Für besondere Lebenssituationen

Mehrbedarf beim Bürgergeld: Bestimmte Personengruppen haben einen Anspruch

Das Bürgergeld deckt mehr ab als nur den Regelsatz. In bestimmten Lebensphasen sind Extra-Zuschüsse möglich. Was dazu gehört und welche Voraussetzungen nötig sind.

Berlin – In bestimmten Lebenssituationen haben Bürgergeld-Empfängerinnen und -Empfänger Anspruch auf Zahlungen für einen sogenannten „Mehrbedarf“. Ist das Wasser auf die Mühlen derer, die behaupten, Vollzeitarbeit lohne sich nicht mehr und Bürgergeld-Beziehende leben besser? Eine Aufstellung zeigt, was genau abgedeckt wird und welche Voraussetzungen dafür bestehen müssen.

Bürgergeld: Schwangere und Alleinerziehende bekommen Unterstützung

Das Bürgergeld-System steht häufig in der Kritik, weil es angeblich zu viel Unterstützung für zu wenig Gegenleistung bietet. Seit Einführung des Hartz IV-Nachfolgers wird gesellschaftlich diskutiert, ob gewisse soziale Leistungen strenger limitiert werden müssten. Neben Miete und Heizungskosten wird der Grundregelsatz von derzeit 563 Euro für Alleinlebende unter gewissen Voraussetzungen prozentual aufgestockt. Dafür gibt es feste Pauschalen, die auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) einsehbar sind.

Zu diesen Lebensumständen zählt etwa eine Schwangerschaft, alleinerziehend zu sein, eine Behinderung zu haben oder an einer chronischen Krankheit zu leiden. Schwangere Bürgergeld-Empfängerinnen erhalten ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 Prozent des Regelsatzes. Diese Unterstützung wird bis zum Ende des Monats der Entbindung gewährt. Auf 40 Wochen hochgerechnet könnten werdende Mütter also mit einem Bonus von rund 2500 Euro für Baby-Erstausstattung rechnen.

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Alleinerziehende, sowohl Mütter als auch Väter, können ebenfalls einen Mehrbedarf erhalten, abhängig von der Anzahl und dem Alter der Kinder. Ein Kind bis sieben Jahre wird mit einem Mehrbedarf von 36 Prozent der monatlichen Ausgaben gleichgesetzt, was aktuell 202,68 Euro zusätzlich zum Regelsatz bedeutet. Diese Summe gilt auch für zwei oder drei Kinder bis 16 Jahre. Ab vier Kindern erhöht sich der Mehrbedarf auf 48 Prozent, und ab fünf Kindern auf 60 Prozent. Bürgergeld-Empfängerinnen und -Empfänger können sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen – auch rückwirkend.

Chronische Krankheiten ergeben bis zu 20 Prozent Mehrbedarf

Auch bei chronischen Krankheiten wird ein Mehrbedarf gewährt. Bürgergeld-Empfängerinnen und -Empfänger müssen hierfür einen Gesundheitsfragebogen ausfüllen. Wer beispielsweise an Zöliakie leidet und glutenfreie Produkte benötigt, erhält 20 Prozent mehr vom Regelsatz, was derzeit 112,60 Euro pro Monat extra entspricht. Krankheiten wie Aids, Multiple Sklerose oder chronische Darmerkrankungen erfordern ebenfalls einen Mehrbedarf laut der BAMS-Tabelle. Dafür stehen Betroffenen 10 Prozent extra vom Regelsatz zu.

Menschen mit Behinderungen können ebenfalls einen Mehrbedarf geltend machen. Für Bürgergeldberechtigte, die an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen oder Hilfen zur Schulbildung oder Ausbildung erhalten, beträgt der Mehrbedarf 35 Prozent. Voll erwerbsgeminderte Bürgergeld-Empfängerinnen und -Empfänger mit einem Schwerbehindertenausweis und dem Merkzeichen „G“ erhalten einen Mehrbedarf von 17 Prozent der Regelleistung, was monatlich bis zu 95,71 Euro bedeutet.

Eine Reform des Anfang 2023 eingeführten Bürgergelds ist angestrebt. (Symbolbild)

Zusätzlich gibt es Mehrbedarf für Warmwasser, Heizung und regelmäßig wiederkehrende, unabweisbare Kosten wie Haushaltshilfen, Nachhilfeunterricht oder ärztlich empfohlene Hygiene- oder Pflegeartikel. Diese Kosten können laut gegen-hartz.de von Fall zu Fall variieren, weshalb keine einheitliche Liste existiert. Gegen-hartz.de verweist darauf, dass die Summe aller Mehrbedarfe nie mehr als 100 Prozent der Regelleistung betragen darf. Ein Sozialgericht fällte jetzt ein wichtiges Urteil, wie teuer eine Wohnung für Bürgergeld-Empfängerinnen und -Empfänger sein darf. (diase)

Rubriklistenbild: © Carsten Koall/dpa

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