13. Gehalt
Weihnachtsgeld in Deutschland: Wer erhält es und warum?
Die Adventszeit naht und mit ihr die Aussicht auf Weihnachtsgeld. Aber nicht jeder Arbeitnehmer kann sich auf die als 13. Gehalt bekannte Sonderzahlung freuen.
München – Die Vorweihnachtszeit rückt näher und für viele Arbeitnehmer bedeutet das auch die Aussicht auf die Auszahlung ihres Weihnachtsgeldes. Allerdings ist nicht jeder Arbeitnehmer in Deutschland in der glücklichen Lage, das begehrte „13. Gehalt“ zu erhalten. Doch woran liegt das? Ein Blick auf die gesetzlichen Bestimmungen, die die Auszahlung des Weihnachtsgeldes in Deutschland regeln, bringt Klarheit. Sie zeigen auch, unter welchen Umständen das Weihnachtsgeld vom Arbeitgeber reduziert werden kann.
Weihnachtsgeld in Deutschland: Wer bekommt es und warum?
Das Weihnachtsgeld, oft als „13. Gehalt“ bezeichnet, ist eine Sonderzahlung, die einige Arbeitgeber ihren Mitarbeitern gegen Ende des Jahres im November oder Dezember auszahlen. Laut dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) erhalten etwa 53 Prozent der Arbeitnehmer in Deutschland diese Sonderzahlung.
Besonders profitieren davon Arbeitnehmer, die tariflich entlohnt werden. Das Statistische Bundesamt (Destatis) berichtet, dass rund 86 Prozent dieser Gruppe das Weihnachtsgeld erhalten. Die durchschnittliche Höhe des in Deutschland ausgezahlten Weihnachtsgeldes beläuft sich laut Destatis auf 2.987 Euro.
Allerdings haben Arbeitnehmer in Deutschland keinen festen Anspruch auf Weihnachtsgeld. Es liegt im Ermessen des Arbeitgebers, ob er seinen Mitarbeitern das „13. Gehalt“ auszahlt oder nicht. Ob und in welcher Höhe Weihnachtsgeld gezahlt wird, ist in der Regel im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in betrieblichen Vereinbarungen festgelegt. Üblicherweise wird das Weihnachtsgeld als fester Prozentsatz des Monatsgehalts berechnet. Ist der Betrag nicht vertraglich oder tariflich festgelegt, kann der Arbeitgeber ihn bestimmen.
Das 13. Gehalt: Einblicke in die Handhabung des Weihnachtsgelds in Deutschland
Die Höhe des Weihnachtsgeldes kann auch von weiteren Faktoren abhängen, wie der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Anzahl der Kinder des jeweiligen Mitarbeiters. Obwohl Arbeitnehmer grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld haben, kann ein solcher Anspruch unter bestimmten Umständen entstehen: Wenn ein Arbeitgeber das Weihnachtsgeld nur bestimmten Mitarbeitern zahlt und nicht allen. Dies basiert auf dem Gleichbehandlungsgrundsatz, der Arbeitgeber dazu verpflichtet, eine Ungleichbehandlung von Mitarbeitern zu verhindern.
Die allgemeinen Voraussetzungen, die ein Arbeitgeber für die Auszahlung des Weihnachtsgeldes erfüllen muss, sind nicht festgelegt – sie variieren je nach Arbeitgeber oder den im Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegten Regelungen zu Sonderzahlungen. Laut der Gewerkschaft IG Metall haben Arbeitnehmer in Deutschland in der Regel Anspruch auf tarifliches Weihnachtsgeld, wenn sie bereits mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind. Freie Mitarbeiter oder Zeitarbeiter, die bereits ein halbes Jahr für den Arbeitgeber gearbeitet haben, haben jedoch deutlich geringere Chancen auf Weihnachtsgeld.
