Nur noch wenige Tage möglich
Elektronische Patientenakte ab Januar 2025: So legen Sie jetzt noch Widerspruch ein
Die elektronische Patientenakte startet im Januar 2025. Wer diese nicht nutzen möchte, muss dagegen Widerspruch einlegen – so sollten Sie vorgehen.
Kassel – Die elektronische Patientenakte (ePA) soll Menschen sowie Praxen in Deutschland einiges erleichtern. Experten befürchten bereits einen holprigen Start. Wer überhaupt keine ePA haben möchte, kann noch bis zum Start Widerspruch einlegen.
Elektronische Patientenakte soll „als Rumpf-Akte starten“
Am 15. Januar soll die elektronische Patientenakte offiziell starten. Den Anfang machen Patienten in Franken, Hamburg und Teilen Nordrhein-Westfalens. Bereits einen Monat später soll die ePA in ganz Deutschland aktiv sein. Obwohl die ePA laut Kassenärztlicher Vereinigung Bayerns (KVB) „als Rumpf-Akte startet“, soll sie sich „dann allmählich weiterentwickeln“ und die erwartete Wirkung zeigen.
Wer lieber beim Aktenordner bleiben möchte und die E-Akte nicht benötigt, muss aktiv Widerspruch dagegen einlegen. Mehr über das sogenannte Opt-out-Verfahren kann bei Ihrer Krankenkasse erfahren werden. Wie es heißt, soll es Patienten aber auch noch nach dem Start der ePA möglich sein, die elektronische Akte löschen zu lassen. Verpassen Sie die Frist für den Widerspruch somit und möchten sie doch nicht, können Sie sich auch später noch dagegen entscheiden.
Widerspruch gegen elektronische Patientenakte – Experte rät zur Eile
Die Frist zum Widerspruch gegen die elektronische Patientenakte läuft keinesfalls zum Jahresende ab. Bis zum Start am 15. Januar 2025 kann dagegen widersprochen werden. Wie es von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung heißt, kann gegen das Anlegen der ePA oder auch nur gegen einzelne Teile davon widersprochen werden. Die AOK schreibt, dass Sie beispielsweise gegen die Speicherung medizinischer Abrechnungsdaten oder der Nutzung von Daten zu Forschungszwecken widersprechen können.
Gegen diese Teile der elektronischen Patientenakte können Sie Widerspruch einlegen:
- Zugriff einer bestimmten medizinischen Einrichtung
- Speicherung medizinischer Abrechnungsdaten
- Speicherung von Medikationsdaten aus dem E-Rezept
- Nutzung von Daten zu Forschungszwecken
- Widerspruch gegen das Anlegen und die Einrichtung der ePA
Wie die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) schreibt, seien einige Menschen aufgrund ihrer Daten besorgt. Von dort wird empfohlen, bereits vor dem 15. Januar gegen das Anlegen der ePA zu widersprechen, wenn Sie kein Teil davon sein möchten. Ein späteres widersprechen könnte sich durchaus verzögern. In der Regel wurden Versicherte von ihrer Krankenkasse bereits informiert, auch über einen Widerspruch. (rd/dpa)
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