Ab 23. Dezember

Besuch im Krankenhaus oder Pflegeheim: Testpflicht in NRW weggefallen

NRW hat die Corona-Regeln für Besucher in Krankenhäusern und Pflegeheimen gelockert. Die Testpflicht ist passé. Anders sieht es bei der Maskenpflicht aus.

Hamm - Das Land Nordrhein-Westfalen hat kurz vor Weihnachten einer der wenigen Corona-Regeln, die es noch gibt, gelockert. Es betrifft die Testpflicht für den Besuch von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten.

Denn seit dem 23. Dezember – und damit einen Tag vor Heiligabend – werden für den Besuch von Krankenhäusern und Pflegeheimen oder auch Justizvollzugsanstalten keine gesonderten Testnachweise von Teststellen mehr benötigt. Es genüge dann ein negativer Selbsttest, wie das NRW-Gesundheitsministerium mitteilte.

Keine Testpflicht mehr für Besucher in Krankenhäusern und Pflegeheimen in NRW

Es gibt jedoch ein kleines „Aber“. So heißt es wörtlich: „In Zweifelsfällen sowie bei Menschen, die Symptome haben, kann die Einrichtung vor Ort allerdings einen Kontrolltest durchführen lassen.

Die Verordnung wurde am Freitag, 16. Dezember verabschiedet. Mit ihr wurden die Regelungen der Coronaschutzverordnung und der Test- und Quarantäneverordnung bis zum 31. Januar verlängert, teilte ein Sprecher des NRW-Gesundheitsministeriums auf Anfrage der dpa mit. Sie ist am 23. Dezember in Kraft getreten.

NRW lockert Corona-Regeln: Selbsttest für Besuch im Krankenhaus reicht aus

Die einzige wesentliche Änderung sei, dass die Testpflichten für Besucher von Einrichtungen wie Krankenhäusern und Pflegeheimen aber auch Justizvollzugsanstalten damit praktikabler gestaltet würden. Der Sprecher des Gesundheitsministeriums erläuterte: „Ab 23. Dezember reicht es aus, wenn man sich zu Hause selbst testet und der Einrichtung gegenüber auf Nachfrage mündlich versichert, dass der Test negativ war.“

Und er ergänzte: „Wenn ein positiver Selbsttest vorliegt, besteht aber nach die vor die Verpflichtung, einen Kontrolltest vornehmen zu lassen, entweder mittels (kostenlosem) PCR-Test oder als Selbstzahlertest in einer Bürgerteststelle.“

Maskenpflicht für Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen bleibt bestehen

Unberührt davon ist für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen das Tragen einer FFP2-Maske weiterhin erforderlich. Diese Corona-Regel gilt nach Angaben des Ministeriums sowohl für Besucher als auch für das Personal. Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistungen müssten ebenfalls eine FFP2-Maske während ihrer Arbeit tragen. Für Besucher von Arztpraxen bestehe ebenfalls die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.

Ebenfalls unverändert bleibt eine andere Corona-Regel: Anders als andere Bundesländer, hält NRW weiterhin an der Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) fest. In Bayern und Sachsen-Anhalt ist die Maskenpflicht in Bussen und Bahnen bereits entfallen. In Schleswig-Holstein läuft sie zum Jahresende aus. Bremen plant die Abschaffung zum 1. März 2023. Für Fernzüge und Fernbusse ist laut dem Infektionsschutzgesetz allerdings bundesweit bis zum 7. April 2023 eine FFP2-Maskenpflicht festgeschrieben.

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Zuvor war bereits bekannt geworden, dass die Corona-Tests in den Kitas in NRW bald anders aussehen werden. Statt mit dem Lolli-Test sollen in den Nasen der Kinder Omikron und Co. aufgestöbert werden. (mit dpa)

Rubriklistenbild: © Federico Gambarini/dpa

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