Schneeräumen

Schnee räumen und Salz streuen: Wer hat welche Pflichten auf Gehwegen?

Eis und Schnee auf Gehwegen müssen entfernt werden, damit keiner gefährdet wird. Aber wer hat welche Pflichten beim Streuen und Räumen? Ein Überblick.

Hamm - Viele Menschen wünschen sich Schnee in der Winterzeit – am liebsten weiße Weihnachten, woraus wieder nichts geworden ist. Doch obwohl Schnee schön anzusehen ist, ärgern sich Autofahrer meist über verschneite Straßen. Denn vereiste und verschneite Straßen und Wege stellen eine Gefahr für Autos und Fußgänger dar. Aber wer hat welche Pflichten beim Räumen?

Räum- und Streupflicht im Winter: Wer hat welche Pflichten bei Schnee auf Gehwegen?

Bei Schnee und Glatteis müssen Eigentümer von Immobilien, Wege und Zufahrten räumen oder streuen. Das betrifft, so die Verbraucherzentrale NRW, Abschnitte, die zum Grundstück gehören oder daran angrenzen. Wer dem nicht nachkommt, riskiere Schadensersatzansprüche, wenn jemand dort ausrutscht und dabei zu Schaden kommt.

Fällt Schnee, haben Anwohner bestimmte Räumungspflichten. Diese sollten sie auch besser einhalten.

Zu welcher Uhrzeit die Gehwege geräumt sein müssen, bestimmt das Landesgesetz oder die Satzungen der Gemeinden. In der Regel müssen Bürgersteige und Zufahrten von 7 Uhr morgens bis 20 Uhr abends frei sein, sonntags ab 9 Uhr. Eigentümer können die Räum- und Streupflicht zudem auf ihre Mieter übertragen.

Juristin klärt auf: Wer hat welche Pflichten beim Streuen und Räumen?

Elke Weidenbach, Juristin und Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale NRW, erklärt allerdings, dass im Mietvertrag vereinbart werden muss, wer diese Pflicht auf die Mieter überträgt. „Wenn es in der Hausordnung steht, gilt das nur, wenn diese Hausordnung Bestandteil des Mietvertrages ist“, so die Expertin der Verbraucherzentrale. Zudem muss klar sein, wer wann zuständig ist, sofern mehrere Mieter in einem Haus wohnen.

„Wer keine Haftpflichtversicherung hat und einen Schaden etwa durch unterlassenes Schneeräumen verursacht, muss mögliche Ansprüche aus eigenen Mitteln ersetzen. Das kann je nach Verletzung teuer werden“, teilt die Verbraucherzentrale mit.

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Und nicht nur im Winter gilt die Räumpflicht. Auch im Herbst gibt es Verpflichtungen für Eigentümer und Mieter.

Rubriklistenbild: © Patrick Pleul/dpa

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