Wann sich Einspruch lohnt

Nicht auf die lange Bank schieben: Jobcenter sendet wichtigen Brief an Millionen Haushalte

Das Jobcenter versendet wieder häufiger Kostensenkungsverfahren. Wenn ein solcher Brief ins Haus flattert, sollten umgehend Maßnahmen getroffen werden.

München – Für Miete und Heizkosten von Bürgergeld-Empfängern kommt das Amt auf. Allerdings nur, solange das Jobcenter diese als angemessen einstuft. Zu Beginn des Bürgergeld-Bezugs gibt es allerdings eine sogenannte Karenzzeit. Diese dauert ein Jahr. In dieser Zeit müssen die Kosten auch dann übernommen werden, wenn sie eigentlich zu hoch sind. Anschließend flattert dann aber ziemlich sicher ein Brief über ein Kostensenkungsverfahren ins Postfach.

Aktuell verschickt das Amt wieder vermehrt solche Schreiben. Doch was genau ist ein Kostensenkungsverfahren überhaupt und welche Rechte haben die Betroffenen?

Ablauf eines Kostensenkungsverfahrens – Jobcenter hat großen Ermessensspielraum

Ein Kostensenkungsverfahren wird gestartet, wenn das Jobcenter die Ausgaben für Unterkunft und Heizung als zu hoch einstuft. Das Ziel besteht darin, die Wohnkosten auf ein akzeptables Niveau zu senken. Im SGB II (Bürgergeld) gibt es jedoch kaum spezifische gesetzliche Vorgaben zum Ablauf, wie gegen-hartz.de berichtet. Immerhin hat das Bundessozialgericht Mindeststandards festgelegt, die die Jobcenter einhalten müssen.

Der Ablauf gestaltet sich typischerweise so:

  1. Das Jobcenter verschickt eine Kostensenkungsaufforderung, die die angemessene Bruttowarmmiete nennt.
  2. Ab diesem Zeitpunkt beginnt eine sechsmonatige Frist, in der Bürgergeld-Empfangende Zeit haben, ihre Kosten zu senken. Während dieser Zeit zahlt das Jobcenter noch die tatsächlichen Kosten.
  3. Nach Ablauf der Frist werden nur noch die als angemessen erachteten Kosten übernommen.

Das Jobcenter verfügt hier über einen erheblichen Ermessensspielraum und muss lediglich die aus seiner Sicht angemessene Bruttowarmmiete angeben, heißt es bei gegen-hartz.de. Ob diese im Einzelfall tatsächlich angemessen ist, wird im Verlauf des Verfahrens geprüft.

Neben dem Bürgergeld übernimmt das Amt für Sozialhilfeempfänger auch die Miet- und Heizkosten – allerdings nur, solange diese als „angemessen“ eingestuft werden.

Millionen Bürgergeld-Empfänger bekommen Post vom Amt – So lassen sich die Wohnkosten senken

Wenn keine Gründe dagegen sprechen, müssen die Betroffenen innerhalb von sechs Monaten ihre Wohnkosten reduzieren. Gelingt dies nicht, müssen sie die Differenz selbst tragen, was langfristig eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen kann. Daher ist es ratsam, die Frist nicht verstreichen zu lassen und aktiv zu versuchen, seine Kosten zu senken. Dies kann auf verschiedene Weise geschehen:

  • Verhandlung mit dem Vermieter über Mietreduzierung
  • Untervermietung eines Zimmers
  • Senkung der Nebenkosten durch energiesparendes Verhalten
  • Umzug in eine günstigere Wohnung

Empfängerinnen und Empfänger sollten bei Erhalt einer Kostensenkungsaufforderung ihre Bemühungen zur Kostensenkung dokumentieren. Wenn trotz nachweislicher Anstrengungen keine Senkung möglich ist, muss das Jobcenter die tatsächlichen Kosten weiterhin übernehmen. Um dies zu erreichen, müssen die eigenen Bemühungen gegenüber dem Jobcenter nachgewiesen werden. Dies kann durch Protokolle von Wohnungsbesichtigungen, den Nachweis der Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins oder geschaltete Wohnungsanzeigen geschehen, so buergergeld.org.

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Das Amt hat nicht immer recht: Wann ein Kostensenkungsverfahren unzulässig ist

Es gibt allerdings auch Situationen, in denen eine geforderte Kostensenkung nicht zulässig ist. Dies ist meist dann der Fall, wenn eine Behinderung oder eine persönliche Erkrankung vorliegt. Aber auch andere Umstände, wie etwa das Fehlen von Wohnraum zu angemessenen Kosten, eine Schwangerschaft oder das bevorstehende Ende der Hilfsbedürftigkeit, können ein solches Verfahren unzulässig machen.

Das Bundessozialgericht betont, dass das Verfahren als Dialogangebot dienen solle. In der Praxis sieht es jedoch oft anders aus. Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt empfiehlt Bürgergeld-Beziehern, im Zweifelsfall Widerspruch beim Sozialgericht einzulegen und einen einmaligen Rechtsschutz zu beantragen. (sp)

Rubriklistenbild: © IMAGO/BODE

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