Einkommenssteuer

Eine freiwillige Steuererklärung kann sich in vielen Fällen lohnen

88 Prozent aller freiwilligen Steuererklärungen führen zu einer Erstattung. Um das meiste aus der Steuererklärung zu holen, gilt es einiges zu beachten.

Hamm - Für viele Arbeitnehmer erledigt sich die Steuererklärung durch die monatliche Lohnsteuer, die vom Arbeitgeber berechnet wird. Dennoch besteht die Möglichkeit, eine Steuerklärung freiwillig einzureichen. Man spricht dann von einer Antragsveranlagung. Wenn dagegen eine Pflicht zur Steuererklärung besteht, spricht man von einer Pflichtveranlagung. Diese muss jährlich und fristgerecht eingereicht werden. Doch in welchem Fall bin ich betroffen? Wann muss ich eine Steuererklärung abgeben? Lohnt sich, es sich, freiwillig eine einzureichen?

Wann besteht eine Pflicht zur Steuererklärung?

Sie müssen unter anderem die Steuererklärung in Deutschland abgeben, wenn Sie:

  • Selbstständiger, Freiberufler oder Gewerbetreibender sind,
  • Nebeneinkünfte haben, die 410 Euro überschreiten,
  • einen Freibetrag eingetragen haben,
  • Lohnersatzleistungen über 410 Euro bezogen haben (z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld),
  • parallel bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt sind,
  • Kapitalanträge haben, bei denen keine Abgeltungsteuer erhoben wurde.

Von der Pflicht befreit sind hauptsächlich (aber nicht ausschließlich) Arbeitnehmende der Steuerklasse 1 mit nur einer Einnahmequelle.

Wann lohnt sich die Mühe?

Prinzipiell kann man davon ausgehen, dass außerordentliche Leistungen und Ausgaben, die nicht zu vermeiden sind, mit einer Steuererstattung einhergehen. So bekommen 88 Prozent aller, die eine freiwillige Steuererklärung machen, Geld zurück. Laut statistischem Bundesamt liegt der Durchschnittsgewinn dabei bei 1095 Euro pro Jahr. Häufig lohnt sich der Aufwand unter anderem in folgenden Fällen (keine vollständige Auflistung) :

  • Hohe Werbungskosten: Werbungskosten sind Kosten, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben. Fahrtkosten, Reisekosten sowie Ausrüstung und Zubehör, die für die Arbeit notwendig sind, gehören ebenfalls dazu. Jedem Arbeitnehmer steht jährlich der sogenannte Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu. Seit 2023 liegt dieser bei 1230 Euro. Wer für seinen Beruf im Jahr mehr ausgibt, darf auf eine Erstattung vom Finanzamt hoffen
  • Sonderausgaben und unvermeidbare Kosten: Kosten die im wirtschaftlichen oder sozialen Sinne unvermeidbar sind, kommen für eine Erstattung in Frage. Dazu gehören etwa Kirchensteuern, Ausbildungskosten oder Altersvorsorgebeiträge. Aber auch andere Kosten kann man sich anrechnen lassen. So kann man Handwerkerkosten teilweise in der Steuererklärung geltend machen.
  • Außergewöhnliche Belastungen: Wenn Sie an einer Krankheit oder einer Behinderung leiden, einen anderen Menschen pflegen, von einem Hochwasser, Brand oder einer anderen Katastrophe betroffen waren oder eine bedürftige Person unterstützen, sind Sie möglicherweise außergewöhnlichen Belastungen ausgesetzt. Wenn die Kosten solcher Belastungen einen sogenannten zumutbaren Anteil, der immer individuell berechnet wird, überschreiten, dann können sie von der Steuer abgesetzt werden. Auch für Alleinerziehende gibt es Entlastungen.
  • Studium: Ein Zweitstudium kann unter Umständen zu den Werbungskosten zählen und dann auch entsprechend von der Steuer abgesetzt werden. Zu den absetzbaren Kosten zählen etwa die Studiengebühren, Fahrtkosten zur Uni oder Kosten für Bücher und Studienmaterialien.

Wie viel Zeit hat man?

Die freiwillige Steuererklärung darf noch vier Jahre nach dem jeweiligen Jahr nachgereicht werden. Die Steuererklärung für das Jahr 2024 kann man also noch bis Ende 2028 abgeben. Man hat somit viel Zeit um sich die Vor- und Nachteile des Unterfangens zu überlegen. Trotzdem möchten viele ihre Steuern schnellstmöglich erledigen. Für diese Frist gibt es keine weitere Verlängerung.

Rubriklistenbild: ©  Oliver Berg, dpa

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