UVG
Unterhaltsvorschuss: 2024 gibt es wohl mehr Geld für Alleinerziehende
Das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) regelt, wer Unterhaltsvorschuss bekommt. Alleinerziehende können ihn beantragen. Ab 2024 soll es wohl mehr Geld geben.
Hamm – Wer Kinder in die Welt setzt, sollte auch Verantwortung für sie übernehmen – oft in Form von Unterhaltszahlungen. Leider kommt es in Deutschland aber immer wieder vor, dass Väter oder Mütter ihre Kinder finanziell im Stich lassen. Der alleinerziehende Elternteil hat es ohnehin schon schwer. Kommt dann noch finanzieller Druck hinzu, wird es nicht gerade leichter. Genau für solche Fälle gibt es den Unterhaltsvorschuss. Im Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) wird geregelt, wer ihn wann beantragen kann und gezahlt bekommt.
Düsseldorfer Tabelle zeigt Höhe des Unterhalts
Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Wichtig: Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie wird aber regelmäßig vom Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) zusammen mit dem Deutschen Familiengerichtstag aktualisiert. 2024 werden die Beträge für den fälligen Unterhalt wohl höher sein.
Zum sogenannten Barunterhalt nach § 1612a BGB ist der Elternteil verpflichtet, bei dem das gemeinsame minderjährige Kind sich nicht ständig aufhält. Auch für bereits volljährige Kinder, die in der Ausbildung sind oder aktuell studieren, sind beide Elternteile verpflichtet, Unterhalt zu zahlen. Die besagte Tabelle soll dabei helfen, die Höhe festzulegen. 2024 könnten die Werte steigen. Doch nicht immer kommen Eltern ihren Unterhaltsverpflichtungen nach – dann greift das UVG.
Kinder haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss
„Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten“, erklärt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ). Kinder müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um Unterhaltsvorschuss ausgezahlt zu bekommen:
- Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (12. Geburtstag) können Kinder ohne zeitliche Einschränkung Unterhaltsvorschuss erhalten.
- Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (18. Geburtstag) können ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdient.
Alter des Kindes spielt eine Rolle bei Höhe des Unterhaltsvorschusses
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses orientiert sich dabei an der besagten Düsseldorfer Tabelle und auch das Alter der Kinder spielt eine Rolle. Im Jahr 2024 werden diese Beträge wohl höher ausfallen, 2023 betrug der Unterhaltsvorschuss noch monatlich diese Höhe:
- Für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu 187 Euro.
- Für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 252 Euro.
- Für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 338 Euro.
Wichtig ist: Der unterhaltspflichtige Elternteil kann sich nicht einfach aus der Verantwortung ziehen und auf den Unterhaltsvorschuss bauen. Wie der Name der Leistung schon sagt, handelt es sich um einen Vorschuss, nicht um einen Zuschuss. Das Geld muss also zurückbezahlt werden. „Der Staat tritt in Vorleistung, damit Ihre Kinder versorgt werden können. Wenn Sie als barunterhaltspflichtiger Elternteil aber leistungsfähig sind, müssen Sie den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen“, erklärt die Finanzverwaltung NRW dazu.
Unterhaltsvorschuss muss zurückgezahlt werden – fast immer
In einzelnen Fällen kann es allerdings sein, dass der Staat auf eine Rückforderung der gezahlten Unterhaltsvorschuss-Beträge verzichtet. Bei der zuständigen Unterhaltsvorschusskasse sollte sich der beitragspflichtige Elternteil dahingehend genau informieren.
Ebenso sollten sich Rentner informieren, um nicht den Rundfunkbeitrag zahlen müssen. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie sich von der umgangssprachlich noch genannten GEZ-Gebühr befreien lassen.
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