Bundestagswahl 2025

Bei der Briefwahl einen Fehler gemacht? Wie die Stimme trotzdem zählt

Am Sonntag wird der Bundestag neu gewählt. Jede Stimme zählt, doch besonders bei der Briefwahl können Fehler passieren. Diese können jedoch oft berichtigt werden.

Hamm - Am Sonntag, 23. Februar, steht die nächste Bundestagswahl an. Bürgerinnen und Bürger haben die Chance, durch ihre Stimmabgabe die Bundespolitik direkt zu beeinflussen. Dabei können sie ihre Stimmen entweder im Wahllokal oder per Briefwahl abgeben.

Fehler bei der Briefwahl gemacht? So zählt die Stimme trotzdem

Jede wahlberechtigte Person verfügt über zwei Stimmen. Die Erststimme, auch als Wahlkreisstimme bekannt, wählt den Direktkandidaten des eigenen Wahlkreises. Mit der Zweitstimme wird eine Partei gewählt, was entscheidend für die Sitzverteilung im Bundestag ist. Immer mehr Menschen entscheiden sich für die Briefwahl, wobei bei der kommenden Wahl verkürzte Fristen gelten.

Im Wahllokal können Wählerinnen und Wähler, die ihren Stimmzettel versehentlich falsch ausfüllen, laut dem Portal anwalt.org einen neuen Zettel erhalten. Der alte muss jedoch im Beisein des Wahlvorstandes zerrissen werden, um Manipulationen zu verhindern.

Briefwahl: Was Wählerinnern und Wähler bei einem Fehler machen können, damit ihre Stimme trotzdem zählt

Fehler bei der Briefwahl: Das können Wählerinnen und Wähler unternehmen

Bei der Briefwahl gibt es andere Regelungen. „Grundsätzlich können Briefwählerinnen und Briefwähler, wenn diesen der Fehler rechtzeitig bewusst wird, den roten Wahlbriefumschlag noch einmal vorsichtig öffnen. Dann können etwa falsch eingelegte Unterlagen korrigiert oder möglicherweise die fehlende Unterschrift auf dem Wahlschein nachgeholt und der rote Wahlbriefumschlag – etwa mit Klebeband – neu und sicher verschlossen und anschließend versandt werden“, erklärt das Wahlamt Frankfurt auf Anfrage von IPPEN.MEDIA.

Anders verhält es sich bei Korrekturen am Stimmzettel: „Der einmal ordnungsgemäß verschlossene Stimmzettelumschlag kann jedoch nicht mehr geöffnet werden, da er sich beim Wiederverschließen in jedem Fall von allen übrigen Stimmzettelumschlägen bei der Briefwahl unterscheiden würde. Das Wahlrecht sieht hier einen Zurückweisungsgrund von Briefwahlunterlagen vor, da das Wahlgeheimnis nicht mehr gewahrt wäre“.

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Ob ein Stimmzettel gültig ist, hängt vom „eindeutigen Erkennen des Wählerwillens“ ab, so das Wahlamt Frankfurt. Bei Unsicherheiten entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit. Kürzlich sorgten fehlerhafte Stimmzettel in einem Wahlkreis für Aufsehen, da Hunderttausende neu gedruckt werden mussten.

Ungültige Stimmzettel: Diese Fehler sollten Sie unbedingt vermeiden

Um sicherzustellen, dass die Stimme zählt, können Wählerinnen und Wähler sich an die Gemeindebehörde wenden und neue Umschläge anfordern. „In kurzfristigen Fällen empfiehlt sich die persönliche Vorsprache bei der zuständigen Stelle, dann könnten die korrigierten Unterlagen auch vor Ort abgegeben werden“.

Laut der Bundeswahlleiterin ist es unerheblich, ob ein Kreuz oder Punkt auf dem Stimmzettel gesetzt wird, solange der Wählerwille klar erkennbar ist. Ist dies nicht der Fall, wird der Stimmzettel als ungültig betrachtet.

Ungültig wird die Stimme auch, wenn beim Ausfüllen des Stimmzettels nachfolgende Angaben gemacht werden:

  • Unterschrift der Wählerin oder Wählers
  • Angabe persönlicher Informationen
  • Verfassungsfeindliche Symbole
  • Kommentare, Zusatz oder Vorbehalte: Dazu zählen allgemeine kritische Anmerkungen, Erläuterungen zu den Gründen der Stimmabgabe, sowie Meinungs- oder Gefühlsäußerungen bezogen auf die Wahl

Quelle: bundeswahlleiterin.de

Nachfolgende Stolperfallen können ebenso dazu führen, dass ein Wahlbrief nicht gültig ist:

  • Fehlender Wahlschein mit der eidesstattlichen Versicherung
  • Fehlende Unterschrift auf dem Wahlschein
  • Stimmzettel fehlt
  • Die Briefumschläge sind nicht zugeklebt
  • Anstelle der ausgehändigten Briefumschläge wurde ein normaler Briefumschlag verwendet

Ein Wahlbrief wird ebenfalls ungültig, wenn er nach 18 Uhr am Wahlsonntag eintrifft. (vw)

Rubriklistenbild: © Thomas Trutschel/ photothek/ Imago

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