Neue Landesbauordnung 

Schottergärten in NRW vor dem Aus – bestehende sind ebenfalls betroffen

Schottergärten stehen vor dem Aus. Die neue Landesbauordnung von NRW schließt reine Steinwüsten aus. Fast alle sind betroffen. Was bedeutet das für Hausbesitzer?

Düsseldorf – Schottergärten sollen in NRW aus dem Straßenbild verschwinden. Ende Oktober hatte der nordrhein-westfälische Landtag die neue Landesbauordnung verabschiedet. Diese konkretisiert den Umgang mit den umstrittenen Steinwüsten. „Da das Begrünungsgebot nicht neu ist, sondern nur präzisiert worden ist, müssten auch bestehende Schottergärten zurückgebaut werden“, sagte Andrea Wegner vom Projekt „Mehr Grün am Haus“ der Verbraucherzentrale NRW im Gespräch mit wa.de.

Schottergärten in NRW vor dem Aus – auch bestehende müssen zurück gebaut werden

Spätestens seit der Bauordnung in der Fassung von 2019 bestand dieses Gebot. „Also könnten die Kommunen alle Schottergartenbesitzer, die ihren Schottergarten nach dem 1. Januar 2019 gebaut haben, auffordern, diesen zurückzubauen“, so Wegner. Laut der Begrünungsexpertin nutzen die Kommunen bislang unterschiedliche Strategien gegen Schottergärten, beispielsweise per Satzung. Die Stadt Herford setzt im Kampf gegen Schottergärten sogar auf Luftbilder.

Schottergärten stehen in NRW vor dem Aus.

Dass Hausbesitzer unbebaute Flächen rund ums Haus begrünt und wasserdurchlässig gestalten müssen, ist nicht neu. Die jetzt beschlossene Bauordnung schließt aber reine Schottergärten aus. Sie definiert als Schottergärten nun Flächen, die größtenteils mit Folie oder Vlies und anschließend Schotter, Splitt oder Materialien wie Rindenmulch oder Holzhackschnitzel bedeckt werden und gar nicht oder nur spärlich bepflanzt sind.

Eine weitere neue Regelung betrifft Dächer und Fassaden. Wer nachweislich nicht die Möglichkeit hat, unbebaute Flächen auf seinem Grundstück zu begrünen, soll alternativ Begrünungsmaßnahmen am Gebäude vornehmen. Ist dies aufgrund der Konstruktion oder der Wirtschaftlichkeit nicht mach- oder zumutbar, entfällt die Pflicht. Wichtig: Wie bisher gelten vorrangig die örtlichen Bauvorschriften.

Rubriklistenbild: © Dickopf

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