Tritt am 1. Juli 2025 in Kraft

Wichtige Änderungen bei der Witwenrente betrifft über 350.000 Senioren

Stirbt der Ehepartner, kann Witwenrente beantragt werden. Bei der staatlichen Unterstützung gab es jedoch einen Kritikpunkt – der nun geändert wird.

München – Stirbt der Ehepartner oder die Ehepartnerin, können Hinterbliebene Anspruch auf Witwenrente haben. Dem Portal Ihre Vorsorge zufolge erhalten in Deutschland nach wie vor über 350.000 Menschen eine solche Rente. Sie soll verhindern, dass der Todesfall neben der Trauer auch finanzielle Ängste auslöst. Ein großer Kritikpunkt war bisher, dass der Freibetrag für eigene Einkünfte sehr niedrig lag. Bei einer Überschreitung kam es zu einer Kürzung der Witwenrente, was bisher schnell der Fall war.

Am 1. Juli 2025 ändert sich das. Schon vergangenes Jahr war der Freibetrag auf 1.038,05 Euro erhöht worden. Nun wird er erneut angehoben – auf 1.076,86 Euro, wie gegen-hartz.de berichtet.

Bei der Witwenrente gibt es ab 1. Juli 2025 große Neuerungen. (Symbolbild)

Höherer Freibetrag für Einkünfte neben der Witwenrente

Noch höher liegt der Freibetrag für Hinterbliebene mit Kindern. Pro Kind wird der Freibetrag um 228,42 Euro erhöht. Somit beträgt der Freibetrag für eine Witwe mit einem Kind beispielsweise 1.305,08 Euro.

Die Anrechnung des Freibetrags erfolgt auf das bereinigte Nettoeinkommen. Um dieses zu ermitteln, zieht die Deutsche Rentenversicherung (DRV) vom Bruttoeinkommen bestimmte Pauschalbeträge ab, wie in der PDF-Broschüre der DRV zum Thema „Hinterbliebenenrente: So viel können Sie hinzuverdienen“ erläutert wird. Ist man „abhängig beschäftigt (…), werden 40 Prozent abgezogen“.

Ab Juli wird die Witwenrente nicht mehr gekürzt, wenn das bereinigte Nettoeinkommen des oder der Rentenbeziehenden bei oder unter 1.076,86 Euro liegt. Überschreitet das bereinigte Nettoeinkommen diesen Freibetrag, erfolgt eine Kürzung der Witwenrente um 40 Prozent des Differenzbetrags.

Rente: Das sind die 15 größten Mythen zur Altersvorsorge

Kommt die Rente automatisch? Wie lange muss man mindestens gearbeitet haben? Und muss sie sogar versteuert werden? Das sind nur einige von vielen Fragen zur Altersvorsorge, die wir Ihnen nachfolgend beantworten wollen.
Mythos 1: Die Rente kommt automatisch. Hierbei handelt es sich um einen Irrtum. Alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung müssen schriftlich beantragt werden.
Mythos 2: Die Rente muss nicht versteuert werden. Auch das ist nicht richtig. Renten sind grundsätzlich Einkommenssteuer- beziehungsweise Lohnsteuerpflichtig. Jedoch wird das Geld derzeit nicht voll versteuert. Der Prozentsatz hängt vom Zeitpunkt des Renteneintritts ab.
Mythos 3: Ein Reha-Aufenthalt mindert die Rente. Nein, ganz im Gegenteil: Während einer Rehabilitation werden die Pflichtbeiträge zu 80 Prozent des vergangenen Bruttolohns von der Rentenversicherung gezahlt, was den späteren Rentenanspruch erhöht.
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Beispielrechnung zum neuen Witwenrenten-Freibetrag – Mehr Geld für Hunderttausende Rentner

Ein Beispiel: Frau B. erzielt neben ihrer Witwenrente ein Einkommen von 2.300 Euro. Ihr bereinigtes Nettoeinkommen beträgt somit 1.380 Euro. Damit überschreitet sie den Freibetrag um 303,14 Euro. Ihre Witwenrente wird daher um 40 Prozent dieses Betrags, also um 121,26 Euro, gekürzt.

Kinder erhalten im Todesfall eines oder beider Elternteile ebenfalls staatliche Unterstützung in Form der Waisenrente. Dabei wird zwischen Halb- und Vollwaisenrente unterschieden. Diese Unterstützung wird in der Regel bis zum 18. Lebensjahr gewährt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Zahlung der Waisenrente jedoch bis zum 27. Lebensjahr verlängert werden. (sp)

Transparenzhinweis: Ursprünglich stand im Text, dass der Freibetrag pro Kind um 228,22 Euro erhöht wird. Der korrekte Betrag ist jedoch 228,42 Euro. Der Text wurde entsprechend korrigiert.

Rubriklistenbild: © Montage

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