Gesetzlich Versicherte

Krankschreibung beim Arzt: Was sollten Beschäftigte bei der eAU beachten?

Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber keine Krankschreibung mehr vorlegen. Die Arbeitgeber können die Daten in der Regel digital abrufen.

Für gesetzlich Krankenversicherte gilt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. So müssen gesetzlich versicherte Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2023 in der Regel keine Bescheinigung mehr vorlegen. Nach der Krankmeldung rufen Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch bei den Krankenkassen ab. eAU-Verfahren heißt das Ganze – „e“ steht für „elektronisch“, „AU für „Arbeitsunfähigkeit“. „Werden Sie von Ihrem behandelnden Arzt oder Ärztin krankgeschrieben, erhalten Sie lediglich den Papierausdruck für Ihre Unterlagen“, erklärt die Verbraucherzentrale.

Nach wie vor ist man als Arbeitnehmer allerdings verpflichtet, seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich bei seinem Arbeitgeber zu melden – sprich, sich beim Arbeitgeber wie gehabt rechtzeitig krankzumelden.

Viele Beschäftigte müssen erst nach dem dritten Tag einer Erkrankung ein ärztliches Attest vorlegen. Bei der Fristberechnung gelten die Kalendertage. (Symbolbild)

Welche Informationen übermittelt die Krankenkasse dem Arbeitgeber?

Denn auch mit der eAU haben Arbeitnehmer weiterhin die Pflicht, dem Arbeitgeber ihre Arbeitsunfähigkeit zu melden und diese, wenn erforderlich, ärztlich feststellen zu lassen, wie auch die Verbraucherzentrale betont. „Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber daher rechtzeitig mit, dass Sie von Ihrem Arzt krankgeschrieben worden sind.“ Ist man ärztlich krankgeschrieben worden, ruft der Arbeitgeber dann die Krankmeldung elektronisch bei der Krankenkasse ab. Die Krankenkasse übermittelt dem Arbeitgeber folgende Informationen, wie die Verbraucherzentrale zudem informiert:

  • Name der versicherten Person
  • Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit
  • Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung

„Der Arbeitgeber erfährt nicht, welche Ärztin oder welcher Arzt krankgeschrieben hat und welche Diagnosen gestellt wurden“, betonen die Verbraucherschützer in dem Beitrag.

Was, wenn es zu technischen Problemen kommen sollte?

Die Daten seien generell immer erst ab dem Folgetag nach der Krankschreibung verfügbar, erklärt die Verbraucherzentrale. Hier oder dort kann es demnach offenbar auch mal vorkommen, dass es im Einzelfall zu „technischen Problemen mit der digitalen Übermittlung“ kommen kann. Die Kassenärztliche Vereinigung (KBV) melde vermehrt technische Probleme in den Arztpraxen, berichtete das Handelsblatt in einem Onlinebeitrag (Stand: 2. Oktober 2024). Doch keine Sorge, beim Arztbesuch lassen sich gegebenenfalls auch solche Fragen einfach klären.

Denn, gut zu wissen: „Ist die elektronische Übermittlung der AU-Bescheinigung von der Arztpraxis an die Krankenkasse wegen technischer Störungen nicht möglich, druckt der Arzt ein eAU-Ersatzdokument aus“, informiert die Techniker Krankenkasse (TK) für solche speziellen Fälle auf ihrer Website. Dieses Dokument schicke der Arzt entweder direkt an die Kasse oder er gebe es dem Patienten mit – dann sollten Beschäftigte das „eAU-Ersatzdokument“ anschließend „schnellstmöglich“ an die Krankenkasse senden, so die TK – damit es beim Abruf durch den Arbeitgeber vorliege.

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Im Krankheitsfall: Zehn Dinge, die Sie über die Krankschreibung wissen müssen

Frau meldet sich per Mail krank.
Kalender mit einem Feiertag eingezeichnet.
Mann hält einen Smartphone, darauf die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Ein Paar in der Online-Sprechstunde bei einem Arzt.
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Ab wann darf der Arbeitgeber ein Attest verlangen?

Beschäftigte sollten aufkommende Fragen zur AU auch immer mit ihrem Arbeitgeber abklären, um mögliche Missverständnisse zu vermeiden. Viele Unternehmen verlangen erst ab dem vierten Krankheitstag eine AU, andere bereits früher. So kann im Arbeitsvertrag geregelt sein, dass der Arbeitgeber zum Beispiel schon ab dem ersten oder zweiten Tag ein Attest vom Arzt verlangen darf. Seit Ende 2023 sind – unter bestimmten Voraussetzungen – auch telefonische Krankschreibungen wieder möglich.

Rubriklistenbild: © Zoonar.com/stockfotos-mg/Imago

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