Gericht schreitet ein
Amt verbietet Bürgergeld-Empfänger (49), bei seinen Eltern auszuziehen
Ein Bürgergeld-Empfänger wollte bei seinen Eltern ausziehen. Aber das Jobcenter lehnte ab. Das Sozialgericht setzte mit seiner Entscheidung ein wichtiges Zeichen.
Hamm - In Deutschland erreicht man mit 18 Jahren die Volljährigkeit und kann seinen Wohnsitz frei wählen. Für Bürgergeld-Empfänger unter 25 Jahren gelten jedoch besondere Bestimmungen, die einen Umzug erschweren.
Laut buergergeld.org ist ein Auszug aus dem Elternhaus für Bürgergeld-Beziehende unter 25 Jahren „nur unter gewissen Voraussetzungen und mit bewilligten Antrag des Jobcenters möglich“. Personen über 25 Jahren sollten in der Regel keine Probleme beim Auszug haben. Dennoch wurde einem 49-jährigen Bürgergeld-Empfänger der Umzug vom Jobcenter verweigert, woraufhin er vor das Sozialgericht zog.
Amt verbietet 49-jährigem Bürgergeld-Empfänger, bei seinen Eltern auszuziehen
Normalerweise können Bürgergeld-Beziehende über 25 Jahren problemlos ausziehen. Neben dem monatlichen Regelsatz übernimmt das Jobcenter auch „die Kosten für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe“ (§ 22 SGB II). Die Gründe für den Umzug spielen keine Rolle, solange die Mietkosten und Wohnungsgröße angemessen sind. Was war also der Grund für die Ablehnung?
Der 49-Jährige lebte mietfrei bei seinen Eltern, als er Bürgergeld beantragte. Aufgrund ständiger Konflikte beantragte er die Übernahme der Kosten für eine eigene Wohnung. Das Jobcenter lehnte seinen Antrag auf „Zusicherung zur Anerkennung von Kosten der Unterkunft und Heizung bei Umzug“ ab, da der Streit mit den Eltern „keinen wichtigen Grund für einen Aus- beziehungsweise Umzug aus der mietfreien Wohnung“ darstelle.
Gericht trifft eine Entscheidung – und verweist auf das Grundgesetz
Das Sozialgericht in Reutlingen entschied zugunsten des Klägers. Es urteilte, dass der Auszug nicht verwehrt werden dürfe (S 3 AS 1494/21). In der Pressemitteilung hieß es: „Ob ein Umzug erforderlich sei, bestimme sich danach, ob ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliege, von dem sich auch ein Nichtleistungsberechtigter hätte leiten lassen und der auf andere Weise nicht beseitigt werden könne.“
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Das Gericht stellte zudem fest, dass das Alter allein in der Regel ein ausreichender Grund gemäß Sozialgesetzbuch (§ 22 Abs. 1 und Abs. 6 SGB II) sei, um aus dem Elternhaus auszuziehen. Nach dem 25. Lebensjahr müsse es „aus verfassungsrechtlichen Erwägungen der Freizügigkeit (Artikel 11 Grundgesetz) und der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2 Grundgesetz) heraus gestattet sein, das Elternhaus ohne weitere Begründung zu verlassen“. Der Kläger erfüllte auch die weiteren Voraussetzungen, wie die Angemessenheitsgrenze der neuen Wohnung.
Neben dem Bürgergeld bietet das Jobcenter zusätzliche Leistungen, die oft unbekannt sind. Bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen können Bürgergeld-Beziehende von der Mehrbedarfsregelung profitieren.
Arbeitspflicht für Empfänger von Bürgergeld
Seit Anfang 2023 gibt es das Bürgergeld, die „Grundsicherung für Arbeitssuchende“. Es soll laut Bundesregierung ein menschenwürdiges Leben ermöglichen und den Weg aus der Notlage erleichtern.
Im Juni 2024 bezogen laut Statistischem Bundesamt etwa 5,5 Millionen Menschen Bürgergeld. Die staatliche Unterstützung ist oft Gegenstand von Diskussionen. Kritiker bemängeln, dass das Bürgergeld zu hoch sei. Die Union fordert für bestimmte Empfänger eine Arbeitspflicht, was jedoch mehr schaden als nützen könnte.
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