Minijob nebenbei oft attraktiv

Zusätzliches Einkommen: In welchen Fällen lohnt sich der Zweitjob?

Viele Beschäftigte bessern ihr Einkommen durch einen Zweitjob auf. Manche gehen dabei einem Minijob nach.

Zahlreiche Berufs­tätige nehmen einen Zweit- oder gar Dritt­job an. Das berichtete die Stiftung Warentest unter Verweis auf Zahlen der Bundesagentur für Arbeit (BA). Die BA habe Ende 2023 rund 3,4 Millionen Frauen und Männer registriert, die eine Haupt­beschäftigung mit einem pauschal versteuerten Minijob kombinieren, heißt es in dem Beitrag auf Test.de (Stand: 8. Februar). Was gilt mit Blick auf die Verdienstgrenze?

Viele Berufstätige üben einen Nebenjob aus. (Symbolbild)

Minijob nebenbei oft attraktiv

Grundsätzlich gilt die Minijob-Regelung neben einer Hauptbeschäftigung, solange nicht mehr als ein Minijob ausgeübt wird, wie das Jobportal Stepstone.de in einem aktuellen Beitrag (Stand: 12. Februar) informiert. Berufstätige dürfen demzufolge bis zu 538 Euro monatlich über einen Nebenjob dazuverdienen, ohne Sozialabgaben für die Einkünfte zahlen zu müssen. Auf ein Jahr gerechnet sind das bis zu 6.456 Euro.

Mit Blick auf die Steuern muss man beachten, dass für den Verdienst zwar „pauschal 2 Prozent Lohn­steuer“ fällig werden, wie die Stiftung Warentest zudem auf Test.de erklärt –„doch diese über­nimmt häufig der Arbeit­geber. Dann müssen die Jobbenden den Verdienst nicht in ihrer Steuererklärung angeben“. Anders verhalte es sich, wenn die Firma auch einen so niedrigen Verdienst nicht pauschal, sondern nach Steuerklasse beim Finanz­amt abrechne. Dann müssten Jobbende ihre Zusatz­einkünfte in der Steuererklärung eintragen, heißt es weiter.

Sollte man noch auf der Suche nach einem Minijob oder in Gesprächen mit einer neuen Firma sein, hat die Stiftung Warentest folgenden Tipp: „Versuchen Sie, die Chefs von der Pauschal­versteuerung zu über­zeugen“, heißt es in dem Beitrag auf Test.de. „Selbst wenn sie die Lohn­steuer dann auf Sie abwälzen, also von Ihrem Verdienst abziehen, ist das in der Regel noch güns­tiger für Sie, als wenn nach Steuerklasse abge­rechnet wird.“ Minijobber sind zudem verpflichtet, einen Teil der Rentenbeiträge selbst zu über­nehmen. Sie können sich von dieser Pflicht allerdings über einen schriftlichen Antrag befreien lassen.

Stiftung Warentest: Mehr Brutto lohnt nicht immer

Wer dagegen regel­mäßig mehr als die derzeit im Minijob möglichen 538 Euro brutto verdient, muss Abzüge für Steuern und Sozial­abgaben einplanen, betont die Stiftung Warentest. „Bei einem regel­mäßigen Verdienst über 538 Euro im Monat kommt eine Pauschal­versteuerung wie beim Minijob nicht infrage“, heißt es auf Test.de mit Blick auf die Steuer. Arbeit­geber müssten dann nach Lohn­steuerklasse beim Finanz­amt abrechnen. Für Zweitjobs bleibe nur die ungüns­tige Steuerklasse 6. Hier sei die monatlich einbehaltene Lohn­steuer besonders hoch.

Was sollte man zudem mit Blick auf die Sozialabgaben wissen? Über­steigt der regel­mäßige Neben­verdienst 538 Euro im Monat, müssen sowohl Beschäftigte als auch Arbeit­geber Sozial­versicherungs­beiträge leisten. Wie viel die Arbeitnehmenden aufbringen, hängt von ihrem Gesamt­einkommen ab. Hier könnten Gering­verdiener von den geänderten Regeln für die sogenannte Midijobs profitieren, so der Hinweis der Stiftung Warentest. „Denn kommen sie aus einem oder mehreren Jobs auf höchs­tens 2.000 Euro brutto im Monat, zahlen sie nur reduzierte Sozial­versicherungs­beiträge. Diese Grenze gilt seit Anfang 2023“, heißt es auf Test.de. Liege ihr Brutto­monats­einkommen aus einem oder mehreren Jobs dagegen höher als 2.000 Euro, würden die vollen Beiträge fällig.

Grundsätzlich rät die Stiftung Warentest, sich bei der Suche nach einem Zusatz­job also nicht nur von einem attraktiven Brutto­verdienst leiten zu lassen – sondern vorher auch zu klären, wie viel einem nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben tatsächlich übrig bleibt.

Was gilt bei einem Saisonjob neben der eigentlichen Tätigkeit?

Übrigens: Entscheidet man sich statt für einen dauerhaften Zweitjob für einen Saisonjob neben der eigentlichen Tätigkeit, kann das möglicherweise von Vorteil sein. Denn ist ein Aushilfsjob bei einer Fünf-Tage-Woche von vornherein auf drei Monate am Stück oder 70 Arbeitstage im Jahr begrenzt, fallen für den Verdienst keine Sozialabgaben an, so die Stiftung Warentest. Steuerpflichtig ist der Verdienst allerdings trotzdem. „Wird die Lohn­steuer nach Steuerklasse 6 ermittelt, ist wiederum die Steuererklärung Pflicht“, heißt es weiter auf Test.de. Je nach Einzel­fall könne es dann zu Erstattungen oder auch Nach­forderungen des Finanz­amts kommen. Die Stiftung Warentest hat noch folgenden Hinweis: Alternativ komme je nach Arbeits­zeit und Verdienst „eventuell eine pauschale Besteuerung infrage“, wie es in dem Beitrag auf Test.de ebenfalls heißt. Anders als beim Minijob betrage der Steu­ersatz bei Saison- und Aushilfs­jobs aber nicht nur 2, sondern 25 Prozent. „Deshalb lohnt sich die Pauschal­besteuerung für Sie meist nur, wenn der Arbeit­geber die Steuer zahlt und nicht ­auf Sie abwälzt.“

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Zuerst Einwilligung vom Arbeitgeber einholen

Bevor man einen Nebenjob annimmt, gibt es grundsätzlich eine wichtige Voraussetzung: Betroffene sollten immer zuerst das Gespräch mit ihrem Hauptarbeitgeber suchen. Es geht nämlich darum, zuerst das Einverständnis seitens des Arbeitgebers einzuholen, weil ansonsten massiver rechtlicher Ärger drohen kann. Auch sollte man unbedingt einen Blick in den Arbeitsvertrag werfen, um zu prüfen, ob er eine Regelung zu Nebentätigkeiten enthält. „In manchen Arbeitsverträgen ist sogar ausdrücklich festgelegt, dass Arbeitnehmer*innen den Arbeitgeber zu informieren haben, wenn sie einer Nebentätigkeit nachgehen möchten“, informiert Stepstone.de in seinem Beitrag. Ein Arbeitgeber kann das Gesuch aus verschiedenen Gründen ablehnen. Stimmt der Arbeitgeber einer Nebentätigkeit unterdessen zu, sollte man sich die Genehmigung schriftlich geben lassen, rät das Jobportal.

Rubriklistenbild: © Sebastian Gollnow/dpa

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