Mieterrecht kennen

Heizung wird nicht warm – kann ich die Miete mindern?

Wenn im Winter die Heizung ausfällt, kann es ungemütlich werden. Hält es länger an und der Vermieter unternimmt nichts, haben Mieter das Recht, die Miete zu mindern. Aber um wie viel?

Der Winter 2022/2023 ist zwar ungewöhnlich mild, dennoch liegen die Temperaturen vielerorts nur bei wenig Grad Celsius. In der Nacht kann es noch kälter werden. Wer dann das Thermostat hochschalten will und der Heizkörper aber kalt bleibt, ärgert sich erstmal. Es kann sein, dass die Heizungsanlage im Haus defekt ist. In manchen Fällen fällt auch noch das warme Wasser aus, was besonders ungemütlich sein kann.

Heizung fällt aus? Mietminderung ist möglich – unter einer Bedingung

Manche Mieter denken dann aus Frust darüber nach, einfach die Miete für den nächsten Monat zu mindern. Das ist zwar rechtens, dennoch sollte man dem Vermieter zuerst die Möglichkeit geben, zu reagieren. Informieren Sie ihn unverzüglich und wenn er das Problem nicht innerhalb der Frist behebt, steht Ihnen eine Mietminderung zu. Grundsätzlich gilt schließlich: Mieter haben einen Anspruch auf eine beheizte Wohnung und warmes Wasser. Fällt eines oder beides aus, handelt es sich hierbei um einen gravierenden Mangel der Mietsache. Doch wie hoch darf die Mietminderung sein?

Wenn die Heizung in der Wohnung ausfällt, sollten Mieter das unverzüglich dem Vermieter melden.

Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass es gerechtfertigt ist, 70 bis 75 Prozent weniger Miete zu zahlen, wenn die Heizung im Winter ausfällt und man frieren muss. Anders sieht es allerdings aus, wenn „nur“ ein Raum nicht beheizt wird. Dann liegt zwar auch ein Mangel der Mietsache vor, aber man sollte die Mietminderung nicht zu hoch ansetzen. Ansonsten kann es passieren, dass der Vermieter dem Mieter sogar kündigt.

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Geht eine Mietminderung auch rückwirkend?

Es ist also nicht so einfach: Die Höhe der Mietminderung hängt von verschiedenen Faktoren ab, also zum Beispiel, ob die Heizung ganz oder nur teilweise ausfällt oder wie lange die Mindesttemperatur von 20 Grad in den Wohnräumen unterschritten wird. Darüber urteilen letztendlich die Land- und Amtsgerichte individuell nach Fall.

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Übrigens: Eine Mietminderung ist auch rückwirkend möglich. Und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem der Mangel aufgetreten ist. Aber: Sagt man dem Vermieter längere Zeit nicht Bescheid, dass die Heizung ausgefallen ist und fordert dann rückwirkend eine Minderung, kann es sein, dass das Recht dazu erlischt.

Rubriklistenbild: © Daniel Ingold/Imago

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