Nach Änderung der Verordnung

Gratis Corona-Test: Welchen Nachweis Sie für den kostenlosen Test benötigen

Corona-Tests sind nicht mehr kostenlos. Es gibt allerdings Ausnahmen. Welchen Nachweis für einen Gratis-Test benötigt wird, erfahren Sie hier.

Hamm - Es gelten neue Regeln bei Corona-Tests: Seit dem 1. Juli muss zahlen, wer einen Bürgertest in Anspruch nimmt. Nur in Ausnahmefällen ist er noch kostenlos. Doch da fangen die Probleme an: Wie weise ich nach, dass ich zu den Ausnahmen gehöre? Welche Bescheinigung benötige ich? Das Land NRW hat nun ein Musterformular herausgegeben, das man zum Testzentrum mitnehmen kann.

Die von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) initiierte Änderung der Corona-Testverordnung sorgt in Nordrhein-Westfalen und Deutschland vielerorts für Chaos an den Testzentren. Deren Betreiber ärgern sich über schwammige Regelungen. Und auch bei Menschen, die sich testen lassen wollen, türmen sich die Fragen.

Für kostenlosen Corona-Test: Bescheinigung für Nachweis am Testzentrum

Fest steht: Zum 30. Juni wurden die kostenlosen Bürgertests für Menschen ohne Symptome im Grunde ausgesetzt. Gibt es keinen konkreten Anlass, weswegen man sich testen lässt, muss jeder oder jede den kompletten Test selbst bezahlen. In Ausnahmefällen ist der Bürgertest jedoch auch weiterhin kostenlos, und zwar für folgende Gruppen:

  • Kinder unter fünf Jahren
  • Menschen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, insbesondere auch Schwangere im ersten Drittel ihrer Schwangerschaft
  • Personen, die aktuell an Studien zu Corona-Impfstoffen teilnehmen oder in den vergangen drei Monaten teilgenommen haben
  • Menschen, die sich aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus in Isolierung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist
  • Personen, die jemanden in einem Krankenhaus oder einer stationären Pflegeeinrichtung besuchen wollen
  • Menschen, die mit einer infizierten Person im selben Haushalt leben oder gelebt haben
  • Pflegende Angehörige sowie Assistenten, die von Menschen mit Behinderungen angestellt sind

Bestimmte Bevölkerungsgruppen müssen eine Zuzahlung von 3 Euro leisten, wenn sie sich in einer offiziellen Teststelle auf das Coronavirus testen lassen:

  • Menschen, die am selben Tag eine Veranstaltung in Innenräumen besuchen werden
  • Personen, die zu einer Person ab 60 Jahren oder einer Person mit einer Vorerkrankung mit einem hohen Risiko, schwer an Covid-19 zu erkranken, am selben Tag Kontakt haben werden
  • Personen, die durch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts eine Warnung mit der Statusanzeige „erhöhtes Risiko“ erhalten

Das Gesundheitsministerium des Landes NRW bietet nun ein Musterformular zum Download an, auf dem man ankreuzen kann, zu welcher der oben genannten Gruppen man gehört. Bei dieser Selbstauskunft handelt es sich laut Ministerium um eine Eigenerklärung, die „Testpersonen zum Berechtigungsnachweis gegenüber den Teststellen“ verwenden können. Gleichwohl bietet dieses Formular keine Sicherheit. „Es handelt sich hierbei ausdrücklich um eine Handlungshilfe und nicht um ein offizielles Dokument, das Teststellen akzeptieren oder verwenden müssen“, heißt es in der Mitteilung des Landes.

Affenpocken: Hautausschlag ähnelt dem der Windpocken

Derzeit werden weltweit Fälle von Affenpocken nachgewiesen. Diese elektronenmikroskopische Aufnahme aus dem Jahr 2003  zeigt reife, ovale Affenpockenviren (l.) und kugelförmige unreife Virionen (r.), die aus einer menschlichen Hautprobe im Zusammenhang mit dem Präriehundeausbruch von 2003 stammt.
Dieses Bild aus dem Jahr 1997 zeigt die Rückenflächen der Hände eines Affenpocken-Patienten, der den charakteristischen Ausschlag in der Erholungsphase hatte.
Dieses vom CDC zur Verfügung gestellte Bild aus dem Jahr 1997 zeigt den rechten Arm und den Oberkörper eines Patienten, dessen Haut eine Reihe von Läsionen aufwies, die auf einen aktiven Fall von Affenpocken zurückzuführen waren.
Dieses Bild aus dem Jahr 1997 entstand während einer Untersuchung eines Affenpockenausbruchs in der Demokratischen Republik Kongo (DRC). Es zeigt die Handflächen eines Affenpockenpatienten.
Affenpocken: Hautausschlag ähnelt dem der Windpocken

Heißt: Im Zweifel hilft nur der richtige Nachweis, dass man zu einer der Ausnahme-Gruppen gehört, denen ein kostenloser oder zumindest ein vergünstigter Corona-Test zusteht. Aber was brauche ich dafür?

Corona-Test: So weise ich nach, dass ich nicht zahlen muss

Grundsätzlich: Man sollte immer einen Personalausweis mitnehmen. Bei Kleinkindern ist die Geburtsurkunde oder der Kinderreisepass die passende Bescheinigung, bei Schwangeren ist es der Mutterpass. Wer aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann, muss ein ärztliches Zeugnis vorlegen - und zwar im Original. Wer sich freitesten will, legt den PCR-Test vor. Gleiches gilt für Haushaltsangehörige von Infizierten, die zudem einen Nachweis für die übereinstimmende Wohnanschrift benötigen.

In anderen Fällen wird es schwammig. Pflegende Angehörige müssen am Testzentrum glaubhaft machen, dass sie einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen. Gleiches gilt für Tests von einem Besuch im Pflegeheim. In der Praxis hängt also viel vom Wohlwollen des Betreibers bzw. dessen Personal ab.

Corona-Test: Anspruch auf Gratis-Bürgertest nachweisen

Auch für Bürgertests mit der Eigenbeteiligung von 3 Euro ist es notwendig, den Anspruch glaubhaft belegen zu können. Das geht etwa mit der Eintrittskarte für eine Veranstaltung, der Corona-Warn-App oder bei Kontakten mit Risikopatientinnen und -patienten einer Selbstauskunft, die auf einem vom Gesundheitsministerium bereitgestellten Formblatt festgehalten wird.

Die NRW-Großstadt Münster spart sich das Hickhack: Sie hat beschlossen, dass der Corona-Test für alle Menschen kostenlos bleibt - Ausnahmefälle hin oder her.

Rubriklistenbild: © Christophe Gateau/dpa

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