Klare Regeln
Wichtige Uhrzeit bei der Schneeräumpflicht: Bis wann muss der Gehweg gestreut sein?
Die Räum- und Streupflicht im Winter ist eindeutig geregelt. Mieter und Eigentümer müssen sich bei der Schneeräumpflicht an eine bestimmte Uhrzeit halten.
Hamm – Die Schneeräumpflicht in Winter betrifft nahezu jeden. Grundstückseigentümer oder Mieter haben dafür Sorge zu tragen, dass die Gehwege vor den Häusern von Schnee und Eis befreit sind. In manchen Fällen ist dafür eine Firma zuständig, oft obliegt es aber den Bewohnern selbst. Doch um wie viel Uhr muss der Bürgersteig geräumt sein? Es gibt eine klare Regel bei der Uhrzeit.
Wichtige Uhrzeit bei der Schneeräumpflicht: Bis wann muss ich den Gehweg gestreut haben?
„Sofern es in der Gemeinde keine Vorgabe zum Winterdienst gibt, gilt allgemein die Regel, dass Gehwege an Werktagen von 7 bis 20 Uhr freigehalten werden müssen“, erklärt der Verband Wohneigentum NRW. An Sonn- und Feiertagen beginnt die Räumpflicht demnach hingegen erst um 9 Uhr. Doch nicht nur die Uhrzeit ist klar geregelt, sondern auch, wie geräumt werden muss:
- Gehwege vor dem Grundstück sowie der Zugang zum Haus müssten dabei in einer Breite von 1,20 bis 1,50 Meter freigeschaufelt werden.
- Ebenfalls geräumt werden müssten die Wege zum Parkplatz oder zu den Mülltonnen. Hier reiche allerdings die halbe Breite.
Streupflicht und Winterdienst ist in der Straßenreinigungssatzung geregelt
Die Kommunen in Nordrhein-Westfalen können in ihren sogenannten Straßenreinigungssatzungen auch eigene Zeiten für die Räum- und Streupflicht im Winter festlegen. So muss in Essen beispielsweise an Sonn- und Feiertagen Schnee und Eis bis 8 Uhr am Morgen beseitigt werden. Viele Städte und Gemeinden richten sich aber nach den oben genannten Uhrzeiten bei der Schneeräumpflicht.
Doch es stellt sich nicht nur die Frage, wann Gehwege und Straßen von Eis und Schnee befreit werden, sondern auch wie. „Sand, Granulat oder Splitt wirken optimal gegen Glätte und sollten verwendet werden“, erklärt die Landesverkehrswacht NRW und ergänzt: „Einsatz von Streusalz ist grundsätzlich nicht erlaubt.“ Es schade den Bäumen und dürfe nicht auf Baumscheiben oder Grünflachen gelangen, heißt es. Zudem weist die Landesverkehrswacht NRW darauf hin: „Bei Glatteisbildung besteht sofortige Streupflicht. Rückstände von Streumitteln und Schmutzablagerungen sind zu entfernen, sobald es getaut hat.
Räum- und Streupflicht im Winter unbedingt nachkommen
Wer seiner Räum- und Streupflicht im Winter nicht nachkommt, muss natürlich mit Konsequenzen rechnen. „Rutscht jemand auf einem vereisten oder schneebedeckten Weg aus und verletzt sich, springt zunächst die eigene Krankenversicherung ein. Wenn der Unfall auf dem direkten Weg zur Arbeit oder auf dem direkten Heimweg passiert ist, greift die gesetzliche Unfallversicherung“, erklärt Versicherungsexpertin Elke Weidenbach von der Verbraucherzentrale NRW. So weit, so gut. Doch diese Kosten könnten sich die Versicherungen dann wohl vom Verursacher zurückholen – „und das wäre die Person, die die Streupflicht hatte“, so Weidenbach.
Die Versicherungsexpertin rät in diesem Fall: „Betroffene sollten dann ihre Haftpflichtversicherung informieren, die den Anspruch prüft und den Schaden gegebenenfalls reguliert.“ Wer keine Haftpflichtversicherung habe und einen Schaden etwa durch unterlassenes Schneeräumen verursacht, müsse mögliche Ansprüche aus eigenen Mitteln ersetzen. „Das kann je nach Verletzung teuer werden“, so Weidenbach.
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