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Bürgergeld-Empfänger sollen für Jobs umziehen – Strafen drohen
Die Bundesregierung möchte die Bedingungen für Bürgergeld-Empfänger verschärfen. Zum Beispiel ist eine Umzugspflicht denkbar. Es würden Strafen drohen.
Hamm - Seit seiner Einführung im Jahr 2023 hat das Bürgergeld in Deutschland für reichlich Diskussionen gesorgt. Es gibt Arbeitnehmer, die es als ungerecht empfinden, dass Arbeitslose finanzielle Unterstützung erhalten, obwohl sie keine Leistung erbringen. Auf der anderen Seite beklagen sich die Betroffenen, dass der niedrige Grundbetrag in Zeiten von Inflation und steigenden Preisen kaum zum Leben reicht. Um die Arbeitsmotivation in Deutschland zu steigern, wurden die Bedingungen für den Bezug von Bürgergeld verschärft.
Bürgergeld-Empfänger sollen künftig für Jobs umziehen müssen – sonst drohen Sanktionen
Das Bürgergeld löste am 1. Januar 2023 die seit 2005 bestehende „Hartz IV“-Grundsicherung für Arbeitsuchende ab. Die Bundesregierung verfolgte weiterhin das Ziel, deutschen Bürgern, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen bestreiten können, ein menschenwürdiges Existenzminimum zu garantieren, so bundesregierung.de. Nach einer Erhöhung des Regelsatzes im Jahr 2024 wurde für 2025 eine Nullrunde angekündigt. Der Regelbedarf bleibt im kommenden Jahr bei 563 Euro für alleinstehende Erwachsene.
Im Oktober 2024 kündigte das Bundeskabinett strengere Sanktionen an. Ab 2025 soll eine monatliche Meldepflicht für Bürgergeld-Empfänger eingeführt werden. Die neuen Bedingungen für den Bezug von Bürgergeld machen es schwieriger, vermittelte Jobs abzulehnen. Dies betrifft insbesondere den Arbeitsweg: Wer mehr als sechs Stunden täglich arbeitet, soll einen Hin- und Rückweg von insgesamt drei statt bisher zweieinhalb Stunden akzeptieren müssen. Bei einer geringeren Arbeitszeit soll eine tägliche Pendelzeit von zweieinhalb statt bisher zwei Stunden zumutbar sein. Ab Januar 2025 werden einige Maßnahmen, darunter eine umstrittene Prämie von 1000 Euro für Langzeitarbeitslose, verschärft.
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Die Plattform gegen-hartz.de berichtet, dass bald ein Umzugszwang in den neuen Punkteplan aufgenommen werden soll. Sie bezieht sich auf einen Gesetzesentwurf vom 24. September 2024. Bisher galt die Suche in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Wohnort als zumutbar, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales möchte dies jedoch ausweiten. Die neue Regelung für sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten soll in den ersten drei Monaten des Leistungsbezugs nicht gelten. Danach wird ein Umzug jedoch als zumutbare Mitwirkung zur Erbringung einer Tätigkeit angesehen.
Zwang zum Umzug: Wer sich nicht dran hält, dem drohen Bürgergeld-Sanktionen
Es ist noch unklar, wie die Maßnahme bei Kinderbetreuung mit Ortsbindung oder Pflege eines Angehörigen bewertet wird. Die Neuregelung hätte auch erhebliche Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt einer Region sowie auf den Wohnungsmarkt.
Wenn Bürgergeldempfänger eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Eingliederungsmaßnahme ohne wichtigen Grund ablehnen, droht ihnen eine Kürzung. Laut Bundesagentur für Arbeit sieht diese wie folgt aus: Bei einer Pflichtverletzung werden zehn Prozent für einen Monat abgezogen, bei einer zweiten 20 Prozent für zwei Monate. In der dritten Stufe wird der monatliche Betrag sogar um 30 Prozent für drei Monate reduziert.
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