Schutzverordnung
Clubs dicht, 2G beim Einkaufen: Aktuelle Corona-Regeln in NRW
Es gelten neue Corona-Regeln in NRW. Erneut sind die Maßnahmen verschärft worden. Clubs wurden geschlossen. Was gilt in Nordrhein-Westfalen? Ein Überblick.
Hamm - Die Corona-Lage spitzt sich zu, die Maßnahmen werden noch einmal verschärft. Bund und Länder haben sich beim Corona-Gipfel auf neue Regeln für den Kampf gegen die vierte Welle geeinigt. Auch Nordrhein-Westfalen setzt diese um. Die neue Corona-Schutzverordnung gilt seit diesem Wochenende.
| Bundesland | Nordrhein-Westfalen |
| Hauptstadt | Düsseldorf |
| Einwohner | 17,9 Millionen |
Neue Corona-Regeln für NRW stehen fest - Schutzverordnung gilt seit dem 4. Dezember
Folgende neuen Corona-Regeln für NRW sind am Samstag, 4. Dezember, in Kraft getreten:
- 2G im Einzelhandel: Im Einzelhandel gilt die 2G-Regel. Ab Samstag dürfen nur noch Geimpfte und Genesene shoppen gehen. Davon ausgenommen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs - etwa Supermärkte, Apotheken, Drogerien, Babyfachmärkte, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte und der Großhandel. Der Zugang wird von den Geschäften kontrolliert - allerdings erst ab Mittwoch (7. Dezember). Bis dahin gilt eine Übergangsfrist, in der die Kommunen stichprobenartige Kontrollen durchführen.
- Großveranstaltungen: Die Zahl der Zuschauer für überregionale Sport-, Kultur- und vergleichbare Großveranstaltungen wird deutlich eingeschränkt. Die Kapazitätsbegrenzung greift nun bereits ab 1000 Zuschauern. Darüber darf nur noch 30 Prozent der Kapazität genutzt werden. Alternativ kann auch auf 50 Prozent der Gesamtkapazität abgestellt werden. Allerdings gilt in beiden Varianten unabhängig von der Größe des Veranstaltungsorts: Es besteht eine absolute Obergrenze von maximal 5000 Zuschauern in Innenräumen und maximal 15.000 Zuschauern im Freien. Für diese Veranstaltungen gelten weiterhin die 2G-Regel (vollständig geimpft oder genesen) sowie grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
- Kontaktbeschränkungen: Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum, an denen nicht geimpfte und nicht genesene Personen teilnehmen, sind auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushalts zu beschränken. Kinder unter 14 Jahren sind hiervon ausgenommen. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
- Private Feiern und Zusammenkünfte: Bei einer Inzidenz von 350 und darüber gilt eine Teilnehmergrenze von 50 Personen (geimpfte und genesene) im Innenraum. Im Außenbereich liegt diese Grenze bei 200 Personen (geimpft oder genesen). Für nicht immunisierte Personen bleibt es bei den oben genannten deutlich strengeren Kontaktbeschränkungen; finden Feiern in Einrichtungen mit einer 2G-Regelung statt, können sie ohnehin nicht teilnehmen.
- Clubs und Discos: Anders als von Bund und Ländern beschlossen, schließt NRW Clubs und Diskotheken landesweit - also unabhängig von der lokalen Inzidenz.
- Weihnachtsmärkte: Diese dürfen unter 2G geöffnet bleiben. „Möglichst viel Abstand und je nach kommunaler Regelung eine Maskenpflicht sind aber wichtig, um verbleibende Infektionsrisiken auch hier möglichst zu minimieren.“, heißt es weiter.
- Hochschulen: Es wurde eine neue Fassung der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung erlassen. Damit können Hochschulen den Anteil von Präsenzveranstaltungen innerhalb eines Studiengangs auf mindestens ein Viertel reduzieren. Damit den Studierenden keine Nachteile entstehen, werden mit der neuen Verordnung Freiversuche und die Möglichkeit zum Rücktritt von Prüfungen wiedereingeführt, soweit die Hochschule nichts Anderes regelt. Die neue Fassung ist am 2. Dezember in Kraft getreten.
Neue Corona-Regeln in NRW: Ausnahmen der 2G-Regelung - Übergangsfrist im Handel
Kinder und Jugendliche bis zum Alter von 15 Jahren sind von der 2G-Regelung ausgenommen. Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Corona geimpft werden können, müssen einen negativen Test nachweisen und sind somit immunisierten Personen gleichgestellt. So steht es in der neuen Corona-Schutzverordnung.
Im Handel soll es laut FDP bis einschließlich nächsten Dienstag (7. Dezember) nur stichprobenartige Kontrollen durch die Kommunen geben. Erst danach geht die Kontrolle auf die Händler oder ein gemeinsames System mit Kommunen (z.B. Bändchen) über. Damit sollen Schlangen aufgrund von kurzfristigen Kontrollen vermieden werden.
Diese Maßnahmen wurden beim Corona-Gipfel außerdem beschlossen und gelten auch für Nordrhein-Westfalen:
- Böllerverbot an Silvester: Es soll ein generelles Verkaufsverbot für Pyrotechnik und ein An- und Versammlungsverbot an Silvester und Neujahrgeben.
- Impfkampagne: Künftig sollen auch Zahnärzte, Apotheker und Pflegefachkräfte Impfungen gegen das Virus vornehmen dürfen. Der Bund wird den Kreis der dazu berechtigten Personen deutlich ausweiten.
- Impfstatus: Noch keine Entscheidung. Bis Jahresende soll klarer werden, ab welchem Monat der Status „geimpft“ künftig in Deutschland ausläuft. Auf EU-Ebene werde über einen Zeitraum von neun Monaten nach der zweiten Impfung diskutiert.
Neue Corona-Regeln in NRW: Das hatte das Land bereits angekündigt
Das Landeskabinett hatte bereits am Mittwoch über schärfere Maßnahmen in NRW beraten. Einigung bestand darin, auf jeden Fall Clubs schließen zu wollen.
Außerdem war klar, dass schon ab Samstag deutliche Beschränkungen der Zuschauerzahlen bei Großveranstaltungen wie Fußballspielen gelten soll. NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann sprach bereits am Mittwoch von einer Kapazitätsbeschränkungen der Stadien auf ein Drittel - womit auch das Topspiel BVB vs. FC Bayern betroffen ist. „Keine Stehplätze mehr, alles auf Sitzplätze und dann halten wir das für vertretbar“, sagte er RTL/ntv.
Erst vor wenigen Woche wurden die Corona-Regeln in NRW überarbeitet. In vielen Bereichen gilt die 2G-Regelung. *wa.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.
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