Starkregen und Gewitter

Mieter oder Vermieter: Wer zahlt, wenn es durch Unwetter Schäden an der Wohnung gibt?

Gewitter und Starkregen haben in Deutschland zuletzt wieder für viele überflutete Keller gesorgt. Wer ist bei einem Mietobjekt für die Reparatur der Schäden zuständig?

In den vergangenen Tagen herrschte in Deutschland vielerorts wechselhaftes Wetter mit Blitz, Donner und starken Regenfällen. Durch Gewitter können auch Schäden an Häusern und Mietwohnungen entstehen – zum Beispiel, wenn der Keller überflutet oder das Dach abgedeckt wird. Mieter können aber aufatmen: Im Ernstfall muss in der Regel der Vermieter für die entstandenen Kosten aufkommen.

Schäden durch Unwetter an der Wohnung – wer haftet?

Gewitter können an Häusern große Schäden anrichten.

„Für alle Schäden, die am Haus entstehen, muss die Vermieterin oder der Vermieter haften und diese beseitigen. In der Regel hat sie oder er eine Versicherung, die die Kosten für den Schaden und das Beseitigen übernimmt“, sagte Volker Rastätter, Geschäftsführer des DMB Mietervereins München, in einer Mitteilung von 2021. Auch für damit einhergehende Kosten, wie das Abpumpen des Kellers oder das Beseitigen von Schlamm und Schmutz, müssten die Vermieter aufkommen.

Unwetter-Schäden: Für welche Kosten Mieter aufkommen müssen

Wenn an Einrichtungsgegenständen Schäden entstehen, kann der Vermieter aber nur dann zur Rechenschaft gezogen werden, sofern er diese verschuldet hat. Das ist beispielsweise der Fall, wenn er ein undichtes Fenster, welches ihm vom Mieter gemeldet wurde, nicht rechtzeitig reparieren hat lassen, so der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland laut einem Bericht der Deutschen Presse-Agentur (dpa).

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Ist das nicht der Fall, dann springt die Hausratsversicherung des Mieters ein. Hier sollten Betroffene ihren Versicherungsvertrag laut Raststätter jedoch ganz genau prüfen: „Denn oftmals ist der Abschluss einer Elementarschadenversicherung Voraussetzung für die Regulierung durch die Versicherung.“ In Zukunft könnte eine Elementarversicherung sogar zur Pflicht werden – aufgrund der aktuellen Unwetter wollen die Länder im Juni erneut darüber beraten

Anders sieht es aus, wenn Mieter selbst Schuld daran haben, dass die Wohnung mit Wasser vollgelaufen ist – zum Beispiel durch ein offenes Keller- oder Dachfenster. Dann hat der Mieter seine Sorgfaltspflicht verletzt und muss den Schaden selbst bezahlen.

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Besteht ein Recht auf Mietminderung?

Eine Mietminderung ist möglich, wenn die Wohnung aufgrund von Unwetterschäden nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr nutzbar ist, schreibt der DMB Mieterverein München. Dazu sollten Mieter Fotos von den Mängeln machen und den Vermieter darüber informieren. Wie hoch die Mietminderung ausfallen kann, hängt von dem Ausmaß der Schäden ab. Ist die Wohnung jedoch nicht mehr bewohnbar, kann die Miete um 100 Prozent gekürzt werden.

Rubriklistenbild: © Panthermedia/Imago

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