Steuererklärung

Rück- oder Bonuszahlung? Erstattungen der Krankenkasse können steuerpflichtig sein

Erstattet die Kasse Beiträge, muss man die Rückzahlungen in der Regel in der Steuererklärung angeben. Bei Bonuszahlungen ist das anders – doch ab wann ist hier ein Nachweis nötig?

Krankenkassenbeiträge zählen zu den Vorsorgeaufwendungen und lassen sich von der Steuer absetzen. Damit das Finanzamt aber auch wirklich nur die Beiträge berücksichtigt, die Versicherte tatsächlich gezahlt haben, müssen Beitragsrückzahlungen der Krankenkasse ebenfalls angegeben werden. Darauf hat der Bund der Steuerzahler unter Berufung auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums hingewiesen, so die Deutsche Presse-Agentur (dpa: Stand: 14. Februar). Manche Krankenkassen zahlen Beiträge zum Beispiel zurück, wenn bestimmte Leistungen eine Zeit lang nicht in Anspruch genommen wurden, wie es in dem Bericht zu den Hintergründen heißt.

Viele Krankenkassen haben Bonus-Programme

Viele Krankenkassen haben zudem Bonusprogramme und belohnen damit ein gesundheitsbewusstes Verhalten. Solche Bonuszahlungen, wie sie viele Krankenkassen zum Beispiel für Vorsorgemaßnahmen oder die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio oder Sportverein gewähren, müssen nicht in der Steuererklärung angegeben werden, wie auch die Vereinigte Lohnsteuerhilfe informiert hatte.

Gegebenenfalls Nachweis für Krankenkassen-Bonus nötig

Das Bundesfinanzministerium habe nun klargestellt, dass die Finanzämter aus Vereinfachungsgründen Bonuszahlungen bis zur Höhe von 150 Euro automatisch als solche anerkennen, wie dpa berichtet. „Einen darüber hinaus gehenden Betrag betrachten sie allerdings als Beitragsrückerstattung“, heißt es weiter. Das bedeute: Steuerzahler, die mehr als 150 Euro pro Jahr als Bonusleistung von ihrer Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten zurückerstattet bekommen, müssen dem Finanzamt nachweisen, dass es sich nicht um Beitragserstattungen handele. „Nur so können sie sicherstellen, dass über die Grenze hinausgehende Beträge nicht versteuert werden“, heißt es im dpa-Bericht.

Erstatten Krankenkassen Beiträge, müssen die Rückzahlungen in der Regel in der Steuererklärung angegeben werden. Anders bei Bonuszahlungen – ab bestimmten Summen ist hier aber ein Nachweis nötig. (Symbolbild)

Sie wünschen sich wertvolle Geldspar-Tipps?

Der „Clever sparen“-Newsletter von Merkur.de hat immer donnerstags die besten Geldspar-Tipps für Sie.

Spartipps im Alltag: Wie Sie Ihre Ausgaben beim Shoppen oder daheim minimieren

Finanzbuch anlegen
DIY Deko für Weihnachten
No-Name-Marken sind meist genau so gut wie die Originale
Vorkochen wird schon seit Ewigkeiten praktiziert
Spartipps im Alltag: Wie Sie Ihre Ausgaben beim Shoppen oder daheim minimieren

Viele Krankheitskosten lassen sich von der Steuer absetzen

Brillen, Kontaktlinsen oder zahnmedizinische Behandlungen: In so gut wie jedem Haushalt finden sich auch entsprechende Gesundheitsausgaben. Viele Krankheitskosten lassen sich von der Steuer absetzen.

Rubriklistenbild: © Zoonar.com/stockfotos-mg/Imago

Kommentare

Unsere Kommentarfunktion wird über den Anbieter DISQUS gesteuert.

Hinweise zum Kommentieren: Auf wa.de können Sie Ihre Meinung zu einem Artikel äußern. Im Interesse aller Nutzer behält sich die Redaktion vor, Beiträge zu prüfen und gegebenenfalls abzulehnen. Halten Sie sich beim Kommentieren bitte an unsere Richtlinien: Bleiben Sie fair und sachlich - keine Beleidigungen, keine rassistischen, rufschädigenden und gegen die guten Sitten verstoßenden Beiträge. Kommentare, die gegen diese Regeln verstoßen, werden von der Redaktion kommentarlos gelöscht. Bitte halten Sie sich bei Ihren Beiträgen an das Thema des Artikels. Lesen Sie hier unsere kompletten Nutzungsbedingungen.


Bitte beachten Sie: Die Kommentarfunktion unter einem Artikel wird automatisch nach drei Tagen geschlossen.

Netiquette
Hinweis: Kommentieren Sie fair und sachlich! Rassistische, pornografische, menschenverachtende, beleidigende oder gegen die guten Sitten verstoßende Äußerungen sind verboten und werden gelöscht.

Kommentare