Es gibt jedoch auch Faktoren innerhalb eines Arbeitsverhältnisses, die die Auszahlung von Weihnachtsgeld unwahrscheinlicher machen. Laut T-Online könnten beispielsweise überdurchschnittlich viele Fehlzeiten von Arbeitnehmern dazu beitragen. Auch die Chancen auf Weihnachtsgeld sinken für Arbeitnehmer, die bereits andere Bonuszahlungen vom Arbeitgeber erhalten oder sich in einem unkündbaren Arbeitsverhältnis befinden.
Weihnachtsgeld: Gesetzliche Grundlagen und Ausnahmen in Deutschland
Ob Arbeitgeber das Weihnachtsgeld ihrer Mitarbeiter kürzen dürfen oder nicht, hängt davon ab, ob ein Tarifvertrag besteht oder nicht. Wenn es nur einen individuellen Arbeitsvertrag gibt, in dem Weihnachtsgeld in Aussicht gestellt wird, kann der Arbeitgeber jedes Jahr neu über die Zahlung des Weihnachtsgelds entscheiden. Hat er es jedoch drei Jahre in Folge ohne Vorbehalt gewährt, kann er es nicht plötzlich verweigern, wie die IG Metall informiert. Die Belegschaft kann sich dann auf das sogenannte Gewohnheitsrecht berufen, was Juristen betriebliche Übung nennen.
Wenn das Weihnachtsgeld tariflich festgelegt ist, darf der Arbeitgeber es nicht kürzen. Zahlt er weniger Weihnachtsgeld als tariflich vereinbart, verstößt er gegen den Tarifvertrag. In solchen Fällen rät die Gewerkschaft Arbeitnehmern, sich an ihren Betriebs- oder Personalrat zu wenden. Möchte ein Arbeitgeber die Sonderzahlung in wirtschaftlich schwierigen Zeiten kürzen, kann er dies trotz betrieblicher Übung tun – allerdings muss der Arbeitgeber dazu einverstanden sein.
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Eine Ausnahme bildet der sogenannte Widerrufsvorbehalt im Arbeitsvertrag. Mit ihm kann sich der Arbeitgeber das Recht vorbehalten, das Weihnachtsgeld in wirtschaftlich schlechten Zeiten nicht zu zahlen. Damit der Widerrufsvorbehalt gültig ist, muss er jedoch klar im Vertrag formuliert sein. Darüber hinaus muss es einen konkreten Grund geben, um die Sondervergütung zurückzurufen. Dazu gehören auch wirtschaftliche Notlagen von Unternehmen.
Arbeitgeber dürfen Weihnachtsgeld ihrer Mitarbeiter kürzen
Es gibt jedoch noch einen weiteren Fall, in dem Arbeitgeber das Weihnachtsgeld ihrer Mitarbeiter kürzen können. Nämlich wenn das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ruht. Dies hängt jedoch davon ab, wie das Weihnachtsgeld konstituiert ist und welchen Zweck es erfüllen soll. Grundsätzlich wird dabei in drei Arten unterschieden:
- Reiner Entgeltcharakter: Hierbei zahlt der Arbeitgeber seinen Beschäftigten Weihnachtsgeld, um sie für Ihre Arbeit zu belohnen. In der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis, weshalb Ihr Arbeitgeber das Weihnachtsgeld kürzen darf.
- Betriebstreue: In diesem Fall belohnt Ihr Chef Sie nicht für Ihre Leistungen, sondern dafür, dass Sie Teil des Unternehmens sind – der Firma also die Treue halten. Eine Kürzung bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis ist nicht möglich.
- Mischcharakter: Das Weihnachtsgeld kann sowohl Ihre Leistungen als auch Ihre Betriebstreue belohnen. In diesem Fall muss Ihr Arbeitgeber genau regeln, dass er das Weihnachtsgeld kürzt, wenn das Arbeitsverhältnis ruht.
Wie andere Sonderzahlungen unterliegt auch das Weihnachtsgeld der Einkommensteuer. Der Steuerabzug wird jedoch nach der Jahrestabelle ermittelt, sodass die Steuerprogression im Auszahlungsmonat nicht voll zum Tragen kommt, wie die IG Metall auf ihrer Website informiert.
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