Geringes Einkommen

Familien mit kleinem Einkommen: Anspruch auf den Kinderzuschlag?

Die Höhe des Kinderzuschlags variiert je nach Einkommen, der Höchstbetrag liegt bei 292 Euro pro Kind.

Den Kinderzuschlag bekommen Eltern, wenn sie genug verdienen, um für sich selbst zu sorgen, das Einkommen jedoch nicht oder nur knapp für die gesamte Familie reicht. Die Höhe des Kinderzuschlags variiert je nach Einkommen – der Höchstbetrag liegt bei monatlich 292 Euro pro Kind.

Kinderzuschlag 2024: Wo können Familien einen Antrag stellen?

Kinderzuschlag und Kindergeld werden zusammen ausgezahlt. Der Antrag auf Kinderzuschlag muss jedoch gesondert bei der Familienkasse gestellt werden, wie die Bundesagentur für Arbeit informiert. Der Kinderzuschlag wird demnach für jedes Kind einzeln berechnet.

Die Höhe des Kinderzuschlags variiert je nach Einkommen, der Höchstbetrag liegt bei 292 Euro pro Kind. (Symbolbild)

Wer hat gegebenenfalls Anspruch auf den Kinderzuschlag?

Mit dem sogenannten KiZ-Lotsen sollen Familien prüfen können, ob der Kinderzuschlag für sie in Betracht kommt. „Den Antrag auf Kinderzuschlag können Sie danach direkt online erstellen“, heißt es auf der Website der Bundesagentur für Arbeit. „Ob Sie Kinderzuschlag erhalten, hängt davon ab, wie viel Einkommen und erhebliches Vermögen Sie, Ihr Partner beziehungsweise Ihre Partnerin und Ihr Kind haben“, heißt es unter anderem – demzufolge müssen zudem einige wichtige Bedingungen für einen Anspruch auf den Kinderzuschlag erfüllt sein, wie die Bundesagentur für Arbeit weiter informiert:

  • Das Kind lebt im selben Haushalt, ist unter 25 Jahre alt und nicht verheiratet beziehungsweise nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
  • Die Eltern erhalten Kindergeld (oder eine vergleichbare Leistung) für das Kind.
  • Das Bruttoeinkommen beträgt mindestens 900 Euro (Paare) beziehungsweise 600 Euro (Alleinerziehende).
  • Eine weitere Voraussetzung, so formuliert es die Bundesagentur für Arbeit: „Sie hätten genug Geld für den Unterhalt Ihrer Familie, wenn Sie zusätzlich zu Ihrem Einkommen Kinderzuschlag und eventuell Wohngeld erhalten würden.“

Kinderzuschlag und Wohngeld gegebenenfalls parallel beziehen

Wer ein geringes Einkommen hat, kann zudem seinen Anspruch auf Wohngeld prüfen lassen. Hier gilt: Grundsätzlich gibt es zwar keine einfach zu merkende Einkommensschwelle, ob im Einzelfall ein Anspruch auf Wohngeld besteht. Für eine erste Orientierung kann allerdings der „Wohngeld-Plus“-Rechner des zuständigen Ministeriums dienen. Auch von der Stiftung Warentest gibt es einen Wohngeldrechner, der zwar einen „guten Orientierungswert“ bietet, wie es auf Test.de heißt – doch „die konkrete Höhe kann nur das Wohn­geldamt berechnen“.

Aufbewahrungsfristen: So lange müssen gängige Dokumente aufbewahrt werden

Ein Mann hält zwei deutsche Reisepässe in der Hand
Neugeborene im Krankenhaus, Washington
Symbolbild, Hängesortierung mit verschiedenen Etiketten, im Fokus ist „Erbschaft“.
Ein Stempel aus Holz liegt auf einem Dokument. Deutsche Aufschrift: Sozialversicherung
Aufbewahrungsfristen: So lange müssen gängige Dokumente aufbewahrt werden

Was gilt beim Bürgergeld?

Anders sieht es beim Bürgergeld aus: Das Bürgergeld schließe die Mietkosten ein, deshalb erhielten dessen Empfänger grundsätzlich kein Wohngeld zusätzlich, informiert die Deutsche Presse-Agentur (dpa) in einem Bericht, in dem unter anderem Frank Lackmann, Berater bei der Caritas in Aachen, die Sachlage schildert. Jobcenter würden dem Caritas-Berater zufolge prüfen, ob Bürgergeld oder Wohngeld günstiger sind, berichtet dpa. Stehe jemand mit Wohngeld finanziell besser da, müsse er oder sie das vorrangig beantragen. Eltern haben zudem die Möglichkeit, anstelle des Bürgergelds den genannten Kinderzuschlag zu beantragen. Wichtig: „Der Bezug von Kinderzuschlag und Wohngeld gleichzeitig zum Bürgergeld schließt sich gegenseitig aus“.

Rubriklistenbild: © Marcel Kusch/dpa

Kommentare

Unsere Kommentarfunktion wird über den Anbieter DISQUS gesteuert.

Hinweise zum Kommentieren: Auf wa.de können Sie Ihre Meinung zu einem Artikel äußern. Im Interesse aller Nutzer behält sich die Redaktion vor, Beiträge zu prüfen und gegebenenfalls abzulehnen. Halten Sie sich beim Kommentieren bitte an unsere Richtlinien: Bleiben Sie fair und sachlich - keine Beleidigungen, keine rassistischen, rufschädigenden und gegen die guten Sitten verstoßenden Beiträge. Kommentare, die gegen diese Regeln verstoßen, werden von der Redaktion kommentarlos gelöscht. Bitte halten Sie sich bei Ihren Beiträgen an das Thema des Artikels. Lesen Sie hier unsere kompletten Nutzungsbedingungen.


Bitte beachten Sie: Die Kommentarfunktion unter einem Artikel wird automatisch nach drei Tagen geschlossen.

Netiquette
Hinweis: Kommentieren Sie fair und sachlich! Rassistische, pornografische, menschenverachtende, beleidigende oder gegen die guten Sitten verstoßende Äußerungen sind verboten und werden gelöscht.

Kommentare