Nicht immer Leistungskürzungen

Job unzumutbar: Unter welchen Umständen Bürgergeld-Empfänger Angebote nicht wahrnehmen müssen

Bekommen Bürgergeld-Beziehende eine Arbeit vom Jobcenter angeboten, müssen sie meist annehmen. Manchmal ist eine Ablehnung aber ohne Sanktionen möglich.

Frankfurt – Sollen erwerbsfähige Bürgergeld-Empfänger härter bestraft werden, wenn sie trotz Angebot einen Job ablehnen? Ein ewiges Streitthema, über das immer wieder hitzige Diskussionen entstehen. Dabei ist wohl nicht allen bekannt, dass Leistungsberechtigte in einigen Fällen das Recht haben, ein Job-Angebot ihres Jobcenters auszuschlagen.

Bürgergeld-Beziehende nehmen Job-Angebot nicht an – geringe Anzahl Totalverweigerer in Deutschland

Wenn Bürgergeld-Empfänger einen angebotenen Arbeitsplatz nicht annehmen wollen, kann schnell die Rede von Sanktionen sein. Der Begriff Totalverweigerer wird bemüht – dabei ist die Zahl derer geringer als oft angenommen. Im Sommer 2024 behauptete CDU-Generalsekretär Carsten Linnemann in einem Interview mit der Funke Mediengruppe, es gebe „eine sechsstellige Zahl von Personen, die grundsätzlich nicht bereit ist, eine Arbeit anzunehmen“. Diakonie-Präsident Rüdiger Schuch kritisierte diese Behauptung als „schlicht falsch“. Und auch laut aktuellen Daten der Bundesagentur für Arbeit (BA) wurden von Februar bis Dezember 2023 deutlich weniger Totalverweigerer festgestellt, als Linnemann angab.

Jobcenter können Bürgergeld-Beziehenden einen Job anbieten. Den müssen Leistungsberechtigte meist annehmen – allerdings gibt es Ausnahmen.

Im April 2024 veröffentlichte die BA auf ihrer Website eine Mitteilung: „15.774 Minderungen mussten von Februar bis Dezember 2023 wegen des Minderungsgrunds ‚Weigerung Aufnahme oder Fortführung einer Arbeit, Ausbildung, Maßnahme oder eines geförderten Arbeitsverhältnisses‘ ausgesprochen werden.“ Eine Untersuchung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) schätzt, dass maximal zwei Prozent der Bürgergeld-Empfängerinnen und -Empfänger als Totalverweigerer eingestuft werden können. Dennoch können Bürgergeld-Beziehende unter bestimmten Umständen ein Jobangebot rechtmäßig ablehnen. Dagegen droht Ärger, wenn Bürgergeld-Empfangende für das Jobcenter nicht erreichbar sind.

Jobcenter bietet neue Arbeit an: Bei Verweigerung drohen Bürgergeld-Empfängern Sanktionen

Bürgergeld-Empfänger, die als erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten, müssen grundsätzlich ein zumutbares Jobangebot annehmen. Andernfalls drohen Leistungskürzungen. „Bei der ersten Pflichtverletzung, etwa der Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsangebotes, wird der Regelbedarf um zehn Prozent für einen Monat gemindert. Bei einer zweiten Pflichtverletzung sind es 20 Prozent für zwei Monate und in der dritten Stufe 30 Prozent für drei Monate“, erklärt die Bundesregierung auf ihrer Website. Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel.

Bürgergeld-Empfänger erhalten Job-Angebot – das bedeutet „zumutbare Arbeit“

Laut dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) wird „zumutbare Arbeit“ in § 140 – Zumutbare Beschäftigungen folgendermaßen definiert: „Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.“ Dabei werden auch Faktoren wie der Arbeitsweg oder das Gehalt in die Beurteilung miteinbezogen. (Quelle: arbeitsagentur.de)

Bürgergeld-Beziehende können Job als unzumutbar verweigern – in diesen Fällen auch ohne Leistungsminderung

Das Fachportal gegen-hartz.de hebt hervor, dass Bürgergeld-Empfänger zwar keinen Anspruch auf einen Wunschberuf haben, aber unter bestimmten Bedingungen ein Jobangebot als unzumutbar ablehnen können. Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt rät auf dem Portal Bürgergeld-Empfängern, die einen Job wegen Unzumutbarkeit ablehnen möchten, stets Belege vorzubringen. Worte allein reichen nicht aus, da eine Nachweispflicht besteht.

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Ist einer der folgenden Faktoren gegeben, können Bürgergeld-Beziehende ein Job-Angebot des Jobcenters ablehnen:

  • Arbeit hält von Kerntätigkeit ab: Ein Job ist unzumutbar für einen Bürgergeld-Empfänger, wenn er dadurch seine Kinder nicht mehr betreuen oder die Pflege eines Angehörigen nicht mehr leisten kann. Auch hier müssen Bürgergeld-Empfänger Nachweise erbringen – etwa das Fehlen eines Kita-Platzes, eine Unvereinbarkeit von Arbeitszeiten und Öffnungszeiten der Kita oder dass es keine Alternativ-Möglichkeit zur eigenen Pflege eines Angehörigen gibt.
  • Job ist aus körperlichen, seelischen oder geistigen Gründen nicht leistbar: Bürgergeld-Empfänger müssen einen ärztlichen Befund einreichen, um dies zu belegen. Das Jobcenter kann diesen durch einen Amtsarzt prüfen lassen oder auch einen Arbeitsversuch einfordern. Beispiele: Posttraumatisches Belastungs-Syndrom (seelischer Grund), Übersetzer-Job ohne Fremdsprachenkenntnisse (geistiger Grund). 
  • Persönliche Gründe: Haben Bürgergeld-Empfänger zum Zeitpunkt eines Job-Angebots eine Weiterbildung oder Ausbildung begonnen, können sie die Arbeit als unzumutbar ablehnen. Gleiches gilt, wenn sie die Schule besuchen oder einen Jugendfreiwilligendienst leisten.
  • Selbstbestimmung über den eigenen Körper: Das Jobcenter darf Bürgergeld-Empfängern keine Arbeitsstelle anbieten, bei der sexuelle Dienstleistungen oder Strippen verlangt werden. Auch Organspenden oder die Teilnahme an medizinischen Versuchen dürfen nicht Teil des Jobprofils sein. Andernfalls würde das Jobcenter gegen das Selbstbestimmungsrecht des Leistungsbeziehenden über den eigenen Körper verstoßen.
  • Arbeit ist rechtswidrig: Sofern der angebotene Job gegen gültiges Recht verstößt oder Leistungsberechtigte dazu nötigt, eine strafbare Handlung zu begehen, ist er ebenfalls unzumutbar.
  • Dumpinglöhne: Wenn ein Arbeitgeber einem Bürgergeld-Empfänger lediglich sittenwidrige Dumpinglöhne bezahlt, kann der Leistungsberechtigte den Job als unzumutbar ablehnen.
  • Individuelle Gründe: Nicht alles ist gesetzlich geregelt, mitunter bestehen individuelle Gründe, warum ein Bürgergeld-Empfänger einen Job nicht annehmen kann. Allerdings muss das möglichst exakt erläutert werden, Rechtshilfe durch einen Anwalt sollte hinzugezogen werden.

In bestimmten Fällen kann das Jobcenter dennoch Sanktionen gegen Bürgergeld-Beziehende verhängen. Indes können Bürgergeld-Empfänger mitunter gegen eine schriftliche Aufforderung zur Verringerung der Wohnkosten. (kh)

Rubriklistenbild: © Julian Stratenschulte/dpa

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