Steigende Energiepreise

Abschlagszahlungen für Gas und Strom wurden stark erhöht? Das ist häufig nicht erlaubt

Derzeit verschicken viele Strom- und Gas-Anbieter Briefe mit teils stark gestiegenen Abschlagszahlungen. Doch nicht jede Erhöhung ist erlaubt.

Die gestiegenen Energiepreise führen dazu, dass derzeit viele Anbieter von Strom und Gas ihre Preise erhöhen – teils sogar drastisch. Dies führt bei Verbrauchern zu erhöhten Abschlagszahlungen, die monatlich an die Anbieter gezahlt werden. Die Sorgen der Verbraucher sind deshalb hoch. Doch was viele nicht wissen: Nicht jede Erhöhung ist erlaubt.

Preiserhöhungen nur dann erlaubt, wenn keine Preisgarantien gelten

Laut Verbraucherzentrale NRW dürfen Anbieter in der Regel immer dann ihre Preise erhöhen, wenn Kostenfaktoren steigen und Preiserhöhungen vertraglich ausgeschlossen wurden, also eine Preisgarantie gilt. Doch gerade bei letzterem passieren gerne Fehler. Oft informieren Anbieter ihre Kunden nicht, nicht richtig oder zu spät. „Oder die AGB sehen Preisänderungen vor, die Preisänderungsklausel ist aber unwirksam – und somit auch die darauf beruhende Preiserhöhung“, teilt die Verbraucherzentrale mit.

Die Abschlagszahlungen von Gas und Strom werden aktuell drastisch erhöht – zum Leidwesen der Verbraucher.

Wer eine Preiserhöhung erhält, sollte also zunächst einmal einen genauen Blick in Ihre Unterlagen werfen: „Falls Sie eine Preisänderung (beispielsweise in der Jahresrechnung) feststellen, sollten Sie stets Ihre Unterlagen bzw. die Mitteilung des Versorgers genau prüfen, ob Sie ein entsprechendes Schreiben erhalten haben“, raten die Verbraucherexperten.

Vorsicht: Abschläge werden oft viel zu hoch angesetzt

Nicht nur bei Preisgarantien müssen Verbraucher aufpassen. Oftmals kommt es auch vor, dass Anbieter viel zu hohe Abschläge ansetzen, die mit den aktuellen Preiserhöhungen nicht zu rechtfertigen sind. Das ist jedoch nicht immer zulässig: „Abschläge müssen den letzten Jahresverbrauch widerspiegeln oder sich an vergleichbaren Kunden orientieren“, sagt die Verbraucherzentrale. Zudem werden Verbräuche von Anbietern oft nicht abgelesen, sondern großzügig geschätzt – auch das ist selten zulässig.  

11 Mythen über das Energiesparen, auf die viele immer noch hereinfallen – Sie auch?

Strom verbraucht am meisten Energie im Haushalt? Falsch! Nur sechs Prozent beträgt der Stromverbrauch am Gesamtenergieverbrauch. Die Heizung dagegen macht stolze 75 Prozent aus.
Der Backofen muss in der Regel nicht vorgeheizt werden, da er sich ohnehin schnell erwärmt. Lediglich bei empfindlichen Teigen, wie Pizza oder Soufflé, ist ein Vorheizen sinnvoll.
Bei der Mikrowelle kommt es laut GEO darauf an: Bei Gerichten bis zu einem halben Kilogramm lohnt es sich, diese in der Mikrowelle zu erhitzen. Bei größeren Speisen verbraucht die Erwärmung auf dem Herd weniger Energie.
Um das dreckige Geschirr nach dem Essen wieder sauber zu bekommen, ist der Geschirrspüler in der Regel die sparsamste Methode. Nur bei Single-Haushalten lohnt es sich, sein Geschirr per Hand zu spülen.
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Um zu prüfen, ob Ihr Abschlag realistisch ist, multiplizieren Sie Ihren Jahresverbrauch in Kilowattstunden mit dem aktuellen Strom- oder Gaspreis pro Kilowattstunde. Addieren Sie dann den Grundtarif für das ganze Jahr und teilen alles durch 12 Monate. Ist die neue Abschlagszahlung im Vergleich deutlich zu hoch, rät die Verbraucherzentrale dazu, Kontakt zum Energieversorger aufzunehmen und eine Anpassung einzufordern. Bitte nie einfach ohne Rücksprache kürzen – sonst drohen Verzugszinsen.

Bei zu hohen Preisen lohnt es sich, beim Grundversorger nachzufragen

Unabhängig davon haben Sie bei jeder Preiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht. Ob andere Anbieter derzeit günstiger sind, ist jedoch fraglich. In diesem Fall lohnt es sich, Kontakt mit dem lokalen Grundversorger in Ihrer Region aufzunehmen (meist die Stadtwerke). Diese bieten laut finanztip.de im Jahr 2022 noch vergleichsweise günstige Strom- und Gastarife an, da hier langfristig eingekauft wurde. Ein Wechsel zum Grundversorger ist derzeit oft die günstigste Option.

Rubriklistenbild: © Shotshop/Imago

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