Pflichten und Verbote
Autofahren bei Nebel mit Schlussleuchte und Nebelscheinwerfern: Darf ich sie einschalten?
Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchte können bei Nebel helfen. Dann nämlich ist Autofahren gefährlich. Aber beides darf nicht immer eingeschaltet werden.
Hamm - Nebel kann die Sicht auf den Straßen erheblich einschränken. Für Verkehrsteilnehmer kann dies mitunter sehr gefährlich werden. Nicht selten kommt es zu schweren Unfällen. Um bei Nebel besser sehen zu können, sind die meisten Autos mit Nebelscheinwerfern und Nebelschlussleuchten ausgestattet. Doch Autofahrer sollten aufpassen: Es gibt einige Regeln, die beim Fahren im Nebel und der Nutzung der verschiedenen Beleuchtung zu beachten sind.
Autofahren bei Nebel: Wann darf ich Nebelscheinwerfer und Schlussleuchte einschalten?
Selbstverständlich sind jegliche Regelungen rund um die Beleuchtung beim Auto in der Straßenverkehrsordnung festgelegt. So heißt es im entsprechenden Paragrafen 17, Absatz 3: „Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein.“ Dabei wird nicht zwischen innerorts und außerorts unterschieden.
Wann eine erhebliche Sichtbehinderung durch Nebel vorliegt, wird in der Straßenverkehrsordnung (StVo) nicht definiert. Jedoch gibt es diverse Gerichtentscheidungen, die sich mit dieser Frage befasst haben. Demnach liegt auf Autobahnen eine erhebliche Behinderung durch Nebel, Schnee oder Regen vor, wenn die Sichtweite unter 150 Meter liegt. Auf anderen Straßen ist die Grenze bei 100 Metern, innerorts bei 60 bis 70 Metern. Das gilt im Übrigen sowohl tagsüber als auch im Dunkeln.
Faustformel
Mindestabstand in Metern = Geschwindigkeit in Kilometern pro Stunde: Das heißt, bei Tempo 50 sollte man mindestens 50 Meter Abstand zum Vordermann halten. Diese Distanz kann man gut an den Leitpfosten am Straßenrand ablesen.
Quelle: ADAC
Laut Straßenverkehrsordnung gelten Nebelscheinwerfer als zusätzliche Beleuchtung. Sie sind also keine Pflicht, auch wenn die meisten modernen Autos welche besitzen. Wer jedoch keine Nebelscheinwerfer an seinem Auto hat, sollte umso vorsichtiger fahren. Denn Nebelscheinwerfer sind bei schlechter Sicht sehr hilfreich, „weil sie das Licht flach über die Straße streuen und diese damit besser ausleuchten“, erklärt der ADAC. Wer keine Nebelscheinwerfer hat oder sie nicht einschalten möchte, muss laut Gesetz bei schlechter Sicht aber zumindest das Abblendlicht einschalten – auch tagsüber.
Obacht: Wer mit Nebelscheinwerfer fährt, obwohl dies wegen der Witterung nicht notwendig ist, riskiert ein Verwarnungsgeld. Die kann sich laut bussgeldkatalog.org auf 20 Euro belaufen. Gefährdet man durch die Nebelscheinwerfer andere Verkehrsteilnehmer oder verursacht dadurch sogar einen Unfall, könnte es teurer werden.
Einschalten der Nebelschlussleuchte bei schlechter Sicht – maximal Tempo 50 ist erlaubt
Gleiches gilt, wenn die Nebelschlussleuchte widerrechtlich eingeschaltet ist. Für diese Beleuchtung sind die Regelungen durch den Gesetzgeber jedoch noch einmal strenger, denn die Nebelschlussleuchte kann Verkehrsteilnehmer extrem blenden. In Paragraf 17, Absatz 3, StVO, heißt es dazu: „Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.“ Hierzu ein Tipp vom ADAC: „Diese Distanz kann man gut an den Leitpfosten am Straßenrand ablesen – auf Landstraßen und Autobahnen sind sie exakt in diesem Abstand aufgestellt.“
Anders als Nebelscheinwerfer sind Nebelschlussleuchten an Fahrzeugen Pflicht. Zwingend eingeschaltet werden müssen sie bei schlechter Sicht durch Nebel dennoch nicht, auch wenn es ratsam ist: „Sie dienen dazu, den nachfolgenden Verkehr zu warnen bzw. früher sichtbar zu sein“, erklären die Verkehrsexperten vom ADAC.
Doch Achtung: Wer bei Nebel die Schlussleuchte einschaltet, weil die Sichtweite unter 50 Meter liegt, darf auch nur maximal 50 km/h fahren – auch auf Autobahnen. Dies ist in Paragraf 3, Absatz 1 StVo geregelt. Dort heißt es: „Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.“
Wie weitreichend die Folgen von Nebel auch für den Flugverkehr sein können, zeigte sich am 17. Januar in Dortmund. Dichter Nebel legte den Flughafen nahezu komplett lahm, Flüge mussten umgeleitet werden.
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