Unfallrente

Ein Fehler beim Rentenantrag kann teure Folgen haben

Wer einen Rentenantrag stellt, sollte bei einer Frage keinen Fehler machen – denn dieser könnte teure Folgen haben. Was Sie vermeiden sollten.

Hamm – Irgendwann ist auch mal gut: Nach einem langen Arbeitsleben freuen sich viele Menschen in Deutschland auf den Ruhestand. Kein Druck, kein Frühaufstehen, stattdessen mehr Zeit für Hobbys. Die wollen allerdings finanziert werden – genauso wie Miete, Lebensmittel und alles andere. Und das ist je nach Höhe der Rente nicht so einfach. Besonders heikel wird es, wenn man beim Ausfüllen des Rentenantrags einen bestimmten Fehler macht.

Bestimmter Fehler beim Rentenantrag kann für Rentner sehr teuer werden

Wer sich im Laufe seines langen Arbeitslebens verletzt hat – sei es im Dienst oder auf dem Weg dorthin – und nicht mehr oder nur noch teilweise arbeiten kann, bekommt eine gesetzliche Unfallrente oder Verletzenrente, die zusätzlich zur Altersrente gezahlt wird. Die gesetzliche Rente wird gekürzt, wenn beide Renten zusammen einen sogenannten Grenzbetrag überschreiten, der 70 Prozent des monatlichen Bruttojahresverdienstes beträgt

Eine Beispielrechnung: Ein Rentner erhält eine Altersrente von monatlich 1500 Euro brutto und eine Unfallrente von 600 Euro, macht zusammen 2100 Euro. Wenn der Grenzbetrag jedoch bei 2000 Euro liegt, werden 100 Euro von der Altersrente abgezogen, sodass nur noch 1400 Euro Altersrente übrig bleiben.

Wer einen Rentenantrag stellt, sollte bei der Frage nach einer Unfallrente keinen Fehler machen.

All das ist wichtig zu wissen. Und zwar ganz besonders dann, wenn man das Rentenantragsformular R0100 ausfüllt. Neben vielen anderen Fragen müssen Antragsteller dort auch unter Punkt 10.2 beantworten, ob sie eine Unfallrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen. Wer hier einen Fehler macht, muss mit teuren Folgen rechnen, auch noch viele Jahre nach Stellen des Antrags.

Rentner aus Hessen muss mehr als 80.000 Euro an Rentenversicherung zahlen

So erging es einem Rentner aus Hessen. Er bezog seit einem Arbeitsunfall im Jahr 1967 von seiner Berufsgenossenschaft eine Unfallrente in Höhe von 1260 Euro im Monat und seit 2009 auch eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen von zunächst rund 2400 Euro monatlich. Beim Stellen des Rentenantrags gab er die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung jedoch nicht an und verstieß so gegen die Mitteilungspflicht.

Der Deutschen Rentenversicherung (DRV) fiel durch einen Zufall auf, dass der Mann über viele Jahre eine zu hohe Altersrente bezogen hatte. Daher forderte die DRV eine Rückzahlung von mehr als 80.000 Euro. Der Rentner berief sich auf Falschberatung und Verjährung – hatte damit vor dem hessischen Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt aber keinen Erfolg. Der Rentner sei durch den Antrag „klar, eindeutig und unmissverständlich“ aufgefordert worden, Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung anzugeben. Dies nicht zu tun sei „zumindest grob fahrlässig“ gewesen, heißt es im Urteil (L 5 R 121/23 vom 20. März 2024).

2025 könnte es eine deutliche Rentenerhöhung geben, doch die gute Nachricht für Rentner hat einen Haken. Damit die Rente rechtzeitig auf dem Konto landet, müssen Rentner bestimmte Informationen schnell mitteilen.

Rubriklistenbild: © IMAGO / Guido Schiefer

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