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Zu wenig Rente? Rentner können nicht nur Grundsicherung beantragen
Alte Menschen haben in der Rente in Deutschland oft zu wenig Geld. Sie können Grundsicherung beantragen. Es gibt jedoch auch andere Möglichkeiten, wie Wohngeld.
Hamm – Die Grundsicherung ist laut der Bundeszentrale für politische Bildung eine „durch die Rentenreform 2001 beschlossene und am 1. Januar 2003 eingeführte Absicherung für ältere Menschen ab dem 65. Lebensjahr und für Bezieher der vollen Erwerbsminderungsrente, deren Rente oder sonstiges Einkommen und Vermögen nicht für den Lebensunterhalt reicht.“ Beantragen kann sie im Grunde jeder, der eine Bedürftigkeit nachweisen kann. Es gibt einen Betrag, an dem man sich orientieren kann.
Grundsicherung für Rentner ist an Bedingungen geknüpft
Wer die Grundsicherung als Rentner beziehen möchte, muss entweder die Regelaltersgrenze – die übrigens schrittweise angehoben wird – überschritten haben oder mindestens 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert sein. Das Erreichen der Regelaltersgrenze ist dabei der Zeitpunkt, an dem Arbeitnehmer die reguläre Altersrente erhalten – heißt im Umkehrschluss: Frührentnern steht die Grundsicherung nicht zu.
Wann aber können Rentner die Grundsicherung beantragen? Dabei hilft eine Faustregel. Die Deutsche Rentenversicherung rät: „Wenn Ihr gesamtes Einkommen unter 924 Euro liegt, sollten Sie prüfen lassen, ob Sie Anspruch auf Grundsicherung haben.“ Einmal genehmigt, ist sie zur Kostendeckung verschiedener Posten gedacht:
- Notwendiger Lebensunterhalt
- Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
- Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
- Mehrbedarf für bestimmte Personengruppen und Hilfe in Sonderfällen
Einkommen und Vermögen ausschlaggebend für Erhalt der Grundsicherung als Rentner
„Wie viel Grundsicherung Sie bekommen, hängt von Ihrem Einkommen und Vermögen ab. Auch das Einkommen Ihres Ehepartners oder Partners in einer ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft wird berücksichtigt“, erklärt die Deutsche Rentenversicherung. Unterschieden werden muss dabei, was zum Einkommen gehört und was nicht zum Einkommen gehört:
| Gehört zum Einkommen | Gehört nicht zum Einkommen |
|---|---|
| Erwerbseinkommen | 30 Prozent des Einkommens aus selbstständiger/nichtselbstständiger Tätigkeit, höchstens 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 |
| Renten und Pensionen jeder Art aus dem In- und Ausland, auch die Riesterrente, wenn sie ausgezahlt wird (seit 2018 bleibt ein Betrag von 100 Euro beispielsweise der Riesterrente anrechnungsfrei. Darüber hinaus bleiben weitere 30 Prozent bis zu einem Höchstbetrag frei) | Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz |
| Unterhaltszahlungen von Eltern oder Kindern, auch wenn deren Jahreseinkommen unter 100.000 Euro liegt | Unterhaltsansprüche gegenüber Eltern oder Kindern, wenn deren Jahreseinkommen unter 100.000 Euro liegt |
| Elterngeld über 300 Euro | Elterngeld bis 300 Euro |
| Miet- und Pachteinnahmen | Bis zu 250 Euro aus bestimmten steuerfreien Tätigkeiten (beispielsweise Ehrenamt) |
| Kindergeld | Pflegegeld |
| Krankengeld | Leistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge auf freiwilliger Grundlage (bis zu einem Höchstbetrag), hierzu gehört auch die Rente aus freiwilligen Beiträgen |
| Zinsen | Aktuell (2022) höchstens 224,50 Euro der Bruttorente, wenn 33 Jahre an Grundrentenzeiten erfüllt sind. |
Und auch beim Vermögen muss eine klare Abgrenzung erfolgen:
