Verlorener Freizeitausgleich
Krank geworden beim Abbauen von Überstunden – gibt's die Stunden zurück?
Viele Arbeitgeber bieten ihren Angestellten einen Freizeitausgleich, um Überstunden abzubauen. Was passiert jedoch, wenn der Mitarbeiter genau da krank wird?
Wer mehr arbeitet, als im Arbeitsvertrag festgelegt ist, macht Überstunden. Arbeitergeber können den Angestellten die mehr geleisteten Stunden bezahlen oder ihnen einen Freizeitausgleich anbieten – eine beliebte Wahl bei Arbeitnehmern, welche die verlorene Freizeit mit Familie und Freunden nachholen wollen.
Beim Abbauen von Überstunden ist es dann natürlich besonders ärgerlich, wenn sich plötzlich Husten oder ein kratzender Hals bemerkbar machen. Würde es sich um einen normalen Urlaubstag handeln, bestünde die Option, sich krankzumelden, um die Urlaubstage wieder gutgeschrieben zu bekommen. Denn der Urlaub soll der Erholung dienen und wer krank ist, regeneriert sich nicht. Aber funktioniert das auch, wenn man freihat, weil Überstunden abgebaut werden?
Krank während des Freizeitausgleichs: Dürfen die Stunden später abgebaut werden?
Tatsächlich können die Überstunden, die als Freizeitausgleich gewährt wurden, nicht zurückverlangt werden, wenn der Arbeitnehmer während dieser Zeit arbeitsunfähig erkrankt. Das wurde bereits in mehreren Gerichtsurteilen so festgelegt, unter anderem vom Bundesarbeitsgericht im Jahr 2003 (6 AZR 374/02).
Das bezahlte Abfeiern von Überstunden ist nämlich rechtlich gesehen kein Urlaub. Hier steht nicht die Erholung im Vordergrund und der Arbeitnehmer trägt selbst das Risiko, wenn er während des Freizeitausgleichs erkrankt.
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„Man muss den Freizeitausgleich für Überstunden nicht mit dem Urlaub vergleichen, sondern mit dem arbeitsfreien Wochenende“, sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin, laut einem Bericht der Deutschen Handwerks Zeitung. Wer von Samstagfrüh bis Sonntagnachmittag krank im Bett liege, habe auch keinen Anspruch, das verlorene Wochenende beim Arbeitgeber zurückzuholen.
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei deshalb laut Bredereck ebenfalls nicht nötig. Eine Krankmeldung würde nur Arbeitstage betreffen und bei einem Freizeitausgleich bestünde keine Arbeitsverpflichtung.
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