Die Rechtslage

Verfällt mein Resturlaub? Die Entscheidung über die Verjährung ist gefallen

Das Jahr neigt sich dem Ende zu. Viele Arbeitnehmer haben jedoch noch nicht alle Urlaubstage verbraucht. Verfallen sie jetzt? Es gibt eine Entscheidung.

Hamm - So ein Jahr ist schnell vorbei. Und so manch einem Arbeitnehmer fällt im Dezember auf, dass gar nicht alle Urlaubstage verbraucht worden sind. Was nun? Verfallen die noch ausstehenden freien Tage einfach? Oder gibt es eine Möglichkeit, sie ins neue Jahr herüber zu retten?

Verfällt mein Resturlaub? Jetzt könnte eine neue Regel greifen

Eigentlich gilt tatsächlich die Regel: Alle Urlaubstage, die einem Arbeitgeber im Kalenderjahr zustehen, müssen bis zum 31. Dezember verbraucht werden. Es gibt allerdings Ausnahmen. Und auch der Arbeitgeber ist in der Pflicht, jeden Mitarbeiter über den Status der genommenen Urlaubstage zu informieren.

Erst einmal: Urlaubstage können aus folgenden Gründen mit ins neue Jahr genommen werden:

  • Persönliche Gründe wie eine längere Erkrankung oder Elternzeit
  • Dringende betriebliche Gründe wie viele Krankheitsfälle unter den Mitarbeitern, sodass davon auszugehen ist, dass der genommene Urlaub die betrieblichen Abläufe stören würde

Aber auch dann können die Urlaubstage nicht ewig aufgeschoben werden. Als Deadline gilt dann der 31. März des Folgejahres. Der Arbeitnehmer hat also noch drei Monate Zeit, um den Resturlaub abzufeiern. Liegt bei dem Arbeitnehmer eine Langzweiterkrankung vor, gilt als Deadline ebenfalls der 31. März - allerdings im Jahr darauf. Hier können die Urlaubstage 15 Monate lang aufgeschoben werden. Diese Fristen kommen allerdings nur zum Zug, wenn der Arbeitgeber seiner Informationspflicht nachkommt. Wenn nicht, sieht der Fall noch einmal ganz anders aus.

Verfällt Resturlaub? Schon bald könnte eine neue Regelung greifen

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, jeden Arbeiter individuell darauf aufmerksam zu machen, wie viele Urlaubstage noch vorhanden sind und bis wann sie genommen werden müssen. Tut er das nicht, hat der Mitarbeiter auch über die Fristen hinaus Anspruch auf seine freien Tage.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat hier sogar noch einmal nachgeschärft: Prinzipiell gilt nämlich, dass Resturlaub automatisch nach drei Jahren verjährt. Wenn Arbeitnehmer also ihre freien Tage auch drei Jahre später nicht genommen haben, sind sie definitiv verfallen. Neuerdings besteht laut europäischer Rechtsprechung aber auch hier eine Informationspflicht des Arbeitgebers: Erklärt er dem Arbeitnehmer nicht, dass es diese Drei-Jahre-Regel gibt und dass der Urlaub genommen werden muss, gilt der Urlaub auch darüber hinaus.

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) setzte die Entscheidung des EuGH um. Denn das Urteil am 20. Dezember lautete: Urlaub verjährt nicht automatisch nach drei Jahren. Das gilt, wenn Arbeitgeber ihre Beschäftigen nicht rechtzeitig auffordern, ihren Urlaub zu nehmen und sie vor einer drohenden Verjährung warnen, so die Entscheidung des BAG in Erfurt (9 AZR 266/20). Sein Grundsatzurteil stärkt die Position viele Arbeitnehmer in Deutschland, die über offene Urlaubsansprüche streiten, die teilweise Jahre zurückliegen.

Die Informationspflicht des Arbeitgebers gelte auch für Arbeitnehmer, die für lange Zeit erkrankt sind. Ihnen drohte bisher auch für das Jahr ihrer Erkrankung der Verfall von Urlaub 15 Monate nach Ende des Kalenderjahres. 

Urlaub heißt für viele: ab ins Flugzeug und bloß weit weg. Das ist neuerdings auch mit Flugzeugen von Ryanair ab dem Flughafen Paderborn/Lippstadt möglich. Andere wiederum machen im Winter lieber Urlaub unter dem Weihnachtsbaum und schalten den Fernseher ein. Auch 2022 laufen wieder die Klassiker Der kleine Lord und Drei Haselnüsse für Aschenbrödel im TV und Stream.

Rubriklistenbild: © Karl-Josef Hildenbrand / dpa

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