Da dürfen Ungeimpfte noch hin
Geschäfte des täglichen Bedarfs: Ausnahmen von der 2G-Regel in NRW
Im Einzelhandel gilt in NRW jetzt die 2G-Regel. Ungeimpfte dürfen nur noch in Geschäfte des täglichen Bedarfs. Aber welche gehören dazu?
Hamm - Der Lockdown für Ungeimpfte ist beschlossen. Bund und Länder haben verschärfte Regeln beschlossen, um die vierte Welle möglichst bald zu brechen. Vor allem auf diejenigen, die nicht gegen das Coronavirus geimpft sind, kommen harte Maßnahmen zu. In sämtlichen Bereichen des öffentlichen Lebens gilt: Einlass nur für Personen, die geimpft oder genesen sind.
Geschäfte des täglichen Bedarfs: Wo die 2G-Regel in NRW nicht gilt
Auch der Einzelhandel ist betroffen, wo bundesweit die 2G-Regel greift. Aber es gibt natürlich Ausnahmen, um Ungeimpfte nicht von allem auszuschließen. Ausgenommen von der „2G beim Shoppen“-Maßnahme sind die sogenannten Geschäfte des täglichen Bedarfs. Aber was bedeutet das konkret?
Was genau darunter fällt, definiert unterm Strich jedes Land für sich. Was genau in Nordrhein-Westfalen darunter zählt, beantwortet die neue Corona-Schutzverordnung. Sie tritt bereits am Samstag, 4. Dezember, in Kraft. Diese Bereiche zählen in NRW jetzt zu den „Geschäften des täglichen Bedarfs“:
- Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung,
- Getränkemärkte,
- Reformhäuser,
- Babyfachmärkte,
- Apotheken,
- Sanitätshäuser,
- Drogerien,
- Optiker,
- Hörakustiker,
- Tankstellen,
- Stellen des Zeitungsverkaufs,
- Buchhandlungen,
- Blumenfachgeschäfte,
- Tierbedarfsmärkte,
- Futtermittelmärkte,
- Gartenmärkte,
- Großhandel.
Ausgenommen von der 2G-Regel im Einzelhandel sind laut Corona-Schutzverordnung in NRW auch Geschäfte mit einem Mischsortiment - sofern der Anteil von Waren aus den vorstehend ausgenommenen Bereichen in ihrem Sortiment überwiegt.
2G im Einzelhandel: Deutsche Städte- und Gemeindebund begrüßt neue Corona-Regel
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hält die von Bund und Ländern beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie für einen richtigen Ansatz. „Der Maßnahmenkatalog kommt spät, aber besser spät als gar nicht“, sagte Hauptgeschäftsführer Gerd Landsberg der Rheinischen Post.
Er halte es für „richtig, bundesweit den Zugang zu Einrichtungen und Veranstaltungen der Kultur und der Freizeitgestaltung inzidenzunabhängig nur für Geimpfte und Genesene zu regeln“, meinte Gerd Landsberg. „Auch die 2G-Regel bundesweit inzidenzunabhängig auf den Einzelhandel, mit Ausnahme der Geschäfte des täglichen Bedarfs, auszuweiten sowie die Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte, sind zwar einschneidende, aber richtige Ansätze.“ *wa.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.
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