„Radfahrer frei“

Freie Fahrt für Radfahrer in Einbahnstraßen? Viele machen einen großen Fehler

Radfahrer dürfen Einbahnstraßen in entgegengesetzter Richtung nutzen? Ja, aber nur unter einer bestimmten Voraussetzung. Viele machen einen gefährlichen Fehler.

Hamm – Einbahnstraße? Gilt für mich nicht, denn ich bin ja mit dem Fahrrad unterwegs! Mehr als 20 Jahre ist es schon her, dass Einbahnstraßen für Räder freigegeben wurden, doch etwas Entscheidendes hat sich damals in den Köpfen vieler Radfahrer nicht festgesetzt. Sie begehen deshalb einen gefährlichen Fehler.

Freie Fahrt für Radfahrer in Einbahnstraßen? Nicht ohne Freigabe per Verkehrszeichen

Seit 1997 dürfen Städte und Kommunen Einbahnstraßen für den Radverkehr öffnen. 2001, nur vier Jahre später, wurde diese Regelung in die Straßenverkehrsordnung (StVO) übernommen. Sie ist aber keineswegs ein Freifahrtschein für Rad-Nutzer, wie viele irrtümlich glauben. Einbahnstraßen dürfen auch von Radfahrern grundsätzlich nur in der vorgegebenen Richtung befahren werden. Es sei denn, ein Verkehrszeichen erlaubt es.

Dieses Zusatzzeichen ist schlicht schwarz-weiß. Es zeigt ein Fahrrad-Symbol und darunter die Worte „Radfahrer frei“. Hängt ein solches Schild unter dem roten „Einfahrt verboten“-Schild, dann dürfen Radler die Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung nutzen. Und nur dann.

Eingangs der Einbahnstraße hängt in diesem Fall übrigens ein Zusatzzeichen mit Rad-Symbol und zwei horizontalen Pfeilen darunter, von denen der obere nach links zeigt und der untere nach rechts. Damit werden Autofahrer und andere Verkehrsteilnehmer auf möglichen Gegenverkehr hingewiesen.

Städte entscheiden über Freigabe von Einbahnstraßen für Radfahrer

Über die Freigabe von Einbahnstraßen für Fahrräder entscheiden die Städte. Dafür müssen einige Bedingungen erfüllt sein:

  • zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h
  • ausreichende Fahrbahnbreite – besonders dann, wenn dort Lkw und Busse unterwegs sind
  • übersichtliche Verkehrsführung im Streckenverlauf und an Kreuzungen

Wichtig für Radfahrer, die eine freigegebene Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung für Autos benutzen: Rechts fahren und Vorfahrt beachten. Es gilt „rechts vor links“. Apropos „rechts vor links“: Diese Regel gilt auf öffentlichen Parkplätzen nur in Ausnahmefällen. Viele Autofahrer wissen das nicht.

Geister-Radfahrern in Einbahnstraßen droht Bußgeld

Wer erwischt wird, wie er in einer Einbahnstraße ohne entsprechende Freigabe gegen die Fahrtrichtung radelt, der muss in die Tasche greifen. Das Bußgeld beträgt 20 Euro. Kommen Behinderung (25 Euro), Gefährdung anderer (30 Euro) oder gar ein Unfall oder Sachbeschädigung hinzu (35 Euro), wird es teurer. Also: Wer dringend diesen Weg nehmen muss, steigt besser ab und schiebt seinen Drahtesel über den Bürgersteig.

Vorfahrt-Regeln: Diese Schilder sollten Autofahrer kennen

Verkehrszeichen Nr. 102 Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts
Verkehrsschild Andreaskreuz Nr. 201
Verkehrszeichen Nr. 205: Vorfahrt gewähren!
Verkehrszeichen Nr. 206 Halt! Vorfahrt gewähren!
Vorfahrt-Regeln: Diese Schilder sollten Autofahrer kennen

Radfahrer müssen sich herkömmliche Radwege ab sofort mit bis zu 45 km/h schnellen S-Pedelecs teilen. Nach einem entsprechenden Erlass des Verkehrsministeriums dürfen Städte in Nordrhein-Westfalen die Freigabe erteilen. Allerdings gelten Einschränkungen.

Rubriklistenbild: © Christian Ohde/Imago

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