Strengere Regeln

Zum Schutz der Karnevalisten: Polizei erlässt Verbot für den Hauptbahnhof

Karneval sorgt für strengere Sicherheitsregeln. Die Bundespolizei kontrolliert den Hauptbahnhof Hamm gezielt. Verstöße können teuer werden.

Zum Schutz der Karnevalsveranstaltungen und ihrer Besucher: Per Allgemeinverfügung hat die Bundespolizei das Mitführen von gefährlichen Gegenständen an mehreren NRW-Bahnhöfen rund um die „jecken Feiertage“ verboten. Dazu gehört neben denen in Bielefeld, Münster und Paderborn auch der Hauptbahnhof in Hamm, wie die Bundespolizeidirektion Sankt Augustin mitteilt. Verstöße können empfindliche Strafen nach sich ziehen.

Die Bundespolizei hat für die Karnevalszeit eine Allgemeinverfügung für den Hauptbahnhof erlassen.

Die Allgemeinverfügung an den Hauptbahnhöfen gilt von Weiberfastnacht, 12. Februar, null Uhr, bis Veilchendienstag, 17. Februar, 23.59 Uhr. Durch die Maßnahme wolle man sowohl die Sicherheit im Bahnverkehr erhöhen, als auch einen „Gefahrenfilter für die innerstädtischen karnevalistischen Veranstaltungen und Umzüge“ installieren, heißt es.

An Karneval: Waffenverbot am Hauptbahnhof Hamm

„Insbesondere bei veranstaltungsbezogenem Reiseverkehr, bei dem Alkoholkonsum sowie gruppendynamische Prozesse eine Rolle spielen, sollen augenscheinlich anlasslose Auseinandersetzungen nicht durch den Einsatz von gefährlichen Gegenständen zu schweren Gewalttaten eskalieren“, so die Bundespolizei.

Das Verbot umfasst ein Mitführverbot von gefährlichen Gegenständen, wie Schuss-, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen sowie Messern aller Art. „Nachbildungen von Schusswaffen fallen ebenso unter die Verfügung wie Schlagstöcke oder Reizstoffsprühgeräte.“ Die Maßnahme gilt sowohl für das Bahnhofsgebäude als auch für die Gleisanlagen.

Ausgenommen sind neben Einsatzkräften und der DB-Sicherheit unter anderem Gastronmieunternehmen im Bahnhof. Handwerker, Gewerbetreibende und deren Angestellte dürfen ein Messer mitführen, wenn sie zur Erfüllung eines konkreten Auftrags benötigt werden. In diesen Fällen müssen entsprechende Nachweise mitgeführt werden.

Schuss- und Schreckschusswaffen sowie Messer dürfen transportiert werden, wenn diese „in einem geschlossenen, gesicherten Behältnis transportiert“ werden und die Bestimmungen des Waffengesetzes erfüllt sind, heißt es in der Verfügung. Weitere Informationen und Ausnahmen vom Verbot können in der online einsehbaren Verfügung nachgelesen werden.

Bei Verstößen drohen empfindliche Strafen

Die Bundespolizei werde im Geltungszeitraum der Verfügung verstärkt Kontrollen durchführen, heißt es. In den Hauptbahnhöfen werden entsprechende Plakate auf die Verbotszone hinweisen. Wer trotzdem dagegen verstößt, muss mit einem Zwangsgeld, einem Bußgeld oder einem Strafverfahren rechnen.

Rubriklistenbild: © Rüdiger Wölk/Imago

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