologien). Dafür muss es Nachweise geben und die Behörde kann im Zweifel auf Kosten des Eigentümers einen unabhängigen Sachverständigen mit der Prüfung beauftragen.
- Befreit werden kann ein Eigentümer, der durch Erreichen der Anforderungen „unangemessenen Aufwand“ betreiben müsste oder der dadurch in eine „unbillige Härte“ kommen würde. Diese Härte liegt insbesondere dann vor, wenn die nötigen Investitionen deutlich über dem liegen, was der Eigentümer leisten kann oder wenn die Investitionen über dem Wert des Gebäudes liegen.
- Befreit werden auch Personen, die seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen Sozialleistungen bezogen haben. Die Befreiung erlischt nach zwölf Monaten und muss im Zweifel dann neu beantragt werden.
- Gebäude können dann eine längere Frist bekommen, wenn sie für die Unterbringung von Geflüchteten genutzt werden. Die Fristverlängerung gilt dann zunächst für zwei Jahre.
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Zusätzlich sind in §102 des GEG weitere Befreiungen vom Heizungstausch aufgeführt, die jedoch komplexer sind und individuell entschieden werden müssen. Die zuständige Behörde wird in vielen Fällen im Einzelfall über eine Befreiung entscheiden. Das übergeordnete Ziel bleibt jedoch, bis 2045 in Deutschland ohne Öl oder Gas zu heizen.
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