| Zum Vermögen zählen: | Nicht zum Vermögen zählen: |
|---|---|
| Bargeld | Kleinere Barbeträge (Schonvermögen von 10.000 Euro bei Alleinstehenden; bei Verheirateten oder Partnern 20.000 Euro) |
| Wertpapiere | Familien- oder Erbstücke, wenn deren ideeller Wert (Andenken) den Verkaufswert weit übersteigt |
| Sparguthaben | Angemessener Hausrat |
| Haus- und Grundvermögen | Angemessenes Hausgrundstück, das Sie selbst nutzen, oder eine Wohnung |
| Pkw | gefördertes Altersvorsorgevermögen einer Riesterrente. Sie sind also nicht verpflichtet, Ihre angesparte Riesterrente aufzulösen - kommt die Riesterrente zur Auszahlung, wird sie aber teilweise als Einkommen berücksichtigt (siehe oben) |
Höhe der Grundsicherung für Rentner lässt sich nicht pauschal beziffern
Viele fragen sich sicherlich auch, wie viel Grundsicherung sie erhalten. Das lässt sich allerdings erst sicher sagen, wenn der Antrag auf Grundsicherung genehmigt wurde. Das Sozialamt legt den Bedarf eines Rentners, der im Jahr 2024 noch mit einer saftigen Rentenerhöhung rechnen darf, im Einzelfall fest. Dieser hängt vom oben erwähnten Einkommen und Vermögen ab. Auch Einkünfte des Ehepartners werden berücksichtigt. Das gilt auch, wenn der Rentner, der den Antrag auf Grundsicherung stellt, nicht verheiratet oder verpartnert ist, aber in einer ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft lebt.
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Die Grundsicherung ist aber nicht das einzige, das Rentner beantragen können, die zu wenig Rente zum Leben haben. Wenn das monatliche Nettoeinkommen eines Haushalts über dem Existenzminimum, aber unter der Einkommensgrenze für Wohngeld liegt, haben Rentner auch darauf Anspruch.
Wer als Rentner Wohngeld beziehen möchte, muss die Einkommensgrenze beachten
Diese Einkommensgrenze für Wohngeld ist abhängig von der monatlichen Bruttokaltmiete, also der Kaltmiete plus Betriebs- und Nebenkosten ohne Heizungskosten, und der sogenannten Mietstufe, die sich aus den Durchschnittsmieten des Wohnorts ergibt. Entscheidend ist auch die Zahl der Haushaltsmitglieder. Die Einkommensgrenze ist dabei mit der Wohngeldreform ab 2023 deutlich angehoben worden. Welche Einkommensobergrenzen für Wohngeld 2023 gelten, zeigt folgende Tabelle:
| Anzahl der Haushaltsmitglieder | Höchsteinkommen für das Wohngeld nach Mietstufen | ||||||
| I | II | III | IV | V | VI | VII | |
| 1 | 1.372 Euro | 1.405 Euro | 1.435 Euro | 1.466 Euro | 1.492 Euro | 1.516 Euro | 1.542 Euro |
| 2 | 1.854 Euro | 1.896 Euro | 1.936 Euro | 1.976 Euro | 2.009 Euro | 2.041 Euro | 2.074 Euro |
| 3 | 2.316 Euro | 2.365 Euro | 2.411 Euro | 2.458 Euro | 2.497 Euro | 2.534 Euro | 2.572 Euro |
| 4 | 3.132 Euro | 3.197 Euro | 3.256 Euro | 3.318 Euro | 3.370 Euro | 3.419 Euro | 3.470 Euro |
| 5 | 3.598 Euro | 3.668 Euro | 3.733 Euro | 3.801 Euro | 3.857 Euro | 3.911 Euro | 3.966 Euro |
| 6 | 4.063 Euro | 4.137 Euro | 4.206 Euro | 4.277 Euro | 4.336 Euro | 4.395 Euro | 4.453 Euro |
| 7 | 4.473 Euro | 4.550 Euro | 4.621 Euro | 4.694 Euro | 4.753 Euro | 4.816 Euro | 4.876 Euro |
| 8 | 4.698 Euro | 4.769 Euro | 4.834 Euro | 4.900 Euro | 4.953 Euro | 5.012 Euro | 5.066 Euro |
Doch Vorsicht: Es ist nicht möglich, Grundsicherung und Wohngeld gleichzeitig zu beziehen. Das zuständige Sozialamt und die Wohngeldstelle prüfen, was für den jeweiligen Rentner günstiger ist. Wer was beantragen kann, wenn die Rente nicht zum Leben reicht, wird also im Einzelfall genau geprüft.
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