Bürgersteig vor dem Grundstück

Räumpflicht bei rutschigem Herbstlaub – was Hausbesitzer und Mieter beachten müssen

Herabfallendes Laub und Nässe können Bürgersteige in glatte Rutschbahnen verwandeln. Wer muss das Laub vor dem Grundstück beseitigen?

Eigentümer sind verpflichtet, den Bürgersteig vor ihrem Grundstück sauber zu halten. Dazu gehört auch die Beseitigung von rutschigem Herbstlaub – damit die Verkehrssicherheit gewährleistet ist, wie die Zeitschrift Ökotest schildert. Wer der Pflicht nicht nachkommt, kann dafür teuer bezahlen, wenn ein Passant stürzt, wie zudem die Deutsche Presse-Agentur (dpa) berichtet. „Die Geschädigten können Schadenersatz oder Schmerzensgeld verlangen“, erklärt Roland Stecher von der Verbraucherzentrale Bremen laut des Berichts. Haftbar gemacht wird laut dpa in der Regel der Eigentümer, vor dessen Grundstück sich der Gehweg befindet.

Wenn der Baum vor dem eigenen Grundstück Blätter abwirft, können Anwohner im Herbst schon mal ins Schwitzen kommen. Denn sie sind für die gefahrlose Nutzung des Gehwegs verantwortlich. (Archivbild)

Laub regelmäßig vom Gehweg entfernen

Die generelle Regelung laute, dass Gehwege wochentags zwischen 7 und 20 Uhr sowie an Wochenenden zwischen 9 und 20 Uhr risikolos passierbar sein müssen. „Aktuellere Rechtsprechung weicht jedoch von dieser Regelung ab“, heißt es weiter in dem dpa-Bericht. Das Landgericht Berlin habe 2005 geurteilt (Az. 13 O 192/03), dass es ausreiche, das Herbstlaub alle sechs Tage zu beseitigen. Der Verbraucherschützer empfehle, die Wege bei Bedarf trotzdem täglich zu kehren – zum Schutz der Mitmenschen. Beauftragten Eigentümer für die Gehwegräumung ein Unternehmen, liege die Verkehrssicherungspflicht wiederum bei diesem, schildert dpa.

„In aller Regel müssen sich die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke darum kümmern, dass das Herbstlaub von den Gehwegen entfernt wird. Die Kommunen haben ihnen nämlich meist die sogenannte Verkehrssicherungspflicht übertragen“, heißt es in einer Mitteilung (Stand: 2. November) des Haus- und Grundeigentümerverbands Haus & Grund Rheinland Westfalen – darin erklärt Landesverbands-Präsident Konrad Adenauer zugleich: „Ausnahmen können dort bestehen, wo die Kommune selbst fegt, weil etwa eine Bushaltestelle frei zu halten ist. Im Zweifel sollte man bei der Stadt nachfragen.“

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Räumpflicht auch für Mieter?

Eigentümer können das Laubfegen delegieren, wie es in der Mitteilung von Haus & Grund Rheinland Westfalen außerdem heißt. Das müsse aber im Mietvertrag geregelt sein, damit die Haftung klar sei. „Der Vermieter hat die Pflicht zur Überwachung, Mieter müssen aber nicht täglich nachkehren“, erklärt Erik Uwe Amaya, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland Westfalen laut der Mitteilung. Wer zu einem Laubbläser greift, muss sich, ähnlich wie beim Rasenmähen, übrigens an die Ruhezeiten halten.

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Herbstlaub ordnungsgemäß beseitigen und kein Bußgeld riskieren

Am besten sollte man das Laub mit einem Rechen oder mit Schaufel und Besen entfernen, empfiehlt die Zeitschrift Ökotest in ihrem Online-Beitrag. Auch, wenn die Blätter eigentlich vom Nachbarn stammten, müsse sie der Eigentümer des Grundstücks entsorgen, auf dem die Blätter liegen. Wer das Laub einfach liegen lasse, riskiere ein Bußgeld.

Herbstlaub richtig entsorgen

Wie kann man Laub entsorgen? Wer eine Biotonne habe, könne darin überschüssiges Laub „am schnellsten loswerden“, schildert die Verbraucherzentrale auf ihrer Website. Restmüll- oder Papiertonne seien hingegen „tabu“. Gut zu wissen: In vielen Gemeinden gibt es laut der Verbraucherzentrale zudem „spezielle Säcke für Laub, die meist abgeholt werden, oder Laubkörbe an den Straßen“. Am besten sollte man sich über den kommunalen Abfallkalender oder beim Entsorger vor Ort informieren, so der Tipp. Auch auf dem eigenen Komposthaufen kann man das Laub zudem entsorgen.

Rubriklistenbild: © Arne Dedert/dpa

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