Die Minijob-Zentrale informiert

Minijob und Bafög: Was gilt für Studenten mit Blick auf den Verdienst?

Die Verdienstgrenze für Minijobs hat sich zum 1. Januar 2025 erhöht. Zudem gelten seit dem Wintersemester 2024/2025 neue Freigrenzen beim Bezug von BAföG.

Bisher war der BAföG-Freibetrag nicht an den Mindestlohn angepasst. Dadurch konnten Studierende die höhere Minijob-Verdienstgrenze „nicht komplett nutzen, ohne dass das BAföG gekürzt wurde“, heißt es vonseiten der Minijob-Zentrale, die auf folgende Änderung hingewiesen hat: Seit dem Wintersemester 2024/2025 gelten neue Freigrenzen beim Bezug von BAföG.

Verdienst im Minijob: Was gilt für Studierende?

„Mit dem 29. BAföG-Änderungsgesetz wurde der Freibetrag auf die Verdienstgrenze von Minijobs erhöht“, heißt es konkret in deren Blogbeitrag. Seit dem 1. Januar 2025 könnten Studierende somit 556 Euro im Monat hinzuverdienen, „ohne dass das BAföG gekürzt“ werde. Zum Jahresbeginn 2025 war der Mindestlohn auf 12,82 Euro pro Stunde gestiegen, die monatliche Minijob-Verdienstgrenze erhöhte sich entsprechend auf 556 Euro.

Viele Studenten haben einen Minijob. (Symbolbild)

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Welche Nebenjob-Varianten sind für Studenten möglich?

Viele Studenten üben einen Minijob aus, um neben dem Studium etwas zu verdienen. Folgende Varianten kommen für einen Nebenjob zudem grundsätzlich infrage, wie die Minijob-Zentrale weiter ausführt:

  • Minijob mit Verdienstgrenze: Der regelmäßige monatliche Verdienst übersteigt die monatliche Verdienstgrenze (seit dem 1. Januar 2025: 556 Euro) nicht.
  • Kurzfristige Beschäftigung: Die Beschäftigung ist von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet. Die Höhe des Verdienstes spielt dabei keine Rolle.
  • Beschäftigung als Werkstudent: Die Tätigkeit neben dem Studium ist kein Minijob mit Verdienstgrenze und auch keine kurzfristige Beschäftigung. Während der Vorlesungszeit darf nicht mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Je nach Höhe des Verdienstes kann die Werkstudentenstelle als Midijob gelten, wie die Minijob-Zentrale zudem erläutert.

Rubriklistenbild: © Sebastian Gollnow/dpa

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