Experten erklären es

Viele Krankheitskosten lassen sich von der Steuer absetzen – worauf kommt es dabei an?

Von Arztkosten bis zu Aufwendungen für rezeptpflichtige Medikamente: Mussten Steuerzahler in einem Jahr besonders viele Krankheitskosten selbst tragen, kann sich das steuermindernd auswirken.

Über das Jahr verteilt kommen bei den Gesundheitskosten schnell größere Beträge zusammen. Einen Teil davon müssen Steuerzahler selbst tragen. Doch bestimmte Kosten können sie als „außergewöhnliche Belastungen“ in der Steuererklärung geltend machen. Die Lohnsteuerhilfe (Lohi) Bayern erklärt, welche Ausgaben das sein können – und welche Belege man fürs Finanzamt unbedingt sammeln sollte. Denn mussten Steuerzahler in einem Jahr besonders viele Krankheitskosten selbst tragen, kann sich das steuermindernd auswirken.

Ohne Rezept geht es nicht

„Für die Anerkennung der Ausgaben ist eine einfache Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers erforderlich. Dies betrifft auch Nahrungsergänzungsmittel, die als Arzneimittel zugelassen sind“, teilt die Lohi Bayern mit. Ein Kassenbeleg von der Apotheke reiche dem Finanzamt nicht aus. „Für nicht verschreibungspflichtige Medikamente lässt man das grüne Rezept einfach in der Apotheke beim Kauf abstempeln.“ Nicht erstattete Rechnungen über Behandlungen beim Arzt (zum Beispiel für eine professionelle Zahnreinigung) oder Heilpraktiker würden grundsätzlich akzeptiert. „Nur in manchen Fällen, wie z. B. einem Kuraufenthalt oder einer wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethode wird eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen oder ein amtsärztliches Attest vom Gesundheitsamt benötigt“, heißt es weiter in der Mitteilung der Lohi Bayern.

Steuerlicher Selbstbehalt

Dort hat Tobias Gerauer folgenden Tipp: „Damit sich die Kosten in der Steuererklärung auswirken, sollten die Ausgaben in einem Jahr gehäuft werden.“ Denn je höher die Summe für Gesundheitsausgaben im Kalenderjahr ausfalle, desto leichter werde die individuelle Zumutbarkeitsgrenze überschritten, und desto mehr springe steuerlich heraus, erklärt die Lohi Bayern. Diese zumutbare Eigenbelastung wird demnach vom Finanzamt festgesetzt und hängt von der Veranlagungsart, der Kinderzahl im Haushalt und der Einkommenshöhe ab. Sie liegt „zwischen ein und sieben Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte“, schreibt die Lohi Bayern. „Erst wenn dieser Wert überschritten wird, wirken sich die darüberliegenden Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd aus.“ Gut zu wissen: Um die zumutbare Belastung zu ermitteln, hat die Stiftung Warentest auf Test.de zur Hilfestellung und Orientierung einen „Eigenanteil-Rechner“ zur Verfügung gestellt.

Wie lässt sich der Eigenanteil für Gesundheitskosten ausschöpfen?

„Außergewöhnliche Belastungen“: Welche Kosten zählen dazu?

Zu den sogenannten außergewöhnlichen Belastungen zählen weitreichende Ausgaben zur Linderung oder Heilung einer Krankheit, wie die Lohi erklärt. Sprich, „alle Kosten oder Zuzahlungen für Medikamente, Heil- und Hilfsmittel, wie Schienen oder Krücken, sowie Therapien, medizinische oder physiotherapeutische Behandlungen, Honorare für Ärzte und Heilpraktiker, über Fahrtkosten bis zum Kuraufenthalt“. Auch Treppenlifte, Badewannen oder Umbauten in der Wohnung könnten unter bestimmten Voraussetzungen abgesetzt werden, heißt es.

An Gesundheitskosten denken

Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte, zahnmedizinische Behandlungen, Implantate oder orthopädische Einlagen: In so gut wie jedem Haushalt finden sich Gesundheitsausgaben. Bei Kuraufenthalten kommen häufig eine Kurtaxe, Unterbringungskosten und Kosten für die Verpflegung dazu. „Letztere werden mit Verpflegungspauschalen abzüglich der Haushaltsersparnis berücksichtigt“, so die Lohi.

Die entstandenen Fahrtkosten zu Praxen, Kliniken, Apotheken, Sanitätshäusern oder Therapieeinrichtungen werden bei der Nutzung des eigenen Autos „mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer berücksichtigt“, so zudem der Hinweis der Steuerexperten. Hierfür brauche es als Nachweis fürs Finanzamt jedoch Aufzeichnungen über die Termine und Fahrtziele. Für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Taxi sollte man Quittungen und Tickets aufheben, rät die Lohi Bayern außerdem. Auch Parkkosten könnten abgesetzt werden, wenn man die Parktickets samt Quittungen aufgehoben hat.

Auch die Stiftung Warentest rät, die individuelle Zumutbarkeitsgrenze gegebenenfalls zu „knacken“, indem man sämtliche Ausgaben innerhalb eines Kalenderjahres bündelt und alle Belege sammelt. „Über­legen Sie zum Beispiel, ob Sie Kosten für Zahn­ersatz, Brille oder Augen­lasern in ein gemein­sames Jahr schieben können“, heißt es an der Stelle auf Test.de. Ob Verordnung, Privatrezept oder Kauf­quittung – man sollte alle Belege sorgfältig aufheben. „Fragt das Finanz­amt nach, müssen Sie Ihre außergewöhnlichen Belastungen nach­weisen können und belegen, dass Ihnen die Kosten zwangs­weise entstanden sind.“

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Krankheitskosten richtig absetzen

Die eigens getragenen Kosten sind nur für das Kalenderjahr, in dem die Zahlung getätigt wurde, steuerlich relevant, betonen auch die Experten der Lohi Bayern. „Daher macht es Sinn, in dem Jahr, indem das Budget schon stark belastet ist, weitere Ausgaben zu tätigen“, so der Tipp laut der Mitteilung. „Ganz konkret heißt das, wenn z. B. kürzlich die Zähne saniert wurden, dann sollte bei Bedarf gleich die neue Gleitsichtbrille angeschafft und der Medikamentenschrank – mit Rezept versteht sich – auf Vorrat befüllt werden.“

Zahlungen und Zuschüsse von Krankenkassen, Zusatzversicherungen oder der Rentenversicherung dagegen sind bei der Kostenaufstellung für das Finanzamt „in Abzug zu bringen“, erklärt die Lohi, „denn was nicht selbst finanziert wurde, darf nicht geltend gemacht werden“.

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Rubriklistenbild: ©  Westend61/Imago

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