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Gericht fällt wegweisendes Urteil: Bürgergeld-Empfängerin bekommt Brillen-Reparatur vom Jobcenter bezahlt
Ein Landessozialgericht hat für Bürgergeld-Empfänger ein wegweisendes Urteil gefällt. Ein Experte sieht die Entscheidung der Richter als „Hammer-Urteil“.
Hamm – Eine wegweisende Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen stärkt die Rechte von Bürgergeld-Empfängern: Das Jobcenter muss die Kosten für die Reparatur einer Brille übernehmen, auch wenn theoretisch die Krankenkasse zuständig wäre. Im konkreten Fall geht es um 256 Euro für die Reparatur von zwei Brillengläsern.
Bürgergeld-Urteil legt fest: Jobcenter ist verpflichtet, medizinisches Existenzminimum sicherzustellen
Der 12. Senat des Landessozialgerichts NRW stellte in seinem Urteil (Az: L 12 AS 116/23) klar: Das Jobcenter ist verpflichtet, das medizinische Existenzminimum sicherzustellen, wenn die Kosten tatsächlich nicht von der Krankenversicherung übernommen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Leistungsberechtigte theoretisch einen Anspruch gegen die Krankenkasse hätte. Auch in Sachen Leistungskürzungen hatte ein Sozialgericht zuletzt ein wegweisendes Urteil gefällt.
„Steht einer Hilfesuchenden ein Anspruch gegen einen Dritten zu, wird dieser jedoch nicht realisiert, fehlt es schlicht an ‚bereiten Mitteln‘, die der Hilfebedürftigkeit entgegenstünden“, begründete das Gericht seine Entscheidung zugunsten einer klagenden Bürgergeld-Empfängerin.
Sozialgericht hatte Klage von Bürgergeld-Empfängerin abgewiesen – Jobcenter sei kein „Ausfallbürge“
Das Sozialgericht Köln hatte die Klage der Bürgergeld-Bezieherin zunächst abgewiesen, wie gegen-hartz.de berichtet. Nach Ansicht der Vorinstanz müssten sich Bürgergeld-Empfänger bei unzureichender Versorgung zuerst an ihre Krankenkasse wenden und notfalls klagen. Das Jobcenter sei nicht „Ausfallbürge“, wenn die Krankenkasse nicht die vollen Kosten übernehme.
Landessozialgericht widerspricht Kölner Sozialgericht – das ändert sich für Bürgergeld-Empfänger
Dieser Rechtsauffassung folgte das Landessozialgericht jedoch nicht. Auch Verschuldensgesichtspunkte führen laut Urteil nicht zum Verlust des Anspruchs, wenn ein aktuell zu deckender Bedarf besteht. Das Gericht stellte allerdings klar: Der Anspruch ist der Höhe nach begrenzt auf das medizinisch Notwendige. Im vorliegenden Fall wurden die geforderten 256 Euro für die Brillenreparatur als angemessen angesehen. Für Bürgergeld-Empfänger kann das von nun an bedeuten:
- Kosten für die Reparatur einer Brille können vom Jobcenter übernommen werden, auch wenn theoretisch die Krankenkasse zuständig wäre.
- Entscheidend ist nicht, ob ein Anspruch gegen Dritte besteht, sondern ob der Bedarf tatsächlich gedeckt ist.
- Das Jobcenter muss das medizinische Existenzminimum sicherstellen.
- Die Kosten müssen sich auf das medizinisch Notwendige beschränken.
Der Senat hat jedoch die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst. Rechtsexperte Detlef Brock vom Sozialverein Tacheles e.V. bezeichnet die Entscheidung jedoch als „Hammer-Urteil“ und lobt besonders die Begründung des Gerichts.
Für Bürgergeld-Empfänger bedeutet dies eine deutliche Stärkung ihrer Position bei medizinisch notwendigen Hilfsmitteln. Es bleibt abzuwarten, wie das Bundessozialgericht in dieser Sache entscheiden wird. Die Bundesagentur für Arbeit informiert bislang auf ihrer Website: „In der Regel müssen Sie Ihre Brille selbst bezahlen. Wenn Sie stark sehbehindert und als Härtefall anerkannt sind, zahlt die Krankenkasse Ihre Sehhilfe. Wenn Sie Ihre Brille reparieren lassen müssen, kann das Jobcenter die Kosten übernehmen.“ Das Sozialgericht in Reutlingen hat unterdessen ein wegweisendes Urteil für Umzugswillige gesprochen. (bk)
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