Schärfere NRW-Regelung

Rückbaupflicht bei Schottergärten: So sieht es mit dem Bestandsschutz aus

NRW verschärft das Verbot von Schottergärten. Hausbesitzer erhalten möglicherweise Post von der Bauaufsicht. Besteht ein Bestandsschutz?

Hamm - Schottergärten sollen verschwinden. Fast alle Bundesländer haben der bewussten Versteinerung von Vorgärten den Kampf angesagt. In Nordrhein-Westfalen soll das Verbot der umweltfeindlichen Steinwüsten durch eine Änderung der Landesbauordnung noch verschärft und besser durchsetzbar werden. Die Bauaufsicht könnte dann sogar den Rückbau anordnen, kündigte NRW-Bauministerin Ina Scharrenbach (CDU) an. Einige Städte gehen bereits gegen die Schottergärten vor, künftig werden es wohl mehr sein.

Rückbau-Pflicht oder Bestandsschutz: Darf mein Schottergarten bleiben?

Nimmt der Gesetzentwurf alle Hürden, droht Schottergärtnern ab 2024 ein unangenehmer Brief aus dem örtlichen Rathaus – darin die Aufforderung, die Steinwüste in eine Grünfläche zu verwandeln. Das kostet viel Geld oder viel Schweiß oder beides, in jedem Fall aber Nerven. Seit Bekanntwerden der Verschärfungspläne im Juni 2023 suchen Gartenbesitzer in NRW nach Wegen aus der drohenden Pflicht. Genießt ihr alter Schottergarten womöglich Bestandsschutz?

Wer seinen Schottergarten angelegt hat, nachdem die Bauordnung des Landes (BauO NRW) im Juli 2018 neu gefasst wurde, hat keine Chance auf Bestandsschutz und wird kaum um den Rückbau herumkommen. Paragraph 8 Absatz 1 des aktuell geltenden Regelwerks besagt, dass Grundstücksbereiche, die nicht bebaut sind und auch nicht als Zugangswege oder Garagenplätze genutzt werden, „wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen“ sowie „zu begrünen und zu bepflanzen“ sind.

Ein Schottergarten im Sinne des Gesetzgebers ist aber genau das nicht. Er ist wasserundurchlässig und versiegelt. Außerdem reicht ein Kübel Grünes inmitten der Steinwüste oder ein Alibi-Strauch nicht aus, um die ansonsten geschotterte Fläche als begrünt und bepflanzt gelten zu lassen. Die voraussichtlich ab 2024 gültige Regelung wird einen Satz enthalten, der „Schotterungen“ und „Kunstrasen“ explizit als unzulässig erwähnt.

Bestandsschutz für Schottergärten in NRW unwahrscheinlich

Aber was, wenn der Schottergarten älter ist als die aktuell geltende Fassung der Landesbauordnung, also älter als 2018? Auch dann gibt es keinen Bestandsschutz. Diese Auffassung vertritt das NRW-Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung auf Anfrage von wa.de. Bereits in der Bauordnung von 2000 habe es einen ähnlichen Passus in dem Regelwerk gegeben, heißt es.

Wer gegen die Begrünungspflicht verstößt, muss mit Sanktionen durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde rechnen. „Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Versiegelungen (z.B. in Form von Schottergärten) bereits unrechtmäßig errichtet wurden, d. h. beim Anlegen der Flächen bereits gegen das Begrünungs- bzw. Bepflanzungsgebot gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2 BauO NRW 2018 verstoßen wurde“, schreibt das NRW-Bauministerium. Und weiter: „Unrechtmäßige Versiegelungen genießen keinen Bestandschutz“.

Rechtsexperten vertreten die Auffassung, dass es einen Bestandsschutz allenfalls dann geben kann, wenn der Schottergarten genehmigt wurde. Er entsteht hingegen nicht aus der Tatsache, dass die Behörde den Zustand der Gartengestaltung über Jahre nicht beanstandet hat.

Rubriklistenbild: © Annette Riedl/dpa

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